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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2024

Unternehmer

Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2024: Die Highlights

Das Bundeskabinett hat zwischenzeitlich den Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG) 2024 be­schlossen. Dieser weicht nur geringfügig vom Referentenentwurf ab. Das JStG 2024 sieht verschiedene notwendige Anpassungen im Steuerrecht vor, insbesondere aufgrund von EU-Recht, Rechtsprechung des Euro­­päischen Gerichtshofs, des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs.

Zudem enthält es Regelungen zu Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf­grund früherer Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Diesen Gesetzgebungs­bedarf greift das JStG 2024 auf. Es umfasst viele thematisch nicht oder nur teilweise miteinander verbundene Einzelmaßnahmen, die meist technischen Charakter haben. Im Regierungsentwurf finden sich unter anderem die folgenden umsatzsteuerlichen Maßnahmen:

  • Änderungen beim Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs: Nach dem derzeit geltenden Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Vorsteuer abziehbar, wenn der Leistungsempfänger eine Lieferung oder sonstige Leistung bezogen hat und ihm eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dies gilt auch, wenn der leistende Unternehmer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) versteuert. Der Entwurf sieht vor, dass die Vorsteuer, die von einem Ist-Versteuerer in Rechnung gestellt wird, erst im Voranmeldungszeitraum der Zahlung abziehbar Damit der Leistungsempfänger erkennen kann, dass der leistende Unternehmer seine Leistungen nach vereinnahmten Entgelten versteuert, hat dieser in seine Rechnung die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ mit aufzunehmen.
  • Kleinunternehmerregelung: Die Regelungen zur Besteuerung der Kleinunternehmer in § 19 UStG werden gemäß den EU-Vorgaben neu gefasst. Dabei werden die Schwellenwerte angehoben: vorangegangenes Kalenderjahr maximal 25.000 € (bisher: 22.000 €) und laufendes Kalenderjahr maximal 100.000 € (bisher: 50.000 €) Gesamtumsatz. Die Verzichtserklärung wird neu befristet bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres. Außerdem werden Regelungen zur (vereinfachten) Rechnungstellung von Kleinunternehmern aufgenommen. Des Weiteren wird die Kleinunter­nehmerregelung auf EU-Ebene internationalisiert, so dass auch in EU-Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer die Regelung in Deutschland nutzen können und umgekehrt. Die Anwendung ist ab dem 01.01.2025 geplant.

Biogasanlagen: Besteuerung von unentgeltlichen Wärmeabgaben

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass auch die unentgeltliche Abgabe von Wärme durch einen Steuerpflichtigen an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit als Lieferung gegen Entgelt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen. Die Klägerin im Besprechungsfall betreibt eine Biogasanlage zur Erzeugung von Biogas aus Biomasse. 2008 wurde das Biogas zur dezentralen Strom- und Wärmeproduktion genutzt, wobei der so erzeugte Strom überwie­gend ins allgemeine Stromnetz eingespeist und vom Stromnetzbetreiber vergütet wurde. Einen Teil der hierbei erzeugten Wärme verwendete die Klägerin für ihren Produktionsprozess. Den Großteil der Wärme überließ sie dem Unternehmer A kostenlos“ zur Holztrocknung und der Gesellschaft B zur Beheizung von Spargelfeldern, wobei die Vergütung je nach wirtschaftlicher Lage des Wärmeabnehmers individuell vereinbart wurde. 2008 erhielt die Klägerin eine Mindesteinspeisevergütung von gut 1 Mio. € und einen Erhöhungsbetrag von rund 85.000 € für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung, die beide in die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Umsätze einbezogen wurden. Da die Wärmeabgabe unentgeltlich war, ging das Finanzamt von einer unentgeltlichen Entnahme aus und berechnete die Bemessungsgrundlage dieser Entnahme nach den Selbstkosten. Die hiergegen gerichtete Klage hatte zunächst Erfolg. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob jedoch das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) auf und verwies die Sache zur Ermittlung der Höhe der unentgeltlichen Wertabgabe an dieses zurück. Im zweiten Rechtsgang reduzierte das FG die festgesetzte Umsatzsteuer, da die Selbstkosten der Wärme als Bemessungsgrundlage dienten. Auf Revision hin legte der BFH dem EuGH Fragen zur Auslegung der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie und zur Berechnung der Selbstkosten vor. Dieser stellte fest, dass die unentgeltliche Abgabe von Wärme an andere Steuerpflichtige für deren wirtschaftliche Tätigkeit eine einer Lieferung gegen Entgelt gleich­gestellte Entnahme ist – unabhängig davon, ob die Empfänger die Wärme für vorsteuerabzugsberechtigte Zwecke nutzen. Zur Ermittlung des Selbstkostenpreises entschied der EuGH, dass dieser sowohl unmittelbare Herstellungs- oder Erzeugungskosten als auch mittelbar zurechenbare Kosten wie Finanzierungsaufwendungen umfasst – unabhängig davon, ob diese vorsteuerbelastet sind oder nicht. Dies bestätigt die Auffassung der Finanz­verwaltung, dass auch nicht vorsteuerbelastete Kosten zu berücksichtigen sind.

Freiberufler

Umsatzsteuerliche Einordnung: Online-Veranstaltungsdienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur umsatzsteuerlichen Einordnung von Online-Veranstaltungs­dienstleistungen sowie weiteren Online-Dienstleistungsangeboten geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass angepasst. Diese Anpassungen sind angesichts der Digitalisierung von Veranstaltungen in Kunst, Kultur, Wissenschaft, Bildung, Sport und Unterhaltung wichtig. Veranstaltungen werden zunehmend online angeboten, und zwar in Form von:

  • Live-Veranstaltungen, die parallel in Echtzeit digital übertragen werden
  • Veranstaltungen, bei denen die Live-Übertragung die persönliche Teilnahme ersetzt
  • Live-Mitschnitten oder vorproduzierten Aufzeichnungen, die zum Streaming oder Download bereitgestellt werden

Neben der Frage nach dem Leistungsort ist zu klären, inwieweit Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen anwendbar sind. Das BMF unterscheidet zwischen folgenden Leistungen:

  • Vorproduzierte Inhalte: Bei der Bereitstellung einer vorproduzierten Aufzeichnung einer Veranstaltung durch einen Unternehmer in digitaler Form liegt eine elektronisch erbrachte sonstige Leistung vor. Das BMF vertritt die Auffassung, dass hier weder eine Steuerbefreiung noch der ermäßigte Steuersatz in Betracht kommt.
  • Live-Streaming: Bei der Bereitstellung eines Live-Streamings, das anstelle einer Präsenzveranstaltung und in Echtzeit erfolgt, liegt keine auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistung vor. Hier kann eine Steuerbefreiung (oder, soweit keine Steuerbefreiung einschlägig ist, der ermäßigte Steuersatz) zur Anwendung kommen.
  • Leistungskombinationen: Wird neben dem Live-Streaming auch die Nutzung von Aufzeichnungen angeboten, spricht das BMF von sogenannten Leistungskombinationen. In diesen Fällen kann entweder eine einheitliche Leistung eigener Art vorliegen oder jeweils getrennt zu beurteilende Leistungen. Bei einer einheitlichen Leistung soll der Regelsteuersatz angewandt werden.

Zudem ist zu prüfen, ob solche Angebote im Rahmen einer Dienstleistungskommission ausgeführt werden. Dies ist der Fall, wenn ein Unternehmer im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt.

Hinweis: Für Leistungen, die vor dem 01.07.2024 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn die Beteiligten bezüglich der Festlegung des Leistungsorts und der Anwendung des maßgebenden Steuersatzes noch von anderen Grundsätzen ausgehen.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Homeoffice: Tagespauschale richtig absetzen

Wer im Homeoffice arbeitet, spart sich nicht nur den Arbeitsweg, sondern kann auch Steuern sparen. Der Grund: Für die Arbeit im Homeoffice können Arbeitnehmer in der Einkommensteuererklärung ab 2023 bis zu 1.260 € pro Jahr absetzen – selbst, wenn ihnen beim Arbeitgeber ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Pro Tag kann eine Tagespauschale von 6 € für maximal 210 Tage im Jahr geltend gemacht werden. Die Pauschale gibt es aber nur für Tage, an denen man mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit im Homeoffice verbringt und außerhalb der Woh­nung keine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen aber zwischendurch auch Auswärtstermine wahrgenommen werden. Arbeitet zum Beispiel eine Angestellte fünf Stunden zu Hause und hat sie am Nachmittag für zwei Stunden ein berufliches Meeting außerhalb der Firma, kann sie für diesen Tag trotz­dem die Tagespauschale von 6 € geltend machen. Hinzu kommen für den Auswärtstermin 30 Cent Reise­kosten je Fahrtkilometer. Ist das Meeting allerdings in der Firma (= erste Tätigkeitsstätte), entfällt die Tagespau­schale für diesen Tag – stattdessen kann für den Weg zur Firma die Pendlerpauschale angesetzt werden, die aber lediglich 30 Cent (für die ersten 20 Kilometer) bzw. 38 Cent (ab dem 21. Kilometer) pro Entfernungskilometer beträgt. Es kann dann also nur der einfache Fahrtweg abgerechnet werden. Wer keinen Alternativarbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber hat (z.B. Lehrer oder Außendienstmitarbeiter), kann die Tagespauschale für das Homeoffice sogar dann absetzen, wenn er an einem Tag nur kurze Zeit zu Hause gearbeitet hat und am gleichen Tag überwiegend an seiner ersten Tätigkeitsstätte tätig war. In dieser Fallkonstellation kann neben der Tagespauschale sogar zu­sätzlich die Pendlerpauschale für den Arbeitsweg abgesetzt werden. Erwerbstätige, die zu Hause über ein abge­schlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, können die angefallenen tatsächlichen Raumkosten (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten, Abschreibung) ab 2023 nur noch geltend machen, wenn zu Hause der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit liegt. In diesen „Mittelpunktsfällen“ darf für den Raum alternativ eine Jahrespauschale von 1.260 € geltend gemacht werden.

Hinweis: Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeits­platz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch im Wege der Tagespauschale für Homeoffice-Tätigkeiten abziehen.

Hausbesitzer

Mietwohnungsneubau: Verbesserte Sonderabschreibung

Bereits 2019 führte der Steuergesetzgeber eine Sonderabschreibung für neu errichtete Mietwohnungen ein, um den Neubau von Mietwohnungen zu fördern. Innerhalb der ersten vier Jahre lassen sich über diese Regelung bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehen (max. 5 % pro Jahr) – und zwar neben der regulären linearen Abschreibung (neuerdings auch neben der neuen degressiven Abschreibung)

Die Sonderabschreibung war zunächst für Neubauprojekte mit Bauantrag bzw. Bauanzeige ab 2022 ausgelaufen, wurde aber ab 2023 wieder eingeführt. Seither müssen Neubauprojekte jedoch gewisse (Energie-)Effizienzvor­gaben erfüllen. Mit dem Wachstumschancengesetz reagierte der Gesetzgeber nun auf die gestiegenen Bauerrichtungskosten und optimierte die Regelungen zur Sonderabschreibung. Ab 2023 gilt:

  • Förderzeitraum: Der Bauantrag muss nun vor dem 01.10.2029 gestellt werden, um die Sonderabschreibung erhalten zu können; bislang waren nur Neubauprojekte mit Bauantrag vor dem 01.01.2027 förderfähig.
  • Baukostenobergrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 durften die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bislang bei maximal 800 € pro Quadratmeter Wohnfläche liegen, um einen Anspruch auf die Sonderabschreibung zu eröffnen. Mit dem Wachstumschancengesetz erhöhte der Gesetzgeber diese Baukostenobergrenze auf 5.200 €.
  • Förderhöchstgrenze: Bei Wohnungen mit Bauantragstellung nach dem 31.12.2022 und vor dem 01.10.2029 dürfen nach Anpassung durch das Wachstumschancengesetz nun maximal 4.000 € pro Quadratmeter Wohnfläche abgeschrieben werden; bislang lag diese Förderhöchstgrenze bei maximal 2.500 € pro Quadratmeter.

Hinweis: Die Baukostenobergrenze darf nicht mit der Förderhöchstgrenze verwechselt werden. Während Erstere über das „Ob“ der Förderung entscheidet, deckelt Letztere lediglich die Höhe der Sonderabschreibung. Die signifikante Anhebung der Förderhöchstgrenze für aktuelle Neubauprojekte (um beachtliche 60 %) ist die zentrale Neuerung des Wachstumschancengesetzes und macht die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nun erheblich attraktiver als bisher, da die Baukosten nun weitaus stärker in die Bemessungsgrundlage einfließen.

Erbbaurecht: Verlängerung grunderwerbsteuerpflichtig?

Wohnen Sie in Ihrem eigenen Haus? Dann haben Sie das Grundstück wahrscheinlich gekauft oder gepachtet. Auch wenn es sich etwas ungewöhnlich anhören mag: Man kann auch auf einem gepachteten, also fremden Grundstück ein eigenes Haus erbauen. Dafür schließt man mit dem Grundstücksbesitzer einen Vertrag und zahlt einen Erbbauzins. So kann man, auch ohne das Geld für das Grundstück auszugeben, ein Eigenheim bauen. Aber spart man dadurch auch Grunderwerbsteuer? Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) darüber entscheiden.

Die Klägerin ist bis zum 31.12.2046 erbbauberechtigt an einem Grundstück. Mit den Grundstückseigentümern wurde eine Verlängerung vereinbart. Alle anderen Bestimmungen blieben gleich. Die Parteien beantragten daraufhin eine Grundbuchberichtigung. Das Finanzamt erließ infolgedessen einen Bescheid über Grunderwerb­steuer wegen Änderung eines Erbbaurechtsvertrags. Nach Ansicht der Klägerin entsteht jedoch erst bei Unterbleiben des Widerrufs ein Jahr vor Ablauf der (eigentlichen) Laufzeit des Erbbaurechts Grunderwerbsteuer.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Die Verlängerung des Erbbaurechts ist ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang. Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht bereits mit Abschluss der Vertragsverlängerung. Es liegt aufgrund der notariellen Urkunde ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, der zur Verlängerung des Erbbaurechts führt. Es stellt keine aufschiebende Bedingung dar, dass die Verlängerung erst nach Ende der ursprünglichen Befristung greift. Die Beteiligten hatten auch entsprechende Bewilligungsanträge zur Grundbuchberichtigung abgegeben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der eine Vertragsteil die automatische Verlängerung gegenüber dem anderen Vertragsteil verhindern kann. Wird ein Erbbaurecht verlängert, ist die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für die Verlängerungszeit und nicht (nur) die Differenz zwischen dem kapitalisierten Wert der nunmehrigen Gesamtlaufzeit und dem der ursprünglichen
Laufzeit.

Kapitalanleger

Umsatzsteuerbefreiung: Alternative Investmentfonds

Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Einführungsschreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds (AIF) geäußert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst. Die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h Umsatzsteuergesetz (UStG) wurde durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023, wirksam ab dem 01.01.2024, auf alle AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) ausgeweitet. Die Befreiung umfasst nun die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß § 1 Abs. 2 KAGB, die Verwaltung von AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB sowie die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes. In dem Einführungsschreiben wird erläutert, dass durch die Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung nunmehr Verwaltungsleistungen für sämtliche AIF im Sinne des § 1 Abs. 3 KAGB umsatzsteuerfrei sind. Das schließt auch die Verwaltung von Wagniskapitalfonds ein. Die Prüfung von Vergleichbarkeitskriterien bei AIF mit OGAW für die Steuerbefreiung entfällt. Der Umfang der nach bisherigem Recht umsatzsteuerfreien Verwaltungsleistungen bzw. der begünstigten Investmentvermögen bleibt unverändert. Unionsrechtliche Grundlage der Umsatzsteuerbefreiung für Verwaltungsleistungen von Sondervermögen gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie. Hiernach befreien die EU-Mitgliedstaaten die Verwaltung der durch sie als solche definierten Sondervermögen von der Umsatzsteuer.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 bewirkt werden.

Alle Steuerzahler

Elterngeld: Einkommensgrenze sinkt auf 200.000 €

Knapp 1,8 Millionen Menschen haben im Jahr 2023 in Deutschland Elterngeld erhalten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts waren davon 1,3 Millionen Frauen, die durchschnittlich 14,8 Monate in Elternzeit waren. Männer nahmen lediglich eine Elternzeit von durchschnittlich 3,7 Monaten. Für Geburten ab dem 01.04.2024 wurde die Einkommensgrenze für den Anspruch auf Elterngeld abgesenkt. Nur Elternpaare und Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von höchstens 200.000 € pro Jahr haben nun noch Anspruch auf Elterngeld. Davor hatte die Grenze für Paare bei 300.000 € und für Alleinerziehende bei 250.000 € gelegen. Je höher das durch­schnittliche Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt war, desto mehr Elterngeld wird gezahlt; der Bemessungssatz beträgt regelmäßig 67 % des früheren Einkommens. Ausgezahlt werden min­destens 300 € und maximal 1.800 € pro Monat. Werdende Eltern können im Vorfeld Einfluss auf die Höhe des Elterngelds nehmen, indem sie frühzeitig die Steuerklasse wechseln. Der Elternteil, der nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, sollte rechtzeitig von der Steuerklasse 5 in die Steuerklasse 3 wechseln – und zwar spä­testens sieben Monate vor dem Mutterschutz, am besten aber bereits früh im Jahr vor der Geburt des Kindes. Dann erhöht sich das Nettogehalt, das der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt wird, mit dem Ergebnis, dass das Elterngeld entsprechend höher ausfällt. Aber Achtung: Übernimmt nach einer gewissen Zeit der andere Elternteil die Betreuung des Kindes, richtet sich die Höhe seines Elterngelds nach seinem vorherigen Nettogehalt. War er in Steuerklasse 5 eingereiht, drohen ihm bei der Bemessung des Elterngelds finanzielle Nachteile, weil sein Nettolohn durch hohen Steuerabzug entsprechend gering ausgefallen ist. Aus diesem Grund sollten werdende Eltern im Vorfeld genau prüfen, welche Steuerklassenkombination am günstigsten für sie ist.

Vollmacht widerrufen: Einspruch trotzdem wirksam

Zur Fristberechnung ist es im Steuerrecht von zentraler Bedeutung, wann das Finanzamt (FA) einen Verwaltungsakt (z.B. einen Steuerbescheid oder eine Einspruchsentscheidung) wirksam dem Empfänger bekanntge­geben hat. Von diesem Zeitpunkt hängt beispielsweise ab, wann eine Einspruchs- oder Klagefrist beginnt und letztlich endet. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass ein Verwaltungsakt auch dann wirksam bekanntgegeben ist, wenn

  • er einem zunächst wirksam bestellten Bevollmächtigten des Steuerzahlers übersandt wird,
  • die Vollmacht allerdings bereits zuvor widerrufen wurde,
  • diese Änderung jedoch dem FA erst kurz nach der Absendung des Verwaltungsakts angezeigt worden ist.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht (FG) erhoben, nachdem ihr Einspruch gegen einen Steuerbescheid vom FA mit einer Einspruchsentscheidung zurückgewiesen worden war. Das Amt hatte die Einspruchsentscheidung zunächst an den (von der Klägerin benannten) Bevollmächtigten gesandt. Dieser hatte die Einspruchsentscheidung jedoch an das Amt zurückgeschickt und mitgeteilt, dass seine Vollmacht zwischenzeitlich widerrufen worden sei. Daraufhin versandte das Amt die Einspruchsentscheidung erneut an die Klägerin. Später zog sie gegen diese Entscheidung vor das FG. Ob diese Klage nun fristgerecht erhoben worden war, hing
davon ab, ob die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung gegenüber dem Bevollmächtigten wirksam war und sich deshalb von diesem Zeitpunkt an die einmonatige Klagefrist berechnete.

Das FG und der BFH sahen die Bekanntgabe gegenüber dem ehemaligen Bevollmächtigten als wirksam an, so dass die Klage verspätet und somit unzulässig war. Die Einspruchsentscheidung war dem Bevollmächtigten nach Gerichtsmeinung wirksam bekanntgegeben worden, da das FA nach Aktenlage bis zur Absendung der Einspruchsentscheidung von einer wirksamen Vollmacht hatte ausgehen dürfen. Die Mitteilung des Widerrufs der Vollmacht, die erst nach der Absendung der Einspruchsentscheidung erfolgt war, stand dem nicht entgegen, da für die wirk­same Bekanntgabe gegenüber dem Bevollmächtigten nur der Kenntnisstand des FA zum Zeitpunkt der Absendung maßgeblich ist.

Energiepreispauschale etwa doch nicht Einkommensteuerpflichtig?

Im Zuge der steigenden Energiepreise hatte die Regierung im Jahr 2022 finanzielle Hilfe beschlossen: die soge­nannte Energiepreispauschale (EPP). Diese sollte an alle Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgezahlt werden. Sofern keine Auszahlung durch den Arbeitgeber erfolgte, konnten Arbeitnehmer die Pauschale im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend machen. Später wurde die EPP zum Beispiel auch Rentnern gewährt, die anfangs nicht eingeplant waren. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die EPP steuerpflichtig. Allerdings war der Kläger in einem Streitfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) anderer Ansicht. Der Kläger erhielt in 2022 von seinem Arbeitgeber, bei dem er ganzjährig beschäftigt war, die EPP ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Einkommensteuerbescheid für 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Nach Ansicht des Klägers stellt die Pauschale jedoch keinen Arbeitslohn dar, sondern vielmehr eine in keinem Veranlassungszusammenhang zu seinem Arbeitsverhältnis stehende Subvention des Staats. Der Arbeitgeber fungiere hier nur als Erfüllungsgehilfe für deren Auszahlung.

Das FG wies die Klage ab und führte aus, der Gesetzgeber habe die EPP den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet. Auf einen Veranlassungszusammenhang mit der eigenen Arbeitsleistung komme es somit nicht mehr an. Die einschlägige Vorschrift im Einkommensteuergesetz sei auch verfassungsgemäß: Für die dort geregelte Besteuerung der EPP sei der Gesetzgeber zuständig gewesen, da ihm die Einkommensteuer (teilweise) zufließe. Ob die EPP auch unter einer anderen Einkunftsart zu erfassen sein könnte, bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung.

Hinweis: Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da es wohl bundesweit eine Vielzahl von Einspruchsverfahren bei den Finanzämtern gibt.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

12.08.2024 (15.08.2024* **)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)

  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.08.2024** (19.08.2024*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

28.08.2024

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
(**) In Regionen, in denen der 15.08. gesetzlicher Feiertag ist, verschiebt sich der Ablauf der Zahlungsfrist bzw. der Zahlungsschonfrist auf den 16.08.

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