Seitenbereiche
Inhalt

Fettabsaugung als außergewöhnliche Belastung

Außergewöhnliche Belastung

Als außergewöhnliche Belastung zählen Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen zwangsläufig in größerem Umfang entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleichen Familienstands (§ 33 Einkommensteuergesetz-EStG). Häufige Beispiele für außergewöhnliche Belastungen sind Krankheits- und Behandlungskosten, die die Krankenkassen nicht bezahlen. Dabei können auch Kosten für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein, wie das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz jüngst feststellte (vom 18.8.2016, 4 K 2173/15).

Lipödem

Letzteres ist unter anderem hinsichtlich einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems der Fall. Eine Steuerpflichtige hatte die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt lehnte ab. Das FG betonte, dass es bis dato an wissenschaftlichen Belegen für die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Behandlungsmethode fehlt.

Amtsärztliches Gutachten

Letzteres war aber nicht entscheidend. Der Steuerabzug setzt voraus, dass vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erstellt worden ist. Im Klagefall wurde die Behandlung jedoch nur von dem behandelnden Hausarzt verordnet. Das reichte dem Gericht nicht aus.

Stand: 29. November 2016

Bild: sibfilm - fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.