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Zustellung von Verwaltungsakten

Postrechtsmodernisierungsgesetz

Bundestag und Bundesrat haben im Juni 2024 die Gesetzesnovelle zum Postgesetz verabschiedet. Mit der Postnovelle wird das Gesetz von 1997 erneuert. Ziel der Gesetzesnovelle ist, die Briefportopreise erschwinglich und deutlich unter dem europäischen Durchschnitt zu halten. Darüber hinaus soll eine flächendeckende Versorgung an sechs Tagen in der Woche weiter gewährleistet werden.

Verlängerung der Zustellzeiten

Wesentlicher Punkt der Gesetzesnovelle war die Verlängerung der Zustellzeiten. Bisher mussten 80 Prozent der Briefe am folgenden Werktag und 95 Prozent am zweiten Werktag zugestellt werden. Nach der Reform müssen Standardbriefsendungen zu 95 Prozent am dritten Werktag und zu 99 Prozent am vierten Werktag beim Empfänger sein. Die 95-prozentige Zustellung verschiebt sich also um einen Tag vom dritten auf den vierten Tag.

Auswirkung auf Steuerverwaltungsakte

Die Postreform hat auch Auswirkungen auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten. Ein Verwaltungsakt wird erst mit Bekanntgabe wirksam und verbindlich. Als Steuerbescheid gilt erst ein nach § 122 Abs. 1 Abgabenordnung/AO bekannt gegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 Satz 2 AO).

Bekanntgabefiktion

Bisher fingierte die Abgabenordnung/AO im Fall der Übermittlung schriftlicher Verwaltungsakten durch die Post einen Bekanntgabezeitpunkt von drei Tagen ab Erlassdatum des Verwaltungsaktes (für Auslandszustellungen gilt ein Monat). Die Bekanntgabefiktion von drei Werktagen soll nun auf vier Werktage verlängert werden (geplante Änderungen § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 Abgabenordnung-AO an die verlängerten Laufzeitvorgaben). Die verlängerte Zustellfiktion gilt voraussichtlich mit Inkrafttreten der Postgesetz-Novelle ab dem 1.1.2025.

Stand: 28. Juli 2024

Bild: Wiski / stock.adobe.com

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