Seitenbereiche
Inhalt

Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2019

Unternehmer

UNTERJÄHRIGER EINTRITT IN GESELLSCHAFT: VERLUST FÜR DAS GESAMTE JAHR ABZIEHBAR

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können Neugesellschafter, die während eines Geschäftsjahres in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eintreten, am Geschäftsergebnis des kompletten Jahres beteiligt werden.

Im zugrundeliegenden Fall waren drei Gesellschafter zu jeweils einem Drittel an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil an einen neuen Gesellschafter.

Der Kaufvertrag sah vor, dass der Kaufpreis zum 01.12.1997 zu überweisen war und dem Erwerber mit Zahlung die Gesellschafterrechte übertragen werden. Ferner beinhaltete der Vertrag, dass dem Neugesellschafter der Gewinn bzw. Verlust des gesamten Geschäftsjahres 1997 zustand bzw. von ihm zu tragen war.

Tatsächlich erfolgte die Kaufpreiszahlung erst ein halbes Jahr später (am 30.06.1998), so dass es erst zu diesem Zeitpunkt zum Gesellschafterwechsel kam. 1998 erzielte die Gesellschaft einen Verlust von 600.000 €, der dem Neugesellschafter laut Vertrag steuerlich zu einem Drittel zugerechnet werden sollte. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab und erklärte, dass der Verlustanteil von einem Drittel wegen des Gesellschafterwechsels zur Jahresmitte hälftig auf den Alt- und den Neugesellschafter aufgeteilt werden müsse.

Der BFH gestand dem Neugesellschafter nun den begehrten Verlust von einem Drittel für das gesamte Jahr 1998 zu. Das Gericht verwies darauf, dass sich die Ergebnisverteilung bei einer vermögensverwaltenden GbR zwar grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen richte, von dieser gesetzlichen Regelung aber (in engen Grenzen) auf vertraglicher Grundlage abgewichen werden könne, sofern die besondere Ergebnisverteilung.

  • mit Zustimmung aller Gesellschafter bereits im Vorjahr verein- bart worden sei sowie
  • ihren Grund im Gesellschaftsverhältnis habe und nicht rechts- missbräuchlich

BILANZIERENDER INSOLVENZVERWALTER: WANN IST VERGÜTUNGSVORSCHUSS ZU AKTIVIEREN?

Insolvenzverwalter können für ihre Tätigkeit einen Vergütungsvorschuss aus der Insolvenzmasse entnehmen, sofern das Insolvenzgericht zustimmt. Nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) sollen Gerichte diese Zustimmung erteilen, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder wenn besonders hohe Auslagen erforderlich werden.

Ob ein Vergütungsvorschuss nach der InsVV bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter bereits mit Zufluss zu einer Gewinnrealisierung führt oder ob er zunächst als erfolgsneutrale Vorschusszahlung passiviert werden kann, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Im Urteilsfall war das Finanzamt davon ausgegangen, dass der Vergütungsvorschuss bereits mit Zufluss als Gewinn versteuert werden musste. Der BFH sah das anders und verwies darauf, dass in den Bilanzen das Betriebsvermögen anzusetzen sei, das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) auszuweisen ist. Zu den GoB gehört das Realisationsprinzip, demzufolge Gewinne nur berücksichtigt werden dürfen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Eine solche Gewinnrealisierung ist wiederum erst gegeben, wenn der Leistende die von ihm geschuldete Erfüllungshandlung erbracht hat (= seine Verpflichtung wirtschaftlich erfüllt hat).

Bei erbrachten Teilleistungen wird ein Gewinn nur realisiert, soweit es sich um selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistungen handelt, auf deren Vergütung ein selbständiger Honoraranspruch nach einer Gebührenordnung oder aufgrund von Sonderabmachungen besteht. Demgegenüber wird noch kein Gewinn realisiert, wenn es sich lediglich um die Zahlung eines Abschlags oder eines Vorschusses handelt. Nach Gerichtsmeinung ist der Vergütungsvorschuss nach der InsVV keine Vergütung für eine selbständig abrechenbare und vergütungsfähige Teilleistung, sondern ein Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, so dass mit dessen Zahlung noch kein Gewinn realisiert wird.

Insolvenzverwalter  erhalten  eine  Gesamtvergütung  für  ihre einheitliche Tätigkeit während des gesamten Verfahrens. Sie erbringen die von ihnen geschuldete Erfüllungshandlung grundsätzlich erst mit Beendigung der Tätigkeit im jeweiligen Insolvenzverfahren. Das Ende tritt regelmäßig erst mit Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ein. Erst dann kommt es zu einer Gewinnrealisierung.

EUGH: VORSTEUERABZUG OHNE VORLAGE VON RECHNUNGEN?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist.

Bei einem rumänischen Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Nachweisanforderungen für den Vorwegabzug. Die Finanzverwaltung in Rumänien hatte einem Steuerpflichtigen den Vorsteuerabzug versagt, weil dieser die Originalrechnungen nicht vorlegen konnte.

Da sich der Steuerpflichtige selbst nicht als Unternehmer beurteilte, hatte er lediglich Kassenzettel erhalten. Diese waren aufgrund der schlechten Qualität der verwendeten Druckerschwärze inzwischen unleserlich geworden.

Im Klageverfahren erörterte der Steuerpflichtige, dass auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ausreichen müsse, um nachzuweisen, dass die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs vorgelegen hätten. Er legte daher zur Beglaubigung der gezahlten Vorsteuer zwei Sachverständigengutachten vor.

Der EuGH wiederholte zunächst, dass es sich bei einer Rechnung um eine formelle Abzugsvoraussetzung handle. Die Finanzverwaltung dürfe den Vorsteuerabzug nicht allein wegen eines Fehlers in der Rechnung versagen, wenn sie ansonsten in der Lage sei, die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu prüfen. Daher verstoße eine strikte Forderung, Rechnungen vorzulegen, nach Auffassung des EuGH gegen den Grundsatz der Neutralität und Verhältnismäßigkeit.

Für den EuGH kommt es im Ergebnis darauf an, ob der Steuerpflichtige sein Recht auf Vorsteuerabzug objektiv belegen kann. Objektive Belege können zum Beispiel Unterlagen im Besitz der Lieferer oder Dienstleister sein. Ein Sachverständigengutachten kann den fehlenden Nachweis der formellen Voraussetzungen des Rechts auf Vorsteuerabzug gegebenenfalls ergänzen oder glaubwürdiger erscheinen lassen, nicht aber ersetzen. Da der Steuerpflichtige dieses Recht auch nicht durch andere Dokumente belegen konnte, war der Vorsteuerabzug zu versagen.

ERMÄSSIGTE EINTRITTSUMSÄTZE FÜR EISSKULPTURENAUSSTELLUNG

Wer eine Theatervorstellung, ein Konzert oder eine Museumsausstellung besucht, muss auf den Eintrittspreis in der Regel nur eine ermäßigte Umsatzsteuer von 7 % zahlen. Ob diese Ermäßigung auch für die Eintrittsumsätze einer Eisskulpturenausstellung gilt, musste der Bundesfinanzhof (BFH) klären.

Geklagt hatte ein Unternehmer, der in den Wintermonaten des Jahres 2010 zwei themenbezogene Ausstellungen mit Eisskulpturen ausgerichtet hatte. Die Skulpturen waren eigens dafür von internationalen Künstlern geschaffen worden und witterungsbedingt nur begrenzt haltbar.

Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern versagte den 7%igen Steuersatz in erster Instanz, weil die Ausstellung seiner Meinung nach begrifflich kein Museum war. Zwar seien die Eisskulpturen Kunstgegenstände, es liege jedoch keine „Sammlung“ vor, die für den Museumsbegriff vorausgesetzt werde. Der Unternehmer unterhalte keine eigene Sammlung, sondern stelle nur vorübergehend aus. Folglich sollte für die Eintrittspreise der Regelsteuersatz von 19 % angewandt werden.

Der BFH war anderer Ansicht und gewährte den ermäßigten Steuersatz. Auch der Eintritt zu Sammlungen von Kunstgegenständen, die nicht dauerhaft, sondern eigens für die Ausstellung zusammengestellt worden seien, sei begünstigt. Den Bundesrichtern zufolge kommt es bei der Steuersatzermäßigung nicht darauf an, ob eine Sonderausstellung komplett aus den Beständen anderer Einrichtungen oder privater Leihgeber zusammengestellt wird oder ob diese nur zu einem geringen Anteil aus der eigenen Sammlung bestückt wird.

BAUTRÄGERFÄLLE: BMF PASST SCHREIBEN AN

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben vom 26.07.2017 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen aktualisiert. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits 2013 die bislang von der Finanzverwaltung vertretene Auffassung zur Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Bauleistungen verworfen. Diese betraf insbesondere Bauträgerfälle.

Ein Bauträger bebaut eigene Grundstücke und verkauft diese regelmäßig im Rahmen steuerfreier Grundstückslieferungen. Nach der Rechtsauffassung des BFH führt ein Bauträger keine Werklieferungen oder sonstige Leistungen aus. Daher unterliegt er als Leistungsempfänger nicht dem Reverse-Charge-Verfahren. Problematisch waren hier insbesondere Bauleistungen, die bis zum 14.02.2014 erbracht wurden (sog. Altfälle). Sofern in diesen Fällen davon ausgegangen wurde, dass der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner nach dem Reverse-Charge-Verfahren wurde, war dies nach Anwendung der BFH-Rechtsprechung nicht mehr zutreffend.

Die Finanzverwaltung hatte auf diese Entscheidung des BFH bereits mit einer Anpassung des BMF-Schreibens reagiert. Darin führte das BMF aus, dass den Leistungsempfängern die beantragte Umsatzsteuererstattung nur gewährt wurde, wenn sie die nachträgliche Zahlung der fraglichen Umsatzsteuer an den leistenden Unternehmer nachweisen oder wenn diese mit dem Erstattungsanspruch abgerechnet werden konnte. Ansonsten lehnte die Finanzverwaltung die Erstattung ab.

Der BFH wies in einer Entscheidung vom September 2018 diese einschränkende Sichtweise der Finanzverwaltung zurück. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung ihr  bisheriges Schreiben  vom 26.07.2017 nun angepasst. Der Erstattungsanspruch eines Bauträgers für damals fälschlicherweise angemeldete Umsatzsteuer kann nun von der Finanzverwaltung nicht mehr von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Vor allem die Nachweiserbringung, dass die Umsatzsteuer an den bauleistenden Unternehmer gezahlt wurde, wies der BFH zurück. Diese wird nun von der Finanzverwaltung nicht mehr gefordert.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

UMWANDLUNG VON GESELLSCHAFTEN: REGELUNGEN ZUR ABWÄRTSVERSCHMELZUNG

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, welche Risiken bei einer Umwandlung zu beachten sind und wie schnell eine solche aus steuerlicher Sicht auch scheitern kann.

Im vorliegenden Fall war eine US-amerikanische an einer inländischen Kapitalgesellschaft (M-GmbH) beteiligt. Einziger Vermögensgegenstand der M-GmbH war eine 49%ige Beteiligung an einer weiteren in Deutschland ansässigen GmbH (T-GmbH). Die anderen 51 % an der T-GmbH hielt die US-amerikanische Kapitalgesellschaft. Um die Gesellschaftsstruktur zu vereinfachen, wurde die M-GmbH auf die T-GmbH (sog. Abwärtsverschmelzung) verschmolzen. Nach Auffassung der Beteiligten war dies zum Buchwert möglich und es sollten keine Steuern entstehen. Leider hatten diese aber eine Vorschrift im Umwandlungssteuergesetz übersehen: Danach ist eine (Abwärts-) Verschmelzung nur zum Buchwert möglich, wenn das Besteuerungsrecht an der Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft im Inland sichergestellt ist.

Die Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (T-GmbH) gehörten - soweit es sich um die Anteile der M-GmbH handelte - zum übertragenen Vermögen. Das Finanzamt entsprach dem Buchwertantrag also nicht. Der BFH folgte dieser Ansicht: Nach dem deutsch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen sei nicht Deutschland das Besteuerungsrecht an den Anteilen der T-GmbH zuzuweisen, sondern den Vereinigten Staaten. Die Verschmelzung sei also nicht zum Buchwert zulässig.

Somit wurden alle stillen Reserven an der Beteiligung an der M-GmbH aufgedeckt und versteuert. Die Beteiligten hatten aber Glück im Unglück, denn die stillen Reserven einer Kapitalgesellschaftsbeteiligung unterliegen in Deutschland nur einer 5%igen Besteuerung, sofern die Anteile durch eine Kapitalgesellschaft gehalten werden.

EINLAGEKONTO: EINBRINGUNG ODER ERFÜLLUNG EINER FORDERUNG ENTSCHEIDEND?

Für Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft spielt das „steuerliche Einlagekonto“ eine große Rolle. Es handelt sich dabei nicht um ein Konto in der Finanzbuchhaltung, sondern um ein rein steuerlich geführtes fiktives Konto, in dem alle Einlagen eines Gesellschafters (oder einer diesem nahestehenden Person) festgehalten werden. Wenn und insoweit (z.B. durch eine Ausschüttung) eine Rückführung der Einlagen an den Gesellschafter erfolgt (sog. Einlagenrückgewähr), muss der Gesellschafter diesen Betrag nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. Das Finanzamt überwacht deshalb sehr genau, ob und wenn ja wann und mit welchem Betrag etwas auf dem steuerlichen Einlagekonto gutgeschrieben wird. Dabei kommt es noch nicht einmal darauf an, wann die Verpflichtung zur Einlage entstanden, sondern wann die Einlage tatsächlich vorgenommen worden ist.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Saarland (FG) übertrug eine Gesellschafterin im Wege der Einlage eine Forderung auf ihre GmbH, die sie ihrerseits gegenüber einem fremden Dritten hatte. Die Forderung ging somit auf die GmbH über. Der Schuldner hatte die Forderung aber zum Zeitpunkt der Einbringung noch nicht getilgt, sondern beglich seine Schuld erst Jahre später.

Das FG hatte nun also die Frage zu klären, ob der Tilgungszeitpunkt des Schuldners (dritte Person) mit dem Einlageerfüllungszeitpunkt der einlegenden Gesellschafterin gleichzusetzen war. Das FG verneinte dies und begründete seine Entscheidung wie folgt: Der Zugang zum steuerlichen Einlagekonto sei bereits mit der Übertragung der Forderung auf die GmbH zu erfassen, denn zu diesem Zeitpunkt habe die Gesellschafterin mit der Einlage ihrer Forderung alles ihr Mögliche getan. Die Gutschrift auf dem Einlagekonto wurde also gewährt.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

ARBEITSKLEIDUNG: STEUERFREIE ÜBERLASSUNG ODER WERBUNGSKOSTENABZUG MÖGLICH?

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt typische Berufskleidung, bleibt dieser Vorgang für den Arbeitnehmer steuerfrei. Es ist dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kleidung schenkt oder leiht. Als typische Berufskleidung akzeptieren die Finanzämter Kleidungsstücke, deren private Nutzung so gut wie ausgeschlossen ist und die

  • als Arbeitsschutzkleidung auf die jeweilige Berufstätigkeit zugeschnitten sind oder
  • aufgrund ihrer uniformartigen Beschaffenheit oder dau- erhaften Kennzeichnung durch Firmenembleme objektiv eine berufliche Funktion erfüllen.

Sofern der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt sogenannte Zivilkleidung überlässt, muss der daraus resultierende Vorteil beim Arbeitnehmer hingegen grundsätzlich als Arbeitslohn versteuert werden. Eine Vorteilsversteuerung kann aber abgewendet werden, wenn die Überlassung dieser Kleidung lediglich die zwangsläufige Folge des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers ist.

Diesen Fall hat der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit beispielsweise angenommen, wenn ein Lebensmitteleinzelhändler seinen Arbeitnehmern bürgerliche Kleidung überlässt (Shirts, Hemden, Krawatten und Blusen ohne Einstickung des Firmennamens), die während der Arbeitszeit getragen werden muss, um ein einheitliches Erscheinungsbild aller Mitarbeiter und eine bessere Erkennbarkeit für Kunden sicherzustellen.

Sofern der Arbeitnehmer seine typische Berufskleidung selbst kauft, kann er den Aufwand als Werbungskosten geltend machen. Auch die Kosten für die Reinigung von typischer Berufskleidung können auf diese Weise abgesetzt werden. Dass die Abgrenzung zwischen typischer Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung mitunter schwierig ist, veranschaulicht die höchstrichterliche Rechtsprechung: Nach einem älteren BFH- Urteil kann ein Oberkellner die Kosten für die Anschaffung, Reinigung und Instandhaltung eines schwarzen Anzugs (hochwertiger Smoking) als Werbungskosten abziehen, wenn er nach einer Dienstvorschrift dazu verpflichtet ist, bei seiner Tätigkeit einen schwarzen Anzug zu tragen.

In einem anderen Fall stufte der BFH den Trachtenanzug eines Geschäftsführers in einem bayerischen Lokal nicht als typische Berufskleidung ein, obwohl dieser ebenfalls dazu verpflichtet war, das Outfit zu tragen: Die private Nutzung dieses Outfits als bürgerliche Kleidung sei nicht auszuschließen. Ebenfalls nicht abziehbar sind laut BFH die Kosten für die Kleidung eines Sportlehrers, die weiße Kleidung eines Masseurs sowie weiße Schuhe, Hemden oder Socken von Ärzten.

UMWELTFREUNDLICHE MOBILITÄT: NEUE STEUERVORTEILE FÜR JOBTICKETS USW.

Um die Nutzung umweltfreundlicher Verkehrsmittel zu fördern, hat der Steuergesetzgeber ab 2019 drei neue Vergünstigungen in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen:

  • Jobtickets: Leistungen des Arbeitgebers für Fahrten zwi- schen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers mussten bislang als Arbeitslohn versteuert werden und konnten steuerlich nur dann außen vor bleiben, wenn sie die Freigrenze von 44 € pro Monat nicht überstiegen (zusammengerechnet mit anderen Sachbezügen). Ab 2019 bleiben Arbeitgeberzuschüsse für Pendelfahrten zur Arbeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) steuerfrei, sofern sie dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Diese Befreiung gilt auch für private Fahrten mit einem Jobticket. Arbeitnehmer müssen die erhaltenen Arbeitgeberleistungen aber von der Entfernungspauschale abziehen, die sie als Werbungskosten geltend machen.
  • Dienstfahrräder: Die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern ist für Arbeitnehmer jetzt steuerfrei möglich. Selbständige müssen die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads zudem nicht als Entnahme Ist ein Elektrofahrrad allerdings verkehrsrechtlich als Kfz einzuordnen, da es schneller als 25 km/h fährt, muss der Privatnutzungsvorteil nach den üblichen Regeln der Dienstwagenbesteuerung ermittelt werden (nach der 1-%-Methode oder der Fahrtenbuchmethode).
  • (Hybrid-)Elektrofahrzeuge: Die private Nutzung von Dienstwagen muss grundsätzlich mit 1 % des inländischen Kfz- Bruttolistenpreises je Kalendermonat versteuert Dieser Nutzungsvorteil halbiert sich nach einer Neuregelung im EStG jedoch auf 0,5 % pro Monat, wenn ein Elektrofahrzeug oder extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug genutzt wird. Sofern der Nutzungsvorteil nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt wird, müssen bei der Berechnung der Kfz-Gesamtkosten nur die hälftigen Anschaffungskosten von (Hybrid-) Elektrofahrzeugen einbezogen werden, so dass der Privatnutzungsvorteil ebenfalls niedriger ausfällt. Die Halbierungsregeln gelten nur für (Hybrid-)Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft oder geleast werden.

AB 2019: ANGEHOBENER MINDESTLOHN KANN IN DIE SOZIALVERSICHERUNGSPFLICHT FÜHREN

Zum 01.01.2019 hat sich der gesetzliche  Mindestlohn  von 8,84 € auf 9,19 € pro Stunde erhöht. Für Minijobber kann diese Anhebung durchaus Folgen haben, denn bei gleichbleibender Arbeitszeit erzielen sie nun möglicherweise ein Monatseinkommen, das über der Minijobgrenze von 450 € pro Monat liegt.

Dadurch können plötzlich Sozialversicherungsbeiträge  für die Krankenversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung anfallen. Wer nicht sozialversicherungspflichtig werden möchte, muss also seine Arbeitszeit reduzieren. Die gleiche Problematik tritt zum 01.01.2020 ein, denn dann wird der Mindestlohn erneut erhöht (auf 9,35 €), so dass die derzeit rund 7,5 Mio. Minijobber in Deutschland weiter unter Druck geraten. Bislang hat das Bundesministerium für Arbeit eine Anhebung der 450-€-Grenze abgelehnt.

HAUSBESITZER

EINHEITSWERT GRUNDSTEUER: MIETE AUS MIETSPIEGEL VOM 01.01.1964 ABZULEITEN 

Mit Urteil vom April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die Grundsteuer in ihrer aktuellen Fassung für verfassungswidrig erklärt. Das Gericht kritisierte, dass als Bemessungsgrundlage für die Steuer noch immer die Einheitswerte herangezogen werden, die auf den Wertverhältnissen vom 01.01.1964 beruhen (für die alten Bundesländer; in den neuen Bundesländern wird sogar noch auf Werte vom 01.01.1935 zurückgegriffen).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Finanzämter zur Schätzung der üblichen Mieten im Ertragswertverfahren der Einheitsbewertung noch auf Mietspiegel zurück greifen dürfen, die zum 01.01.1964 aufgestellt wurden - jedenfalls im Rahmen der begrenzten Fortgeltung des bisherigen Rechts.

Hintergrund: Bebaute Grundstücke werden im Regelfall im sogenannten Ertragswertverfahren bewertet. Die Höhe des Einheitswerts basiert auf dem Grundstückswert, der sich durch Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete (abzüglich bestimmter Ermäßigungen und zuzüglich bestimmter Hinzurechnungen) ergibt. Die Jahresrohmiete richtet sich hier nach den Wertverhältnissen zum 01.01.1964. War das Grundstück zu diesem Zeitpunkt noch nicht vermietet, ist eine übliche Miete aus den in 1964 geltenden Wertansätzen abzuleiten. Der BFH hat bestätigt, dass die Finanzämter hierbei Mietspiegel heranziehen dürfen, die zum 01.01.1964 aufgestellt wurden. Voraussetzung für den Rückgriff auf diese alten Wertansätze ist, dass

  • keine vergleichbaren vermieteten Objekte vorhanden waren und
  • der Mietspiegel in seinen Aufgliederungen den gesetzlichen Anforderungen entspricht (z.B. eine Aufgliederung nach Art, Lage und Ausstattung der Immobilie enthält).

ALLE STEUERZAHLER 

ELSTERFORMULAR: NUR BIS ENDE 2019 NUTZBAR!

Die elektronische Abgabe von Steuererklärungen boomt: Während Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten ihre Steuererklärung(en) elektronisch abgeben müssen, können Arbeitnehmer, Rentner und Vermieter diese auch auf Papier abgeben. 2018 reichten 23,1 Mio. Bürger ihre Einkommensteuererklärung elektronisch ein. Dies erfolgte über die Elster-Schnittstelle, unabhängig vom Softwareanbieter.

Die Finanzverwaltung selbst bietet aber auch zwei (kostenlose) Lösungen für die Abgabe der Steuererklärung an: ElsterFormular und Mein ELSTER. Während ElsterFormular eine Software zum Download darstellt, erfolgt die Erstellung der Steuererklärung mittels Mein ELSTER ausschließlich im Internetbrowser.

Das Bayerische Landesamt für Steuern, das maßgeblich hinter der Entwicklung von Elster steckt, weist darauf hin, dass das Programm ElsterFormular nur noch bis einschließlich 2019 (Steuerjahr 2019) nutzbar ist. Ab 2020 muss dann zwingend die Onlineplattform Mein ELSTER genutzt werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.04.2019 (15.04.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

26.04.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

zurück zur Übersicht
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.