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Bundesverfassungsgericht zum Steuerrecht

Aufwendungen für Berufsausbildung

Gemäß § 9 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dürfen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder sein Studium nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Verstoß gegen Gleichheitssatz?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zu diesen Einschränkungen unter den Aktenzeichen VI R 61/11, VI R 2/12, VI R 8/12, VI R 38/12, VI R 2/13 sowie VI R 72/13 diverse Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse verfasst und dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. In den Beschlüssen geht es um die Frage, ob die Versagung des Werbungskostenabzuges gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt. Die Verfahren sind beim Bundesverfassungsgericht unter den Az. 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 anhängig.

Bewirtungskostenabzug

In dem Verfahren 2 BvL 4/13 geht es um die Frage, ob die Begrenzung des Bewirtungskostenabzuges auf 70 % der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) gegen das Grundgesetz verstößt. Das Verfahren ist beim BVerfG unter dem Az. 2 BvL 4/13 anhängig (Vorinstanz Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg vom 26.4.2013, Az. 10 K 2983/11).

Zinssatz

Ebenso beschäftigt sich derzeit das BVerfG mit der Frage, ob der Zinssatz für Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 beziehungsweise nach dem 31.12.2011 verfassungswidrig ist (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, siehe auch Tipp, Seite 3).

Körperschaftsteuer

Zur Körperschaftsteuer sind aktuell zwei Steuerthemen anhängig: Steuersatz auf Übernahmegewinne aus der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft Az. 2 BvL 1/0 sowie vororganschaftliche Mehrabführungen Az. 2 BvL 7/13 und 2 BvL 18/14.

Stand: 28. März 2019

Bild: scorcom - stock.adobe.com

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