Seitenbereiche
Inhalt

Doppelte Haushaltsführung

Zweitwohnung

Ist aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung notwendig, können die Kosten der Zweitwohnung bis zu maximal € 1.000,00 monatlich sowie Fahrtkosten für eine einmal pro Woche durchgeführte Familienheimfahrt oder die Umzugskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass am eigentlichen Wohnort (nicht Beschäftigungsort) ein eigener Hausstand geführt wird. Die Finanzverwaltung verlangt nicht, „dass in der Wohnung am Ort des eigenen Hausstandes hauswirtschaftliches Leben herrscht, z. B. wenn der Arbeitnehmer seinen nicht berufstätigen Ehegatten an den auswärtigen Beschäftigungsort mitnimmt oder der Arbeitnehmer nicht verheiratet ist“ (R 9.11 Abs. 3 Satz 2 LStR 2015).

Zusammenlebende Ehegatten

Das Finanzgericht (FG) Münster hat mit Urteil vom 26.9.2018 (Az. 7 K 3215/16 E) entschieden, dass auch zusammenlebende Ehegatten mit Kind am Beschäftigungsort eine doppelte Haushaltsführung unterhalten können. Im Streitfall wohnten die Ehegatten mit kleinem Kind am Beschäftigungsort in einer 3-Zimmer-Wohnung. Darüber hinaus war die Ehefrau im 300 km entfernten Heimatdorf Miteigentümerin eines Bungalows. Das Finanzamt kannte die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort nicht an. Begründung: Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt inzwischen am Beschäftigungsort liege.

Ansicht des FG

Das FG räumte ein, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) bei verheirateten Eheleuten, die gemeinsam am Beschäftigungsort leben, grundsätzlich nicht anzunehmen sei, dass diese am Wohnort (Heimatort) ihren Lebensmittelpunkt beibehalten. Im entschiedenen Fall sprachen jedoch zahlreiche Faktoren für die Beibehaltung des Lebensmittelpunktes im betreffenden Heimatdorf. Unter anderem befanden sich die Ärzte der gesamten Familie in der dortigen Umgebung. Außerdem tätigten die Ehegatten nicht unerhebliche Investitionen in den Bungalow (Bau eines Gewächshauses). Das FG billigte die doppelte Haushaltsführung im Streitfall trotz der teilweisen Mitbenutzung des Bungalows durch die Mutter der Ehefrau. Das FG ließ im Übrigen die Geltendmachung der Aufwendungen für die wöchentliche Familienheimfahrt für jeden Ehegatten gesondert zu.

Stand: 27. November 2018

Bild: Christian Schwier - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.