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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2023

Gesetzgebung

Übergangsfrist verlängert: Umsatzsteuerpflicht für Kommunen

Mit der gesetzlichen Neuregelung zur Unternehmereigenschaft nach § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) eine neue Zeitrechnung angebrochen. In der Vergangenheit galten jPöR ausschließlich im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art als umsatzsteuerliche Unternehmer. Während originär hoheitliche Tätigkeiten auch weiterhin von der Umsatzsteuer ausgenommen sind, werden Leistungen, die jPöR unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen oder die andere Wirtschaftsteilnehmer genauso wie die öffentliche Hand erbringen könnten, nach der neuen Rechtslage nun umsatzsteuerlich relevant. Daher sind beispielsweise Leistungen wie die Überlassung von Parkplätzen oder die Beglaubigung von Dokumenten auf eine evtl. bestehende Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. Einer Pressemitteilung des Finanzministeriums Thüringen ist zu entnehmen, dass der Freistaat die Neuregelung erst ab dem 01.01.2025 anwenden wird. Die Kommunen können jedoch selbst entscheiden, ob sie die alte Regelung noch längstens bis zum 31.12.2024 anwenden oder bereits unter der neuen Rechtslage tätig werden.

Sofern Kommunen die Verlängerung der Frist in Anspruch nehmen, liegen bis zum 31.12.2024 auf kommunaler Ebene nur dann steuerbare Umsätze vor, wenn diese im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs erbracht werden. Unterhält eine Kommune weder einen Betrieb gewerblicher Art noch einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb und bezieht sie auch keine innergemeinschaftlichen Leistungsbezüge, so sind auch keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder Jahreserklärungen abzugeben. Für Leistungen außerhalb eines Betriebs gewerblicher Art oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs darf in Rechnungen und Verträgen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden. Sollte Umsatzsteuer ausgewiesen sein, wird diese gegenüber dem Finanzamt auch geschuldet.

Wird die Verlängerung der Frist nicht in Anspruch genommen, müssen die Kommunen ihre ursprüngliche Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt widerrufen. Spätestens allerdings zum 01.01.2025 müssen die Kommunen § 2b UStG anwenden und für bestimmte Leistungen Umsatzsteuer ausweisen.

Hinweis: Die Neuregelung sollte eigentlich bereits ab dem 01.01.2023 greifen. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde die zwingende Anwendung des § 2b UStG jedoch noch einmal um zwei Jahre verschoben.

Unternehmer

Methode der Schätzung bei nicht ordnungsgemäßer Kassenführung?

Bei der Gewinnermittlung sind bestimmte Regeln einzuhalten. Besteht Buchführungspflicht, muss diese ordnungsgemäß erfolgen. Das bezieht sich neben einem Bankkonto auch auf das Kassenbuch. Dieses muss täglich geführt werden und darf keinen negativen Kassenbestand aufweisen. Wird ein elektronisches Kassensystem genutzt, muss dieses auch weiteren Anforderungen genügen. Ist das nicht der Fall, kann das Finanzamt zu dem Ergebnis kommen, dass keine ordnungsgemäße Kassenführung vorliegt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) darüber entscheiden, ob die daraufhin erfolgte Schätzung des Finanzamts zutreffend war.

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass mit dem verwendeten Kassensystem keine den steuerlichen Anforderungen genügende Tagesendsummenbons erstellt wurden. Welche Möglichkeiten das Kassensystem bot, war auch nicht bekannt. Der Kläger legte weder die Programmier- und Bedienungsanleitung noch die Organisationsunterlagen der Kasse vor. Die erstellten Tagesabschlüsse enthielten keine fortlaufende Nummerierung, auch Stornobuchungen und die Zahlungsweise wurden nicht ausgewiesen. Ebenso wenig war ersichtlich, wann der Bon erstellt wurde. Somit war die Vollständigkeit der erklärten Einnahmen nicht sichergestellt und folglich die Kassenführung nicht ordnungsgemäß. Der Gewinn war daher im Schätzungswege zu ermitteln. Es erfolgte eine Schätzung nach den Richtsätzen der amtlichen Richtsatzsammlung. Als Rohaufschlagsatz wurde der unterste Wert der Rohaufschlagsätze zugrunde gelegt. Von den sich ergebenden Fehlbeträgen wurde ein Sicherheitsabschlag von 30 % vorgenommen. Ansonsten gab es keine Beanstandungspunkte der Buchführung.

Die Klage vor dem FG hinsichtlich der Schätzung war unbegründet. Wenn es Mängel in der Buchführung gebe, sei eine Schätzung durch das Finanzamt zulässig. Hinsichtlich der allein noch entscheidungserheblichen Höhe seien die Hinzuschätzungen des Finanzamts für die Streitjahre nicht zu beanstanden. Das Gericht folgte im Rahmen seiner eigenen gesetzlichen Schätzungsbefugnis der Hinzuschätzung des Finanzamts. Sie sei maßvoll und nicht überhöht. Die Auswahl zwischen verschiedenen Schätzungsmethoden liege im Ermessen des Finanzamts. Die ausgewählte Methode sei ermessensgerecht, da durch sie ein vernünftiges und realitätsnahes Ergebnis erzielt werde. Auch die Höhe der Zuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen sei nicht zu beanstanden.

Umsatzsteuerliche Behandlung: Überlassung eines Werbemobils

Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilen an soziale Institutionen, Sportvereine und Kommunen geäußert. Zunächst gibt die Behörde Hinweise zur umsatzsteuerlichen Würdigung der durch den Werbeunternehmer erbrachten Leistung. Sie stellt klar, dass der Werbeunternehmer bereits mit der Übergabe eines Kfz eine Lieferung an die betreffende Institution erbringt und ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt, wenn das Entgelt für die Lieferung des Kfz in der Werbeleistung besteht, die die Institution mit der Duldung der Anbringung von Werbeflächen auf dem Fahrzeug und dessen werbewirksamen Einsatzes erbringt. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

Zudem geht das BayLfSt auf die umsatzsteuerliche Würdigung der durch die Institution erbrachten Leistung ein: Die Gegenleistung der Institution führt zur ertragsteuerlichen Begründung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, wenn die Institution aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Das ist etwa der Fall, wenn die Körperschaft vertraglich verpflichtet ist, das Kfz über den zu eigenen Zwecken notwendigen Umfang hinaus einzusetzen.

Das BayLfSt weist explizit auf die Neuregelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (JPöR) durch die Einführung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) hin. Dieser Paragraph ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 ausgeführt werden. Aufgrund einer optionalen Übergangsregelung, die bis zum 31.12.2024 verlängert wurde, ist die bisherige Umsatzbesteuerung weiterhin anwendbar. Für Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden, ist eine Option zur Altregelung jedoch nicht mehr möglich.

Sofern eine jPöR von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, führt der Betrieb des Werbemobils nur dann zu einem Betrieb gewerblicher Art, wenn sich diese Tätigkeit im Hinblick auf die Gesamtbetätigung der jPöR wirtschaftlich heraushebt, sie also von einigem Gewicht ist. Wird jedoch § 2b UStG angewandt, dann führt die jPöR mit der Werbeleistung gegenüber dem Werbeunternehmen eine umsatzsteuerbare Leistung aus und ist dadurch Unternehmer.

Die Leistung wird erst mit Ablauf der Nutzungsdauer des Kfz erbracht. Der Werbeunternehmer bewirkt die als Gegenleistung des tauschähnlichen Umsatzes anzusehende Lieferung aber bereits zu Beginn des Vertrags. Die Umsatzsteuer entsteht (auch bei Besteuerung nach vereinbarten Entgelten) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt in Form der Kfz-Lieferung bereits vor Leistungsausführung vereinnahmt wird.

Freiberufler

Tarifvertragliche Mutterschutzleistungen nicht steuerfrei

Nach dem Einkommensteuergesetz können Arbeitgeber bestimmte Mutterschutzleistungen steuerfrei an Arbeitnehmerinnen auszahlen, darunter das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz und Zuschüsse bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor und nach der Entbindung. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) werden tarifvertragliche Zuschüsse anlässlich einer Schwangerschaft und Mutterschaft jedoch nicht von der Steuerbefreiung erfasst. Geklagt hatte eine Journalistin, die als arbeitnehmerähnliche freie Mitarbeiterin für zwei Rundfunkanstalten tätig war und damit Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte. Im Jahr 2014, in dem sie ihre Tochter zur Welt brachte, zahlten beide Anstalten ihr Zuschüsse von insgesamt 15.863 € aus. Diese ergaben sich aus geltenden Tarifverträgen, die bei Nachweis einer Schwangerschaft einen Anspruch auf Zuschusszahlungen für sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt vorsahen. Die Höhe der Zuschüsse war auf Grundlage der Vorjahresbezüge der Frau berechnet worden.

Das Finanzamt besteuerte die Zuschüsse als steuerpflichtige Einnahmen aus selbständiger Arbeit, wohingegen die Frau die Auffassung vertrat, dass ihr steuerfreie Lohnersatzleistungen zugeflossen seien. Der BFH stufte die Zuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin ein. Die Steuerbefreiung für Mutterschaftsleistungen war nach Gerichtsmeinung nicht auf die Zuschüsse anwendbar, da die streitgegenständlichen Zuschüsse nicht unter die im Gesetz fest umrissenen Leistungsarten gefasst werden konnten. Es handelte sich nämlich nicht um steuerbefreite Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz, die sich an Arbeitnehmerinnen richten. Vielmehr sollten die tarifvertraglichen Zuschüsse den Zuschuss nach dem Mutterschaftsgesetz lediglich nachbilden. Eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbständige Frauen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Dies gilt auch für arbeitnehmerähnlich beschäftigte freie Mitarbeiterinnen.

Hinweis: Die Steuerbefreiung ist nach BFH-Meinung auch nicht analog auf tarifvertragliche Zuschüsse anzuwenden, da insoweit keine gesetzliche Regelungslücke erkennbar sei.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Besteuerung einer Abfindung nach Wegzug ins Ausland

Wenn ein Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, ist das oft ein guter Zeitpunkt für etwas Neues. Sofern man eine Abfindung bekommt, kann man dieses Geld gut nutzen, um einige Zeit im Ausland zu verbringen, sei es, um auf Reisen zu gehen oder um es als Startkapital für einen Wohnsitz in einem neuen Land zu verwenden. Erhält man die Abfindung erst nach dem Wegzug, stellt sich die Frage, welchem Land das Besteuerungsrecht dann zusteht. Im Streitfall hat Deutschland die Abfindung besteuert, obwohl der Kläger nach eigenen Angaben bereits in Großbritannien lebte. Das Finanzgericht Münster (FG) musste hier entscheiden.

Der Kläger war im Inland beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde zum 30.09.2016 einvernehmlich aufgehoben. Als Ausgleich wurde eine Abfindung vereinbart, die allerdings erst am 31.01.2017 ausgezahlt werden sollte. Der Kläger meldete seine Wohnung in Deutschland zum 21.10.2016 ab. Am 15.12.2016 beglaubigte die deutsche Botschaft in London eine Kopie seines Reisepasses, der zufolge der Kläger nicht mehr in Deutschland, sondern in Großbritannien wohnhaft war. Die Abfindung wurde dem Kläger am 30.01.2017 ohne Lohnsteuereinbehalt ausgezahlt, da er eine entsprechende Bescheinigung beim Finanzamt beantragt hatte. In dem Antrag hatte er erklärt, dass er ab dem 31.10.2016 in Großbritannien wohnen wolle und die Abfindung dort steuerpflichtig sei. Das Finanzamt hob die erteilte Freistellungsbescheinigung allerdings auf, da sie rechtswidrig ergangen sei, und forderte die Lohnsteuer nach. Hiergegen wehrte sich der Kläger vor dem FG.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Bescheinigung habe nachträglich durch das Finanzamt aufgehoben werden können. Die gezahlte Abfindung habe zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften geführt, die trotz eines ausländischen Wohnsitzes dem Lohnsteuerabzug in Deutschland unterlägen. Der Senat könne nicht feststellen, dass nach der Beendigung der Tätigkeit in Deutschland vom Kläger eine Ansässigkeit in Großbritannien begründet worden sei. Er habe keine Ansässigkeitsbescheinigung der britischen Behörden vorgelegt. Nach britischem Recht reiche eine Anschrift allein noch nicht zur Begründung einer Ansässigkeit. Aber auch eine Ansässigkeit in Großbritannien würde eine Besteuerung in Deutschland nicht verhindern. Das Besteuerungsrecht Deutschlands werde nicht durch das Gesetz eingeschränkt.

Hausbesitzer

Mietwohnungsneubau: 5-%-Sonderabschreibung wieder eingeführt

Um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern, hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2019 eine Sonderab­schreibung von bis zu 5 % pro Jahr eingeführt, die für die ersten vier Jahre ab Fertigstellung neben der regulären Abschreibung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Förderung galt aber nur, wenn der Bauantrag in den Jahren 2019 bis 2021 gestellt bzw. die Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Ab dem Jahresbeginn 2022 war für Neubauprojekte somit keine Sonderabschreibung mehr möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber die Sonderabschreibung nun in modifizierter Form wieder eingeführt und an die Einhaltung bestimmter Gebäudeeffizienzvorgaben gekoppelt. Die neuen Förderregelungen gelten nun für Baumaßnahmen, bei denen der Bauantrag in den Jahren 2023 bis 2026 gestellt oder eine Bauanzeige in diesem Zeitraum getätigt wurde. Wie bei der Vorgängerregelung darf in den ersten vier Jahren neben der regulären Abschreibung eine Sonderabschreibung von 5 % pro Jahr abgezogen werden. Die neu errichtete Wohnung muss dafür in einem Gebäude liegen, das die Kriterien für ein sogenanntes Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienz-
gebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch das „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen wird.

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten dürfen zudem 4.800 € pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. In der früheren Regelung lag diese Baukostenobergrenze noch bei 3.000 €. Als Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibung darf maximal ein Betrag von 2.500 € pro Quadratmeter Wohnfläche angesetzt werden (damals 2.000 €).

Hinweis: Die Baukostenobergrenze von 4.800 € darf nicht mit der Förderhöchstgrenze von 2.500 € verwechselt werden, denn Erstere entscheidet über das „Ob“ der Förderung, während Letztere lediglich die Höhe der Abschreibung deckelt.

Vermieter kann Zahlung für Entmietung sofort als Werbungskosten absetzen

Wenn ein Mietobjekt umfassend saniert werden soll, bieten Vermieter ihren Mietern mitunter Abfindungen für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an. Solche Mieterabfindungen sind für den Vermieter zwar kostspielig, die Sanierung eines „entmieteten“ Hauses geht dafür dann aber häufig schneller und unkomplizierter vonstatten, da bei den Bauarbeiten keine Rücksicht mehr auf die Belange der Mieter genommen werden muss.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vermieter gezahlte Mieterabfindungen sofort als Werbungskosten abziehen dürfen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermietungsgesellschaft ein vermietetes Mehrfamilienhaus (Baudenkmal) erworben und den Mietern vor der Sanierung insgesamt 35.000 € für deren Auszug gezahlt. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Abfindungen zusammen mit den Sanierungskosten zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören würden, so dass sie nur über die Gebäudeabschreibung steuerlich geltend gemacht werden dürften.

Der BFH ließ hingegen einen Sofortabzug der Abfindungen bei den Vermietungseinkünften zu und verwies darauf, dass zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten nur Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen zählen können, somit nur bauliche Maßnahmen am Gebäude. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes („Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen“). Mieterabfindungen gehören nicht zu den baulichen Maßnahmen. Die Entmietung ist kein Teil der Instandsetzung oder Modernisierung der Gebäudesubstanz. Unerheblich war für den BFH, dass zwischen den Abfindungen und der Sanierung ein Veranlassungszusammenhang bestanden hatte.

Kapitalanleger

Luxusgüter: Kein Vorsteuerabzug bei bloßer Sammlertätigkeit

Hochpreisige Fahrzeuge lassen nicht nur die Herzen von Autoliebhabern höherschlagen, sie können als Sammlerstücke bei guter Pflege auch eine lukrative Geldanlage sein. Wer sich als Unternehmer ein solches Luxusfahrzeug als Wertanlage anschafft, hat nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch geringe Chancen auf einen Vorsteuerabzug.

Geklagt hatte eine geschäftsführende Komplementär-GmbH, die gegen eine Haftungsvergütung steuerpflichtige Leistungen der Geschäftsführung und die Haftungsübernahme für eine KG erbracht hatte und damit umsatzsteuerlich Unternehmerin war. Im Jahr 2015 erwarb die GmbH zwei Luxusfahrzeuge zu Bruttopreisen von 380.000 € sowie 150.000 € und machte die Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend. Die Fahrzeuge waren verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle abgestellt worden.

Der BFH versagte den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Pkw und erklärte, dass ein Unternehmer bei einem gelegentlichen Erwerb von Pkw und einer andersartigen Haupttätigkeit nur dann die Vorsteuer abziehen kann, wenn damit entweder eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet wird oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird. Beide Fallgestaltungen waren vorliegend nicht erfüllt.

Die bloße Wiederverkaufsabsicht bei Anschaffung eines Pkw kann keine eigenständige wirtschaftliche Tätigkeit begründen, weil damit kein unternehmerisches Verhalten zu Tage tritt. Die Einlagerung eines nicht angemeldeten Fahrzeugs spricht vielmehr für dessen Behandlung als Sammlerstück. Autosammler sind im Regelfall jedoch keine Unternehmer. Es lagen für das Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin als Autohändlerin agiert hätte bzw. sie die Fahrzeuge unternehmerisch verwenden wollte. Auch wurde die Haupttätigkeit durch den Fahrzeugkauf nicht erweitert, da der Kauf sich nicht von einem privaten Erwerb eines Vermögenswerts durch einen Sammler unterschieden hatte.

Alle Steuerzahler

Plattformen-Steuertransparenzgesetz: Fiskus schaut auf Online-Verkäufe

Betreiber von Verkaufsplattformen im Internet sind seit diesem Jahr verpflichtet, die Geschäftsaktivitäten ihrer Nutzer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu melden, welches die Daten dann an die Finanzämter weiterleitet. Diese Meldepflicht geht aus dem neuen Plattformen-Steuertransparenzgesetz hervor, mit dem Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie umsetzt. Die erste Übermittlung für den Meldezeitraum 2023 ist im Januar 2024 durchzuführen. Plattformen wie Ebay, Momox, Airbnb oder Etsy müssen demnach die Dienstleistungs- und Veräußerungsgeschäfte sowohl von professionellen Verkäufern als auch von Privatpersonen melden. Es gilt hierbei jedoch eine Bagatellgrenze von 30 Verkäufen pro Plattform und Jahr mit Einnahmen von insgesamt unter 2.000 €. Wer in diesem geringfügigen Rahmen auf Online-Plattformen tätig ist, wird also nicht gemeldet.

Hinweis: Ob Verkaufsaktivitäten letztlich in die Steuerpflicht führen, hängt sehr vom Einzelfall ab. Wer seinen Keller entrümpelt und den vorgefundenen Hausrat im Internet verkauft, muss in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen befürchten, denn als Privatverkäufer ohne Gewinnerzielungsabsicht entfaltet seine Tätigkeit keine steuerliche Relevanz. Werden die Internetverkäufe aber immer weiter ausgebaut, kann die Schwelle von einem (regelmäßig steuerfreien) Privatverkauf zu einem (steuerpflichtigen) gewerblichen Handel überschritten werden.

Wer als Online-Händler die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllt, sollte frühzeitig mit offenen Karten spielen und seine Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Da die Finanzbehörden nun über die Geschäftsaktivitäten informiert werden, lassen sich Verkäufe im großen Stil praktisch nicht mehr verheimlichen. Werden gewerbliche Händler im Nachhinein enttarnt, drohen ihnen erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung.

Arbeitszimmer und Homeoffice: Welche Abzugsregelungen ab 2023 gelten

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 hat der Gesetzgeber neue Regelungen für den Abzug von Arbeitszimmeraufwendungen und der Homeoffice-Pauschale geschaffen und damit auf die Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert, die sich im Zuge der Corona-Pandemie vollzogen haben. Bis zur Steuererklärung 2023 dauert es zwar noch ein bisschen, doch es schadet nicht, sich die Neuregelungen schon am Anfang des Steuerjahres zu Gemüte zu führen.

Ab 2023 gilt erstmals ein Wahlrecht für Erwerbstätige, die im Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben. Sie dürfen ihre Raumkosten entweder - wie bisher - in Höhe der tatsächlich angefallenen Aufwendungen und in unbeschränkter Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abrechnen oder alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen. Wählen sie die Pauschale, müssen sie dem Finanzamt die tatsächlich angefallenen Raumkosten nicht nachweisen.

Hinweis: Die Pauschale muss allerdings monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich dann aber wiederum die Homeoffice-Pauschale abziehen, sofern weiterhin - zumindest überwiegend - von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihre Raumkosten bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen, sofern ihnen kein Alternativarbeitsplatz (im Betrieb ihres Arbeitgebers) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige ohne Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Homeoffice-Pauschale abziehen. Diese wurde ab 2023 auf 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr, erhöht. Es können also bis zu 210 Arbeitstage in der Steuererklärung abgerechnet werden. Bis einschließlich 2022 galt noch ein Tagessatz von 5 € und ein Höchstbetrag von 600 € pro Jahr, so dass maximal nur 120 Arbeitstage anerkannt werden konnten.

Hinweis: Für den Abzug der Homeoffice-Pauschale muss kein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer vorliegen. Es genügt also auch, wenn die Tätigkeit in einer Arbeitsecke, einem Durchgangszimmer oder am Esstisch ausgeübt wird.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

11.04.2023 (14.04.2023*)

Umsatzsteuer
(Monats- und Viertaljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats- und Viertaljahreszahler)

26.04.2023

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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