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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Dezember 2019

GESETZGEBUNG

BUNDESREGIERUNG MÖCHTE BÜRGER UND VERWALTUNG ENTLASTEN

Das Bundeskabinett hat am 18.09.2019 das Bürokratieentlas­tungsgesetz III auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Da­nach sollen die Wirtschaft, die Bürger und die Verwaltung um ca. 1,1 Mrd. € entlastet werden.

Folgende Entlastungsmaßnahmen sind vorgesehen:

  • Arbeitgeber haben bereits jetzt schon die Möglichkeit, die Ge­sundheit und Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten durch zielge­richtete betriebsinterne Maßnahmen der Gesundheitsförderung oder entsprechende Barleistungen für Maßnahmen externer Anbieter zu erhalten. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Freibetrag ab 2020 von 500 € auf 600 € angehoben wird.
  • Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftig­te und geringfügig Beschäftigten sind folgende Änderungen für Lohnzahlungszeiträume ab 2021 vorgesehen: Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % des Arbeitslohns soll bei kurzfristig Beschäftigten zulässig sein, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 € (statt bislang72 €) nicht übersteigt. Der pauschalisierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn soll von 12 € auf 15 € steigen.
  • Die Pauschalierungsgrenze für Beiträge des Arbeitgebers für eine Gruppenunfallversicherung soll auf 100 € angehoben werden.
  • Wenn Unternehmer ihre berufliche oder gewerbliche Tätig­keit aufnehmen, müssen sie im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen Diese Regelung soll für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2026 ausgesetzt werden (dann nur quartalsweise).
  • Die Umsatzgrenze für die sogenannte Kleinunternehmerregelung soll von 500 € auf 22.000 € angehoben werden.
  • Die Angaben, die anlässlich der Aufnahme einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gegenüber dem Finanzamt zu machen sind, sollen künftig formalisiert elektronisch an die Fi­nanzverwaltung übermittelt werden können.

UNTERNEHMER

SEPARATE LEISTUNGEN: WANN GILT EINHEITLICHER STEUERSATZ?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat klargestellt, dass bei Vorliegen einer einheitlichen Leistung, die aus mehreren separaten Bestandteilen besteht, für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten würden, nur ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung kommt. Der Steuersatz richtet sich nach dem Hauptbestandteil. Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils bestimmt werden kann.

Die Gesellschaft Stadion Amsterdam betrieb einen Mehrzweck­gebäudekomplex (Arena), den sie für Sportwettkämpfe und an­dere Events vermietete. Daneben bot sie Besichtigungstouren durch die Arena an. Diese Touren bestanden aus einem ge­führten Stadionrundgang sowie einem Besuch im Museum des Fußballclubs. Das Museum konnte nicht ohne Teilnahme an dem geführten Rundgang besichtigt werden. Die Umsätze aus den Museumsbesuchen unterwarf die Gesellschaft dem ermäßigten Steuersatz. Die Umsätze aus den Stadionführungen versteuerte sie mit dem Regelsteuersatz.

Der EuGH führt aus, dass eine einheitliche Leistung, bestehend aus zwei separaten Bestandteilen (hier: Stadionrundgang und Museumsbesuch), für die bei getrennter Erbringung unterschiedliche Steuersätze gelten, nicht unterschiedlichen Steu­ersätzen unterliegen kann.

Das gilt auch dann, wenn der Preis jedes Bestandteils, der in den vom Verbraucher für die Inanspruchnahme dieser Leistung ge­zahlten Gesamtpreis einfließt, bestimmt werden kann oder sich die Parteien auf einen Preis einigen. Der geführte Stadionrund­ gang stellt den Hauptbestandteil, der Museumsbesuch den Nebenbestandteil dar.

Die Entscheidung des EuGH hat weitreichende Folgen für das nationale Umsatzsteuerrecht. Er bestätigt den Grundsatz, dass die Nebenleistung umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilt. Das gilt insbesondere auch für den Steuersatz.

KLEINUNTERNEHMER: UMSATZBERECHNUNG BEI DIFFERENZBESTEUERUNG

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kommt auf Vorlage des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass für die Kleinunternehmerregelung in den Fällen der sogenannten Differenzbesteuerung nicht auf die Handelsspanne abzustellen ist. Dieses Urteil betrifft die Umsatzbesteuerung im Handel mit gebrauchten Gegenständen.

Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird. In diesen Fällen wird keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Wie dieser Umsatz zu berechnen ist, wenn der Unternehmer die sogenannte Differenzbesteuerung anwen­det, hat der EuGH aktuell geklärt.

Die Differenzbesteuerung ist beim Handel mit gebrauchten beweglichen, körperlichen Gegenständen von Bedeutung. In diesen Fällen unterliegt nicht der Verkaufspreis, sondern die Dif­ferenz zwischen Einkaufs­ und Verkaufspreis (Handelsspanne) der Umsatzsteuer.

Viele Wiederverkäufer haben in der Vergangenheit die Klein­unternehmerregelung in Anspruch genommen. Aufgrund einer Änderung der Verwaltungsauffassung zum 01.01.2010 gelten viele Wiederverkäufer nicht mehr als Kleinunternehmer, da für die Ermittlung des Gesamtumsatzes nun auf die vereinnahmten Entgelte abzustellen ist.

Im Streitfall hatte ein Gebrauchtwarenhändler vor dem Finanz­gericht bereits einen Sieg errungen. Da bei der Differenzbesteu­erung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSyst-­RL) nur die Handelsspanne besteuert werde, könne nur diese für die Bemessung der Umsatzgrenze herangezogen werden.

Der BFH hat daher den EuGH zur Klärung angerufen. Der EuGH hat entschieden, dass es dem EU­-Recht widerspricht, wenn nur die erzielte Handelsspanne berücksichtigt wird. Der Umsatz sei auf der Grundlage aller von dem Wiederverkäufer vereinnahmten oder zu vereinnahmenden Beträge ohne Umsatzsteuer zu ermit­teln. Das ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus der Entstehungsgeschichte der MwStSystRL.

NIEDRIGPREISWAREN: WIE IST DIE LEISTUNG AUSZUWEISEN?

Es bestehen Zweifel daran, welche Anforderungen an Leistungsbeschreibungen für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Das Finanzgericht Hamburg hat aktuell entschieden, dass der Vorsteuerabzug aus Eingangsrechnungen nur dann zu gewähren ist, wenn die in der Rechnung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer erfolgt.

Im vorliegenden Fall ging es um einen Versandeinzelhändler, der über das Internet insbesondere Schuhe und Textilien vertrieb. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-­Sonderprüfung für die Voranmel­dungszeiträume März 2016 bis März 2017 versagte die Prüferin den Vorsteuerabzug aus diversen Eingangsrechnungen, da die Rechnungen keine ausreichenden Leistungsbeschreibungen enthielten.

Es lagen lediglich Gattungsbezeichnungen vor (Schuhe, Jeans), die die Gegenstände nicht hinreichend konkretisierten. Ferner lagen der Prüferin Erkenntnisse vor, dass einige Unter­nehmen keine Warenlieferungen erbracht und nur Scheinrechnungen ausgestellt hatten. Zudem war auffällig, dass die Barmit­tel aus den Auszahlungen des Bankkontos zur Begleichung der Rechnungen nicht ausreichten. Es konnten jedoch keine unbaren Zahlungen festgestellt werden.

Die gerichtlichen Anträge auf Aussetzung der Vollziehung hat­ten keinen Erfolg. Das Finanzamt hatte den Vorsteuerabzug zu Recht versagt. Es bestehen zwar ernstliche Zweifel daran, wel­che Anforderungen an eine Leistungsbeschreibung für Waren im Niedrigpreissegment zu stellen sind. Ein Vorsteuerabzug kann je­doch nur in Anspruch genommen werden, wenn die in der Rech­nung ausgewiesene Lieferung tatsächlich an den Unternehmer bewirkt worden ist. Ein Gutglaubensschutz besteht weder nach nationalem noch nach Unionsrecht.

„VERGESSENE“ SONDERBETRIEBSAUSGABEN: NACHHOLUNG MÖGLICH?

Aufwendungen eines einzelnen Gesellschafters, die durch seine Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft veranlasst sind, fließen in seine gewerblichen Einkünfte ein. Sie sind bei ihm als Sonderbetriebsausgaben zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass aus pri­vaten Mitteln des Gesellschafters gezahlte Sonderbetriebsaus­gaben, die in ihrem Entstehungsjahr versehentlich steuerlich unberücksichtigt geblieben sind, nicht im Folgejahr abgezo­gen werden können.

Geklagt hatte eine bilanzierende Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin im Jahr 2008 Rechtsberatungskosten aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung mit einem früheren Mitgesellschafter getragen hatte. Im Rahmen der Fest­stellungserklärung 2008 wurden die Kosten nicht geltend ge­macht, so dass das Finanzamt sie unberücksichtigt ließ.

Der Versuch, die Kosten im Folgejahr geltend zu machen, schei­terte nun. Der BFH urteilte, dass die Aufwendungen aufgrund des zugrundeliegenden Beratungsgegenstands zwar dem Grunde nach Sonderbetriebsausgaben waren, diese jedoch nicht mehr im Jahr 2009 geltend gemacht werden konnten.

Die Beratung wurde 2008 erbracht, so dass 2008 im Sonderbe­triebsvermögen eine entsprechende Verbindlichkeit entstanden war und deshalb ein Aufwand in der Gewinnermittlung 2008 hätte berücksichtigt werden müssen.

GEWERBESTEUERKÜRZUNG BEI MITVERMIETUNG VON BETRIEBSVORRICHTUNGEN?

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsver­mögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festge­stellt worden ist.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu: Sie können ihren Gewer­beertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbelas­tung in vollem Umfang vermieden wird.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können grundbesitzverwaltende Unternehmen diese erweiterte Kürzung aber nicht beanspruchen, wenn sie Ausstattungsgegenstände mitvermieten, die als Betriebsvorrichtungen zu qua­lifizieren sind.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine grundbesitzverwal­tende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände wie beispielsweise eine Bierkellerkühlanlage und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen mitvermietet. Das Finanzamt hatte deshalb die erweiterte Kürzung des Gewer­beertrags abgelehnt.

Der BFH verwies darauf, dass die mitvermieteten Kühlanlagen als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, da der in einem Hotel stattfindende Betriebsvorgang der Bewirtung nicht ohne Kühlungsvorrichtungen durchführbar wäre. Die Anlagen könnten nicht dem Gebäude zugerechnet werden, weil sie nicht der Nutzung des Gebäudes dienten, sondern auf die beson­deren Anforderungen eines Hotels zugeschnitten seien und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Gästebewirtung stünden.

GMBH­-GESCHÄFTSFÜHRER

TEILWERTABSCHREIBUNG: AUSWIRKUNGEN DES ASTG

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zwischen Mutter- und Tochterunternehmen sind in der Praxis allein schon aufgrund von Cash­Pools und Verrechnungskonten voll­kommen üblich, bergen in steuerlicher Hinsicht jedoch Risiken. Hier ist die Fremdüblichkeit das Maß der Dinge:

Nur wenn sich Gläubiger und Schuldner fremdüblich verhalten, erkennt der Fiskus etwaige Verluste aus Forderungen an. Zu der Fremdüblichkeit gehören insbesondere die Verzinslichkeit, die Besicherung und die Zahlungsmodalitäten.

Neben den rein nationalen Besteuerungswerkzeugen, wie zum Beispiel verdeckten Gewinnausschüttungen und verdeckten Ein­lagen, kommen in grenzüberschreitenden Fällen noch weitere Schwierigkeiten hinzu.

Hier ist beispielsweise das Außensteuergesetz (AStG) zu nen­nen. Nach § 1 AStG darf die Finanzverwaltung mehr oder we­niger pauschal jeglichen Aufwand verweigern, sofern sich die Beteiligten nicht fremdüblich verhalten.

So hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) Verluste aus einer Forderung (aus Lieferungen und Leistungen) gegenüber einer in China ansässigen Tochtergesellschaft. Aufgrund der Wertlosig­keit der Forderung nahm die KG sowohl handels­- als auch steuer­rechtlich eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung vor.

Unter Berufung auf das AStG verweigerte das zuständige Fi­nanzamt jedoch nicht nur die komplette Gewinnminderung, son­dern erhöhte den Gewinn der KG sogar noch um 3 %. Ersteres begründete das Finanzamt mit dem Umstand, dass die Forderung nicht besichert war. Die Gewinnerhöhung nahm es vor, weil darüber hinaus keine Verzinsung vereinbart war. Dagegen klagte die KG, scheiterte jedoch vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Der BFH gab dem Finanzamt in beiden Punkten recht. Weder schränke das Doppelbesteuerungsabkommen mit China den An­wendungsbereich des AStG ein, noch stehe das Unionsrecht der Anwendung des AStG entgegen.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

UNBELEGTE BRÖTCHEN MIT HEISSGETRÄNK SIND KEIN FRÜHSTÜCK

Wenn Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern kostenlos oder verbilligt Speisen und Getränke anbieten, kann darin eine Zuwen­dung von Arbeitslohn liegen, so dass Lohnsteuer anfällt. Von Ar­beitslohn ist regelmäßig auszugehen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Eine IT-Firma aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfi­nanzhof (BFH) jetzt einen Lohnsteuerzugriff auf ihre dargereichte Pausenverpflegung abgewendet. Sie hatte ihren Arbeitnehmern kostenlos unbelegte Backwaren (z.B. Laugen-, Käse- und Rosinenbrötchen) und Heißgetränke zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitgestellt. Das Finanzamt hatte die Verpflegung im Rahmen einer Lohnsteuer­-Außenprüfung als Frühstück ein­gestuft und den dafür geltenden amtlichen Sachbezugswert der Lohnversteuerung unterworfen.

Der BFH lehnte eine Besteuerung der Pausenverpflegung nun jedoch ab und urteilte, dass die dargereichte Verpflegung keine Mahlzeit, sondern lediglich eine nichtsteuerbare Aufmerksamkeit darstelle.

Nach Gerichtsmeinung war in der dargereichten Verpflegung begrifflich kein Frühstück zu sehen, da selbst für ein einfaches Frühstück ein Aufstrich oder Brotbelag hinzukommen müsse. Welche Brötchensorten überlassen wurden, war für das Gericht unerheblich. Der Arbeitslohncharakter der Pausenverpflegung war hier auch deshalb nicht gegeben, weil die Brötchen und Ge­tränke nur zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereitstanden, sie allen Arbeitnehmern unterschiedslos gewährt wurden und der Verzehr während der bezahlten Arbeitszeit stattfand.

HAUSBESITZER

GRUNDSTÜCKSENTEIGNUNG LÖST KEIN PRIVATES VERÄUSSERUNGSGESCHÄFT AUS

Bei einem Immobilienverkauf müssen erzielte Wertsteigerungen als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften versteu­ert werden, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre liegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Eigentumsverlust durch Enteignung (innerhalb der Zehnjahresfrist) kein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer, der von der Stadt im Rahmen eines sogenannten Bodensonderungsverfahrens enteignet worden war. Im Gegenzug hatte die Stadt ihm eine Ent­schädigung von 600.000 € gezahlt. Weil Anschaffung und Ent­eignung innerhalb der Zehnjahresfrist lagen, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus, so dass es einen Veräußerungsgewinn von ca. 218.000 € besteuerte.

Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteil­te, dass der Kläger durch den zwangsweisen Eigentumsverlust kein privates Veräußerungsgeschäft getätigt hat. Nach Gerichts­meinung liegt nur dann eine Anschaffung oder Veräußerung im Sinne eines privaten Veräußerungsgeschäfts vor, wenn der ent­geltliche Erwerbs­ oder Übertragungsvorgang wesentlich vom Willen des Grundstückseigentümers abhängt.

KAPITALANLEGER

ABGELTUNGSTEUER AB 2009: STÜCKZINSEN BLEIBEN STEUERPFLICHTIG

Zahlt der Erwerber einer Kapitalforderung an den Veräußerer ein Entgelt für die Zinsen des laufenden Zinszahlungszeitraums, die auf den Zeitraum bis zur Veräußerung entfallen, spricht man von sogenannten Stückzinsen.

In zwei neuen Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt ent­schieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2009 (= nach Einführung der Abgeltungsteuer) bezogene Stückzinsen als Gewinn aus der Veräußerung einer sonstigen Kapitalforderung versteuert werden müssen. Dies gilt nach Gerichtsmeinung auch dann, wenn die veräußerte Forderung vor dem 01.01.2009 er­worben wurde.

Einem der Urteilsfälle lag die Klage einer Gesellschaft bürgerli­chen Rechts zugrunde, die im Veranlagungszeitraum 2009 bei der Veräußerung einer Kapitalforderung offen ausgewiesene Stückzinsen von rund 9.000 € vereinnahmt hatte. Sie hatte die Kapitalforderung vor 2009 erworben und war der Auffassung, dass die Stückzinsen aufgrund einer Übergangsregelung im Ein­kommensteuergesetz nicht steuerbar seien. Eine Besteuerung führe zu einer verfassungswidrigen echten Rückwirkung.

Der BFH sah in den zugrundeliegenden Besteuerungsregeln je­doch keinen Verfassungsverstoß und erklärte, dass die damals durch das Jahressteuergesetz 2010 erfolgte Festschreibung der Steuerpflicht von Stückzinsen lediglich die bestehende Rechtslage klargestellt habe. Demnach waren Stückzinsen auch bis einschließlich 2008 bereits als steuerpflichtige Kapitaleinkünfte zu erfassen.

ALLE STEUERZAHLER

ÜBUNGSLEITER: GÜNSTIGE BFH-URTEILE NUN ANWENDBAR

Wer als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer (z.B. in einem Sportverein) nebenberuflich tätig ist, kann seine Einnah­men bis zu 2.400 € pro Jahr steuerfrei beziehen. Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit konnten steuerlich bislang nur dann als Betriebsausgaben bzw. Wer­bungskosten abgesetzt werden, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben über dem Freibetrag lagen.

Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) kön­nen Ausgaben im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tä­tigkeit auch dann abgesetzt werden, wenn die Einnahmen unter dem Freibetrag liegen. In einem der Entscheidungsfälle hatte eine Übungsleiterin von ihrem Sportverein 2012 Einnahmen von insgesamt 1.200 € bezogen. Der Übungsleiter-­Freibetrag lag da­mals bei 2.100 €. Da sie zu den Auswärtswettkämpfen mit dem eigenen Pkw anreiste, waren ihr Fahrtkosten von 4.062 € entstanden die sie - zunächst erfolglos - in der Einkommensteuererklärung geltend machte.

Nach der Entscheidung des BFH können die Ausgaben auch in dieser Fallkonstellation abgezogen werden, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen. Zentrale Voraussetzung hierfür ist aber, dass die nebenberufliche Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Der Übungsleiter muss über die gesamte (jahresübergreifende) Dauer seiner Tätigkeit also einen Totalgewinn anstreben. Ansonsten bewegt er sich im Bereich der steuerlich irrelevanten Liebhaberei, so dass keine Kosten abgerechnet werden können. Bei bestehender Einkünf­teerzielungsabsicht kann die Klägerin für 2012 also einen steuerlichen Verlust von 2.862 € geltend machen (Ausgaben von 4.062 € abzüglich der steuerfreien Einnahmen von 1.200 €).

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat in einer aktuali­sierten Verfügung nun darauf hingewiesen, dass die steuerzah­lerfreundlichen BFH­Urteile mittlerweile im Bundessteuerblatt (Teil II) veröffentlicht worden sind, so dass sie über den entschie­denen Einzelfall hinaus allgemein angewandt werden können. Auch andere Steuerzahler können sich somit darauf berufen. Die Finanzämter müssen ruhende Einspruchsverfahren zur Thematik nun wieder aufnehmen und auf Grundlage der BFH­-Rechtsprechung entscheiden.

TREPPENLIFT ALS AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG?

Viele Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als au­ßergewöhnliche Belastung anerkannt, wenn der Steuerbürger die Zwangsläufigkeit der Kosten nachweisen kann. Als Faustregel gilt dabei: Je lockerer von außen betrachtet der Zusammen­hang zwischen den Kosten und einer Krankheit erscheint, desto höher sind die Nachweishürden. Die Finanzämter unterscheiden wie folgt:

  • Kein Nachweis: Die Kosten für übliche medizinische Behandlungen dürfen ohne ärztliche Verordnung bzw. ohne amtsärztliches Gutachten abgezogen
  • Einfacher Nachweis: Kosten für Arznei-, Heilmittel und so­genannte Hilfsmittel im engeren Sinne (z.B. Hörgeräte, Bril­ len und Prothesen) werden von den Finanzämtern nur aner­kannt, wenn der Steuerbürger eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorweisen
  • Qualifizierter Nachweis: Kosten für Bade­ oder Heilkuren, wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden und medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne, die als allge­meine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzuse­hen sind (z.B. Gesundheitsschuhe), werden nur dann steuer­lich anerkannt, wenn der Steuerbürger ein vorab ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorab ausgestellte ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlegen kann.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen Steu­erzahler für den Einbau eines Treppenlifts keinen qualifizierten Nachweis vorlegen, da Treppenlifte keine Hilfsmittel im weiteren Sinne sind. Sollte das Finanzamt die medizinische Not­wendigkeit eines Treppenlifts bezweifeln, genügt ein einfaches ärztliches Attest als Nachweis, das bei Bedarf auch nachträg­lich eingeholt werden kann. Liegt beim Steuerzahler der Pflege­grad 4 oder 5 vor oder ist eine Schwerbehinderung mit Gehbe­hinderung („G“ im Schwerbehindertenausweis) gegeben, ist ein Attest in der Regel nicht notwendig.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.12.2019 (13.12.2019*)

  • Umsatzsteuer 
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

23.12.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar­ und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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