Seitenbereiche
Inhalt

Steuerfreie Sachbezüge an Arbeitnehmer

Sachbezüge

Als Sachbezüge werden Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, sondern in Form eines sonstigen geldwerten Vorteils gewährt werden. Beispiele für Sachbezüge sind u. a. kostenlose oder verbilligte Überlassung von Wohnung und/oder Verpflegung oder die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren, insbesondere die Gestellung eines Fahrzeugs zum privaten Gebrauch.

44-Euro-Freigrenze

Sachbezüge unterliegen im Regelfall der Lohnsteuer und auch der Sozialversicherungspflicht. Sie bleiben aber außer Ansatz, wenn sie insgesamt € 44,00 im Kalendermonat nicht übersteigen. Übersteigt der Sachwert der Leistung diesen Betrag, unterliegt der gesamte Sachbezug der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht.

Versand- und Verpackungskosten

Bei der Berechnung des Sachbezugswertes und der Freigrenze sind Versand- und Verpackungskosten mit einzubeziehen, wie das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg festgestellt hat (vom 4.8.2016, 10 K 2128/14). Im Streitfall hatte ein Speditionsunternehmen seinen Mitarbeitern als Anerkennung für unfallfreies Fahren und den pfleglichen Umgang mit den Fahrzeugen die Möglichkeit eingeräumt, bei einer Fremdfirma Waren zu bestellen. Die Fremdfirma stellte zum Warenbetrag von € 43,99 (brutto) auch Versand- und Handlingskosten von € 7,14 (brutto) in Rechnung. Weil damit in Summe die Freigrenze von € 44,00 im Monat überschritten war, nahm das Finanzamt die Speditionsfirma für die nicht von ihr einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung. Das Finanzgericht bestätigte in erster Instanz die Auffassung der Finanzverwaltung. Gegen das Urteil ist ein Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VI R 32/16). Bis zu dieser Entscheidung empfiehlt es sich, diverse Nebenkosten wie Versand und Verpackung in den Gesamtbezugswert einzubeziehen.

Stand: 30. Januar 2017

Bild: spectrumblue - Fotolia.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.