Seitenbereiche
Inhalt

Übernachtung/Frühstück zum Pauschalpreis

Pauschalangebot

Übernachtungen werden vom Hotelier im Regelfall mit Frühstück zum bestimmten Pauschalpreis angeboten. Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob die Frühstücksleistung eine Nebenleistung der Beherbergungsleistung darstellt und ob demzufolge der Grundsatz gilt, dass die Nebenleistung das umsatzsteuerliche Schicksal der Hauptleistung teilt. Soll heißen, ob für das Frühstück der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % (welcher für die Beherbergungsleistung gilt) oder der Regelsteuersatz zu berechnen ist.

Frühstück keine Nebenleistung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass trotz des Pauschalpreises die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze gelten. Der BFH stützte sich bei seiner Entscheidung auf den Wortlaut des Gesetzes (§ 12 Abs 2 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes) und auf die Entstehungsgeschichte. Danach sollte nach dem Willen des Gesetzgebers der ermäßigte Umsatzsteuersatz nicht auch für das Frühstück gelten. Es würde sich stets ein Aufteilungsgebot ergeben (Urt. v. 24.04.2013, Az XI R 3/11).

Vorsicht Nachzahlung

Dem Hotelier drohte im konkreten Fall eine Umsatzsteuer-Nachzahlung hinsichtlich der Frühstücksleistungen. Um solchen Steuernachforderungen zu entgehen, sollte daher stets die Frühstücksleistung zum Regelsteuersatz berechnet und in den Pauschalpreis einkalkuliert werden.

Stand: 27. März 2014

Bild: StefanieB. - Fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.