Inhalt
Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2025
Unternehmer
Postrechtsmodernisierungsgesetz: Änderung von Vordruckmustern
Mit dem Inkrafttreten des Postrechtsmodernisierungsgesetzes ergeben sich wesentliche Änderungen in der Verwaltungspraxis, die insbesondere die Bekanntgabevermutungen betreffen. Verwaltungsakte gelten fortan erst vier statt drei Kalendertage nach ihrer Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Diese neue Regelung gilt seit dem 01.01.2025 für alle Verwaltungsakte, die ab diesem Datum zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Im Rahmen der Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium (BMF) folgende Vordruckmuster aktualisiert, um die Rechtsbehelfsbelehrungen an die verlängerte Bekanntgabefiktion
anzupassen:
- USt 1 TG: Nachweis zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bau- und/oder Gebäudereinigungsleistungen
- USt 2 F: Feststellungsbescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 3 F: Feststellungsbogen für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzbesteuerung
- USt 1 TK: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 1 bis 3 UStG
- USt 1 TL: Mitteilung nach § 25e Abs. 4 Satz 4 UStG
- USt 1 TQ: Nachweis für Wiederverkäufer von Telekommunikationsdienstleistungen
- USt 7 A: Anordnung einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung
- USt 7 C: Mitteilung nach § 202 Abs. 1 AO
Neben den inhaltlichen Anpassungen enthalten die aktualisierten Vordruckmuster auch redaktionelle Änderungen. Die überarbeiteten Muster stehen ab sofort auf der Homepage des BMF zur Verfügung.
Hinweis: Die Anpassung der Vordrucke ist von praktischer Relevanz, da sich hieraus Änderungen bei der Berechnung von Einspruchsfristen ergeben. Insbesondere für Steuerberater und Unternehmen, die regelmäßig mit diesen Formularen arbeiten, ist die Kenntnis der neuen Rechtslage essentiell. Die verlängerte Bekanntgabefiktion erfordert eine Überprüfung und Anpassung interner Prozesse, um Fristen korrekt zu wahren.
Neue Vorschriften zur Vorsteueraufteilung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 09.12.2024 die Regelungen zum Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten aktualisiert und das entsprechende BMF-Schreiben aus dem Jahr 2005 ersetzt. Die neuen Vorgaben betreffen insbesondere die Vorsteueraufteilung, die Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen sowie die Dokumentation und Methodik der Vorsteueraufteilung.
Ein wesentlicher Aspekt des Schreibens ist die zwingende Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen, insbesondere wenn diese für steuerpflichtige sowie steuerfreie Umsätze verwendet werden. In der Regel erfolgt die Zuordnung der Vorsteuer direkt durch die Verknüpfung der Eingangsleistung mit den Ausgangsumsätzen. Kann dies nicht umgesetzt werden, ist eine wirtschaftliche Zuordnung anhand geeigneter Aufteilungsmaßstäbe erforderlich. Das BMF unterstreicht die Notwendigkeit einer klaren und nachvollziehbaren Verfahrensdokumentation. Eine fehlerhafte oder unvollständige Dokumentation kann zu einer Schätzung der Vorsteuerbeträge durch die Finanzverwaltung führen.
Das BMF erachtet die Segmentierung als eine der präzisesten Methoden der Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten. Dabei wird das Unternehmen in abgrenzbare Einheiten wie Organgesellschaften, Betriebsstätten oder Geschäftsbereiche unterteilt, um eine differenzierte Zuordnung der Vorsteuer zu ermöglichen. Innerhalb dieser Segmente wird die Vorsteuer direkt den entsprechenden Ausgangsumsätzen zugeordnet. Bei Leistungen, die mehreren Segmenten zugutekommen, erfolgt eine Aufteilung anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels.
Das BMF-Schreiben befasst sich auch mit grenzüberschreitenden Unternehmensstrukturen, insbesondere mit inländischen Betriebsstätten ausländischer Kreditinstitute und umgekehrt. Auch in diesen Fällen muss die Zuordnung von Eingangsleistungen zu den entsprechenden Ausgangsumsätzen klar und nachvollziehbar erfolgen. Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn sich Unternehmer bis zum 31.12.2025 auf die Grundsätze des Schreibens vom 12.04.2005 berufen, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen.
Hinweis: Die neuen Vorschriften erfordern eine präzise Verfahrensdokumentation sowie Zuordnungs- und Aufteilungssysteme, insbesondere durch Segmentierung. Die Verantwortlichen in Kreditinstituten sollten sich frühzeitig auf die Umsetzung vorbereiten, um eine ordnungsgemäße Vorsteueraufteilung zu gewährleisten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Ermäßigung: Wie wird die Einmalzahlung aus einer Pensionskasse besteuert?
Wenn Sie Geld erhalten, ist dies in der Regel zu versteuern. Wie die Versteuerung erfolgt, hängt auch von der Einkunftsart ab. So können etwa Kapitaleinkünfte pauschal mit der sogenannten Abgeltungsteuer in Höhe von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert werden. Aber es gibt auch unabhängig von der Einkunftsart Besonderheiten bei der Besteuerung. Einnahmen, die Sie für eine mehrjährige Tätigkeit in einem Betrag erhalten, können beispielsweise ermäßigt besteuert werden. Typisch hierfür ist eine Jubiläumszuwendung. Allerdings kann dies auch bei Einmalzahlungen aus einer Pensionskasse der Fall sein. Im Streitfall musste das Finanzgericht Thüringen (FG) entscheiden, ob die Einnahme ermäßigt zu besteuern ist.
Die Klägerin vereinbarte mit ihrem damaligen Arbeitgeber, ab dem 01.12.2002 monatlich 180 € ihres Gehalts in Versorgungsleistungen umzuwandeln. Die Beiträge wurden an eine Pensionskasse gezahlt und blieben bei der Klägerin steuerfrei. Laut Vertrag bestand ein Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rente und einer Einmalzahlung. Mit Schreiben vom 15.05.2015 beantragte die Klägerin die Auszahlung eines einmaligen Kapitalbetrags. Den von der Pensionskasse an die Klägerin ausgezahlten Betrag unterwarf das Finanzamt der vollen Versteuerung. Eine ermäßigte Besteuerung lehnte es ab.
Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Auszahlung durch die Pensionskasse führte zu sonstigen Einkünften, da die Beitragszahlungen steuerfrei waren. Jedoch liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, die eine ermäßigte Besteuerung nach sich ziehen würden. Zwar handelte es sich bei der Auszahlung um eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten. Allerdings setzt eine ermäßigte Besteuerung auch die Außerordentlichkeit der Einkünfte voraus. Für das Vorliegen einer Außerordentlichkeit trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt kein atypisches Geschehen vor, da bereits von vornherein ein Kapitalwahlrecht vereinbart wurde. Es kann daher im Streitfall keine Atypik gesehen werden, da die Klägerin auch die laufenden Rentenzahlungen hätte wählen können.
Aufstockungsbeträge bleiben auch bei Zahlung im Ruhestand steuerfrei
Mit einer Altersteilzeit können Arbeitnehmer sich einen schrittweisen Übergang in den Ruhestand ermöglichen. Im Rahmen eines solchen Modells wird das Gehalt halbiert und vom Arbeitgeber um mindestens 20 % des reduzierten Gehalts aufgestockt. Der Aufstockungsbetrag ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt – er erhöht also die Einkommensteuer auf die übrigen Einkünfte. Nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) können Arbeitnehmer die Steuerfreiheit für Aufstockungsbeträge auch beanspruchen, wenn deren Auszahlung erst nach Ende der Altersteilzeit erfolgt. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer vom 01.12.2009 bis 31.07.2015 in Altersteilzeit bei einem Konzern gearbeitet. Da sich sein Grundgehalt nach der Entwicklung des Aktienkurses des Konzerns bemessen hatte, erhielt er seinen darauf berechneten Altersteilzeit-Aufstockungsbetrag erst im Jahr 2017. Weil er zu diesem Zeitpunkt bereits Renten und Versorgungsbezüge bezogen hatte, verwehrte das Finanzamt (FA) ihm die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags.
Der BFH entschied jedoch, dass der Betrag trotz der späten Auszahlung steuerfrei bleiben musste. Entscheidend war für das Gericht, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Altersteilzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erfüllt hatte und den Aufstockungsbetrag für eine Altersteilzeitarbeit erhalten hatte. Dass er sich im Zeitpunkt der Auszahlung nicht mehr in Altersteilzeit befunden hatte, sondern bereits Versorgungsempfänger war, stand der Steuerfreiheit nicht entgegen. Anders als das FA meinte, müssen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht bei Zufluss vorliegen; maßgeblich sind vielmehr die Verhältnisse des Zeitraums, für den der Arbeitgeber den aufgestockten Arbeitslohn gezahlt hat.
Hinweis: Dass Aufstockungsbeträge bei variabler Bezahlung erst nach Eintritt in den Ruhestand ermittelt und ausgezahlt werden können, ist also unbeachtlich für die steuerliche Behandlung. Arbeitnehmer können sich in diesem Fall darauf berufen, dass die Beträge schließlich noch für das Altersteilzeitdienstverhältnis gezahlt worden sind.
Betriebsveranstaltung: Wenn die Kosten die Freigrenze überschreiten
Auch im beruflichen Bereich gibt es immer mal wieder einen Grund zu feiern. So sind in vielen Unternehmen Weihnachtsfeiern, Jahresauftaktfeiern oder sonstige betriebliche Events ein guter Anlass, um in entspannter Atmosphäre zusammenzukommen. Im Steuerrecht gibt es hierbei eine Freigrenze, bis zu der keine Lohnsteuer anfällt. Wie ist es jedoch, wenn die Veranstaltung nicht aus einem allgemeinen Anlass, sondern aufgrund der Verabschiedung eines Mitarbeiters stattfindet und dabei die Freigrenze überschritten wird? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte hierüber zu entscheiden.
Die Klägerin ist ein Geldinstitut. Als dessen damaliger Vorstandsvorsitzender X in Ruhestand ging und Y seinen Posten übernahm, veranstaltete die Klägerin einen Empfang in ihrer Unternehmenszentrale. Die Organisation und Umsetzung übernahm ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium unter Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich. Dieses wählte die einzuladenden Gäste aus und erstellte die Einladungskarten. Unter den ca. 300 Gästen waren unter anderem frühere und jetzige Vorstandsmitglieder, ausgewählte Mitarbeiter, Vertreter von Unternehmen und Institutionen aus der Region sowie acht Familienmitglieder von X. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang übernahm die Klägerin. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung nicht als Kosten einer Betriebsveranstaltung an, sondern berücksichtigte sie als Arbeitslohn des X, da nicht alle Mitarbeiter eingeladen waren und die Freigrenze von 110 € je Teilnehmer überschritten war.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Im Streitfall lag eine betriebliche Veranstaltung vor. Es handelt sich nur bei den auf X und seine Familienangehörigen entfallenden Aufwendungen um Arbeitslohn. Die Klägerin war Gastgeberin des Empfangs und bestimmte die Gästeliste. Darüber hinaus wurde auf dem Empfang auch der Nachfolger von X, nämlich Y, vorgestellt. Nach Ansicht des Senats ist die Unterscheidung der Aufwendungen in solche anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, die bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € insgesamt zu Arbeitslohn des Arbeitnehmers führen sollen, und in solche aus anderem Anlass, die lediglich bei Überschreiten der Freigrenze von 110 € hinsichtlich des betroffenen Arbeitnehmers und seiner privaten Gäste zu Arbeitslohn führen sollen, nicht nachvollziehbar. Daher wurde dem Antrag der Klägerin, die auf X und seine persönlichen Gäste entfallenden Kosten pauschal zu besteuern, stattgegeben.
Hausbesitzer
Steuerliche Berücksichtigung von überteuerten Grundstücken
Wenn Sie ein Grundstück an eine Ihnen nahestehende Person verkaufen, kann es sein, dass sie einen anderen Kaufpreis verlangen als bei einer fremden Person. Sei es, dass Sie einen geringeren Kaufpreis verlangen, weil Sie der Person etwas Gutes tun wollen. Es kann aber auch das Gegenteil vorkommen, nämlich dass Sie einen höheren Kaufpreis erhalten, weil es die andere Person mit Ihnen gut meint. Im Streitfall wurde ein Grundstück zu einem überhöhten Preis verkauft. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) musste entscheiden, ob der überhöhte Betrag sowohl der Grunderwerbsteuer als auch der Schenkungsteuer unterliegen kann.
A ist Gesellschafter-Geschäftsführerin der Klägerin, einer GmbH. B, der Lebensgefährte von A, verkaufte der GmbH am 24.02.2011 ein Grundstück mit Geschäftsgebäude zum Kaufpreis von 1, 1Mio. €. Mit Bescheid vom 30.06.2011 setzte das Finanzamt (FA) gegenüber der GmbH Grunderwerbsteuer fest. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Gegenüber B erließ das FA einen Schenkungsteuerbescheid, der auch bestandskräftig wurde. Hierbei wurde angenommen, dass das Grundstück nur einen Wert von 480.000 € habe und daher der darüber hinausgehende Betrag bis zum Kaufpreis eine Schenkung sei. Eine Änderung und Ermäßigung der Grunderwerbsteuer lehnte das FA ab.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Soweit der Kaufpreis über 480.000 € hinausging, wurde er zweimal steuerlich berücksichtigt. Der Differenzbetrag wurde bestandskräftig im Schenkungsteuerbescheid als Schenkung von A an B berücksichtigt. Derselbe Betrag wurde aber auch der Grunderwerbsteuer unterworfen. Es ist insoweit derselbe (bestimmte) Sachverhalt. Es handelt sich aber um einen Sachverhalt, der nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen. Der Differenzbetrag kann nur entweder freigebige Zuwendung oder Gegenleistung für das Grundstück sein, nicht aber beides zugleich. Die Vertragsparteien waren sich einig, dass der vereinbarte Kaufpreis den Wert des Grundstücks deutlich überstieg. Nur weil im Vertrag 1,1 Mio. € als Kaufpreis angegeben waren, gehört der unangemessene Teil des vereinbarten Kaufpreises nicht zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinne.
Kapitalanleger
Wertanlage: Liste steuerbefreiter Goldmünzen für 2025 bekanntgegeben
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Liste der Goldmünzen bekanntgegeben, die für das Jahr 2025 die Kriterien der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) erfüllen. Diese Liste wurde am 05.11.2024 von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Das BMF ergänzt diese Veröffentlichung mit weiteren Erläuterungen und macht die Liste auf seiner Homepage zugänglich.
Goldmünzen, die die in der MwStSystRL festgelegten Kriterien erfüllen, gelten in den EU-Mitgliedstaaten als Anlagegold. Ihre Lieferung ist während des gesamten Kalenderjahres 2025 von der Mehrwertsteuer befreit. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auf alle Emissionen einer in dieser Liste verzeichneten Münze. Ausgenommen sind Münzen mit einem Feingehalt von weniger als 900 Tausendsteln.
Die Liste basiert auf Beiträgen der Mitgliedstaaten gemäß der MwStSystRL und wird in alphabetischer Reihenfolge der Länder und der Münzbezeichnungen geführt. Münzen der gleichen Kategorie werden nach ihrem Nominalwert aufsteigend geordnet. Wenn sie die Kriterien der MwStSystRL erfüllen, können auch nicht in der Liste enthaltene Münzen steuerbefreit sein. Entscheidend ist dabei unter anderem der Metallwert der Münze, der anhand des aktuellen Tagespreises für Gold (Londoner Nachmittagsfixing) zu ermitteln ist.
Hinweis: Das Verfahren zur Veröffentlichung der Liste hat sich bewährt. Bereits in den Jahren 2023 und 2024 wurden die Verzeichnisse der steuerbefreiten Goldmünzen jeweils im November von der Europäischen Kommission veröffentlicht und dann vom BMF mit ergänzenden Erläuterungen bekanntgemacht. Das aktuelle Verzeichnis unterstützt Händler, Sammler und Investoren bei der korrekten Anwendung der Steuerbefreiung und sorgt für Transparenz bei der Bewertung von Anlagegold.
Alle Steuerzahler
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Trennen sich die Eltern eines Kindes, steht dem Elternteil, bei dem das Kind verbleibt und gemeldet ist, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € pro Jahr zu. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag nochmal um 240 € pro Jahr – und zwar pro Kind. Der Entlastungsbetrag wird vom Finanzamt (FA) jedoch nur gewährt, wenn keine andere volljährige Person im Haushalt lebt – ausgenommen sind hier aber eigene erwachsene Kinder, für die noch Kindergeld gewährt wird.
Wichtig zu wissen ist, dass der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nur einem Elternteil gewährt wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Kinderbetreuung nach dem sogenannten Wechselmodell erfolgt und das Kind beispielsweise wöchentlich wechselnd in jeweils einem Haushalt der Elternteile betreut wird.
Treffen die Eltern keine besondere Vereinbarung darüber, wer den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten soll, darf ihn derjenige in der Einkommensteuererklärung beantragen, dem das Kindergeld ausgezahlt wird.
Zieht bei diesem Elternteil aber eine volljährige Person (z.B. ein neuer Partner) ein, kann nun der andere Elternteil, dem das Kindergeld nicht ausgezahlt wurde, den Entlastungsbetrag beantragen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass auch bei ihm keine andere volljährige Person lebt und das Kind auch bei ihm gemeldet ist – zum Beispiel als Zweitwohnsitz.
Die Meldung des Kindes bei beiden Elternteilen ist auch für den Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben vorteilhaft, denn auch hierfür ist erforderlich, dass das Kind zum Haushalt gehört. Das FA zieht als Indiz für die Haushaltszugehörigkeit ebenfalls die Meldung des Kindes heran. Tragen beide Elternteile die Kinderbetreuungskosten, können sie ihren jeweils geleisteten Anteil in ihrer Einkommensteuererklärung absetzen, sofern das Kind auch zu beiden Haushalten gehört.
Hinweis: Kinderbetreuungskosten sind im Veranlagungszeitraum 2024 zu zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Jahr und Kind, abzugsfähig. Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 sind 80 % der Kosten, maximal 4.800 € pro Jahr und Kind, absetzbar. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die Kinderbetreuungskosten auf unbarem Zahlungsweg (z.B. per Überweisung) beglichen werden, eine Rechnung vorliegt und das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Zinsverbilligte Darlehensgewährung: Wie der Zinsvorteil ermittelt wird
Wenn sich Freunde oder nahe Angehörige untereinander ein Darlehen gewähren, werden die Konditionen für den Darlehensnehmer häufig besonders günstig ausgestaltet, da der natürliche Interessengegensatz fehlt, der ansonsten bei fremdem Dritten besteht. Bei zinsverbilligten Darlehen sollte man wissen, dass dessen Gewährung eine erhebliche Schenkungsteuer auslösen kann. Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, wie in solchen Fällen der zu versteuernde Zinsvorteil bemessen wird.
Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger von seiner Schwester auf unbestimmte Zeit ein Darlehen in Höhe von 1,8 Mio. € erhalten und hierfür einen Darlehnszinssatz von 1 % pro Jahr gezahlt. Das Finanzamt sah in der zinsverbilligten Darlehensgewährung eine gemischte Schenkung, zog zur Berechnung der freigebigen Zuwendung die Differenz zwischen dem tatsächlich vereinbarten Zinssatz von 1 % und einem Zinssatz von 5,5 % heran und setzte letztlich eine Schenkungsteuer von 229.500 € fest. Den Zinssatz von 5,5 % entnahm das Amt dem Bewertungsgesetz; er ist darin für den einjährigen Betrag der Nutzung einer Geldsumme vorgesehen. Nach Auffassung des Amts war dieser Zinssatz anzuwenden, da kein marktüblicher Zinssatz für vergleichbare Darlehen vorlag.
Der BFH entschied, dass die zinsverbilligte Darlehensgewährung zwar zu Recht als freigebige Zuwendung (gemischte Schenkung) erfasst worden war, bei der Bemessung des Zinsvorteils jedoch nicht der Zinssatz von 5,5 % zugrunde gelegt werden durfte, da ein niedrigerer Wert durchaus vorlag.
Nach der Formulierung im Bewertungsgesetz darf der Zinssatz von 5,5 % nur herangezogen werden, „wenn kein anderer Wert feststeht“. In der Vorinstanz hatte das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern aber festgestellt, dass die marktüblichen Darlehenszinsen für wirtschaftlich tätige Personen bei einer Zinsbindung von ein bis fünf Jahren bei effektiv 2,81 % pro Jahr gelegen hatten. Da das streitgegenständliche Darlehen nach vierjähriger Laufzeit hatte gekündigt werden können und der Kläger eine wirtschaftlich tätige Person war, galt der Zinssatz von 2,81 % nach Auffassung des BFH also unter vergleichbaren Bedingungen und war somit zur Ermittlung der schenkungsteuerlichen Bereicherung heranzuziehen. Der Nutzungsvorteil bestand somit nur in der Differenz von 1,81 %, so dass der BFH die Schenkungsteuer auf 59.140 € reduzierte.
Kann man seine Steuerakten „einfach mal so“ einsehen?
So wie Sie Ihre Unterlagen zur Steuererklärung – wie Bescheide, die Erklärung oder Korrespondenz – aufbewahren, gibt es auch beim Finanzamt (FA) eine persönliche Steuerakte.
Geht Ihnen beispielsweise ein Bescheid aus Versehen verloren, können Sie beim Finanzamt nach einer Kopie fragen. Aber können Sie einfach so auch den Rest der Aufzeichnungen des FA einsehen? Muss das FA Ihnen diese Unterlagen herausgeben? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Die Klägerin wurde zusammen mit ihrem Ehemann veranlagt. Dieser verstarb in 2015. Im Jahr 2021 beantragte die Klägerin die Akteneinsicht in die Steuerbescheide, Einsprüche und Korrespondenz der Jahre 2014 bis 2017. Ausschlaggebend hierfür war ihr zufolge ein neuer steuerlicher Vertreter. Das FA sandte zwar die Steuerbescheide, lehnte jedoch eine Akteneinsicht mit der Begründung ab, dass ein berechtigtes Interesse nicht hinreichend vorgetragen worden sei. Auch die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) begründet keine weitere Verpflichtung des FA zur Akteneinsicht.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das FA hat die Grenzen des eingeräumten Ermessens erkannt und auch eingehalten. Auch aus der DSGVO ergibt sich kein Recht für die Klägerin auf Akteneinsicht. Das Verfahrensrecht enthält keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Jedoch geht die Rechtsprechung davon aus, dass dem während eines Verwaltungsverfahrens um Akteneinsicht nachsuchenden Steuerpflichtigen oder seinem Vertreter ein Anspruch auf eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des FA zusteht, weil dieses nicht gehindert ist, in Einzelfällen Akteneinsicht zu gewähren. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Ermessen durch das FA zutreffend ausgeübt wurde. Hierbei ist der Ermessensrahmen zu berücksichtigen. Und im Streitfall ist die Entscheidung des FA nicht zu beanstanden.
Es hat darauf hingewiesen, dass die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht vortragen muss. Dem ist die Klägerin jedoch trotz mehrmaliger Aufforderung nicht nachgekommen. Der Wechsel des steuerlichen Beraters begründet kein berechtigtes Interesse.
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
10.03.2025 (13.03.2025*)
- Umsatzsteuer
(Monatszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler) - Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung) - Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
27.03.2025
-
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
zurück zur Übersicht