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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Dezember 2022

Unternehmer

Keine erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung

Ganz wie der Name sagt: Bei einem Gewerbebetrieb fällt Gewerbesteuer an. Zu deren Ermittlung geht man vom Gewinn des Unternehmens aus, welcher allerdings noch durch diverse Hinzurechnungen und Kürzungen modifiziert wird. Eine der Kürzungen besteht in einer Reduzierung der Gewerbesteuer um 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts, um eine Doppelbelastung mit Grundsteuer und Gewerbesteuer zu vermeiden.

Eine andere Kürzung im Zusammenhang mit Grundstücken ist die Reduzierung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, inwieweit die Vor­aussetzungen für Letzteres im Streitfall vorlagen.

Bis Ende 1987 betrieb die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, ein Autohaus im eigenen Gebäude. Die A-GmbH war Komplementärin, die Eheleute A und B waren Kommanditisten der KG. Im November 1987 wurde ein Vertrag mit dem Unternehmen D geschlossen. D erwarb sämtliche Warenbestände, das bewegliche Anlagevermögen und die Betriebsvorrichtungen zum 01.01.1988. Im Dezember 2005 schlossen die Vertragsparteien einen neuen Mietvertrag bis mindestens zum 31.12.2025. D war nicht alleiniger Mieter des Gebäudes. Vielmehr gab es noch weitere, an andere Unternehmen und Privatpersonen vermietete Flächen. Für die Jahre 2011 bis 2013 wurde der Klägerin antragsgemäß die erweiterte Grundstückskürzung bei der Gewerbesteuer gewährt. Nach einer Betriebsprüfung wurde dies rückgängig gemacht.

Die Klage hiergegen vor dem FG war nicht erfolgreich. Die Klägerin hat in den Streitjahren nicht nur eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt. Vielmehr hat sie eine originär gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, indem sie D einen Betrieb verpachtet hat. Die Klägerin hat zwar das aktive Betreiben des Autohauses beendet, aber nicht den Betrieb als solchen. Sie hat auch nie eine Aufgabeerklärung abgegeben.

Ihr stand auch aufgrund ihrer Rechtsform kein Verpächterwahlrecht zu. Dies steht der Annahme einer Betriebs­verpachtung aber nicht entgegen. Auch die Nutzungsüberlassung allein eines Grundstücks kann eine Betriebs­verpachtung sein. Im Streitfall war das Grundstück nämlich die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Autohauses. Auch wenn durch den Zeitablauf eine aktive Fortführung des Autohauses durch die Klägerin eher unwahrscheinlich war, so wäre sie doch möglich.

Auch Erben müssen Außenprüfung dulden

Steuerzahler können vom Finanzamt einer Außenprüfung unterzogen werden, wenn sie einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Auch Spitzenverdiener mit Über­schusseinkünften von über 500.000 € pro Jahr (insbesondere Arbeitslohn) müssen mit einer Außenprüfung rechnen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) entschieden, dass auch Erben eines verstorbenen Unternehmers eine Außenprüfung dulden müssen.

Im zugrunde liegenden Fall war ein Bauunternehmer im Jahr 2016 verstorben. Zu Lebzeiten war sein Betrieb bereits für die Jahre 2010 und 2012 einer Außenprüfung unterzogen worden. Über die Steuernachforderungen wurde auch nach seinem Tod noch vor dem Finanzgericht gestritten. Um die Jahre 2014 bis 2016 prüfen zu können, übersandte das Finanzamt den Erben im Jahr 2019 schließlich eine neue Prüfungsanordnung. Die Erben zogen dagegen vor den BFH und machten unter anderem geltend, dass eine Außenprüfung bei Erben nicht erfolgen dürfe, wenn Steuernachforderungen aus der Vorgängerprüfung noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Weiter argumentierten sie, dass sie nicht über das Wissen ihres Vaters verfügten und sich für die Prüfung in viele hunderte Aktenordner einarbeiten müssten, so dass das Finanzamt mit der Anordnung gegen das Übermaß-, Willkür- und Schikaneverbot verstoße.

Die Bundesrichter folgten den Argumenten der Erben jedoch nicht und hatten keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Prüfungsanordnung rechtmäßig war. Nach dem Regelungszweck der Abgabenordnung muss die Möglichkeit bestehen, auch die steuerlichen Verhältnisse früherer Unternehmer prüfen zu können. Die Erben sind Steuerschuldner geworden und müssen daher die aus dieser Stellung erwachsene Pflicht erfüllen, eine Außen­prüfung zu dulden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob Steuernachforderungen aus einer Vorgängerprüfung bereits rechtskräftig festgestellt worden sind, da frühere steuerliche Ergebnisse für die Zulässigkeit einer Außenprüfung unerheblich sind.

Hinweis: Der BFH wies auch darauf hin, dass das Finanzamt von den Erben im Rahmen der Prüfung nichts fordern kann, was außerhalb ihres Wissensbereichs liegt. Andererseits müssen die Erben aber einen zeitlichen oder finanziellen Mehraufwand in Kauf nehmen, der dadurch entsteht, dass sie dem Finanzamt Auskünfte zu erteilen haben.

Freiberufler

Wenn ein Künstler Bilder verschenkt

Nicht jeder, der Bilder malt, ist auch ein Künstler – wenngleich die Schönheit im Auge des Betrachters liegt. Es gibt aber Künstler, die damit erfolgreich sind und ihren Lebensunterhalt verdienen. Deren Werke sind dann auch von vielen begehrt. Manchmal verschenken Künstler auch einzelne Werke. Wie dies dann steuerlich zu berück­sichtigen ist, darüber musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden. Der Kläger hatte in den Jahren 2015 und 2016 einige seiner Bilder an Galerien und Stiftungen gespendet. Hierfür lagen Spendenquittungen vor. Entsprechende Entnahmen hatte der Kläger allerdings nicht erfasst. Im Rahmen einer Steuerprüfung erhöhte die Prüferin die Entnahmen, da diese bisher nur mit den Herstellungskosten und nicht zum Teilwert (also dem Wert, den ein Erwerber des gesamten Betriebs für das einzelne Wirtschaftsgut zahlen würde) berücksichtigt wurden. Die Schätzung von Material und Gemeinkosten erfolgte durch die Prüferin. Der Kläger hatte nach eigener Auskunft die Spenden in seinen Steuererklärungen angegeben, die Besteuerung beantragt und eine Entnahme zu Selbstkosten erklärt. Außerdem war er der Ansicht, die Spenden seien aus seinem Privatvermögen und nicht aus dem Betriebsvermögen erfolgt.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Nach Gerichtsmeinung ist das Finanzamt zu Recht bei allen Bildern von einer Entnahme ausgegangen. Die gespendeten Bilder stammten alle aus dem Betriebsvermögen. Auch wenn nichts Diesbezügliches auf den Spendenbescheinigungen vermerkt wurde, ist bei einem Maler, dessen Hauptberuf das Erstellen von Bildern ist, eine Zuordnung zum Privatvermögen eher unwahrscheinlich. Vielmehr sind dessen selbsterstellte Bilder notwendiges Betriebsvermögen. Diese sind schon aufgrund der Art und Weise des Lebenserwerbs eines darstellenden Künstlers grundsätzlich zum Verkauf bestimmt. Des Weiteren fehlt es in diesem Fall an einer Dokumentation von Bildern, die nur für private Zwecke erstellt wurden. Die Entnahme der Bilder ist daher im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Hierbei ist im Streitfall der gemeine Wert anzusetzen. Die Entnahme erfolgt zum Teilwert bzw. im Streitfall mit den Herstellungskosten. Was auf den Spendenbescheinigungen stand, ist hier nicht relevant.

Hinweis: Auch wenn Sie kein Kunstmaler sind: Sind Sie sich unsicher, mit welchem Betrag eine Entnahme in der Gewinnermittlung zu berücksichtigen ist? Wir klären auf.

Ärzte und Heilberufe

Umsatzsteuerberichtigung wegen insolventem Abrechnungsdienstleister?

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat sich mit der Möglichkeit der Berichtigung eines geschuldeten Umsatzsteuerbetrags bei Insolvenz des Abrechnungsdienstleisters befasst. Fraglich war, ob eine Apotheke den geschuldeten Umsatzsteuerbetrag berichtigen kann, wenn über das Vermögen des von ihr für Abrechnungszwecke mit den gesetzlichen Krankenkassen beauftragten Dienstleisters das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bevor dieser das von den Krankenkassen an ihn überwiesene Entgelt an die Apotheke weitergeleitet hat.

Geklagt hatte eine Apotheke, die den gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, welche die Ver-sicherten als Sachleistungen erhalten. Die Apotheke schloss mit einer GmbH einen Vertrag zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit und des Einzugs von Rezeptforderungen. Auf dieser Basis rechnete die GmbH mit den Krankenkassen ab. Sie übernahm den Forderungseinzug in ihrem Namen auf Rechnung der Apotheke, erhielt von den Krankenkassen die Zahlungen für die Arzneimittellieferungen und teilte der Apotheke den Zahlungseingang mit.

Die Apotheke berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In ihren monatlichen Voranmeldungen berücksichtigte sie die noch offenen Restzahlungen für August und September 2020 abzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Bevor die GmbH diese Restzahlungen an die Apotheke weiterleiten konnte, wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Apotheke legte gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen
für August und September 2020 Einspruch ein und trug vor, dass die Restzahlungen uneinbringlich geworden seien. Das Finanzamt vertrat jedoch die Auffassung, dass das Entgelt aufgrund der Abtretung der Ansprüche gegen die Krankenkasse an die GmbH der Apotheke zuzurechnen und daher nicht uneinbringlich sei.

Dem folgte auch das FG. Die Krankenkasse habe die Gegenleistung vereinbarungsgemäß an die GmbH gezahlt. Das Entgelt sei daher nicht uneinbringlich. Die Leistungsverhältnisse zwischen der Apotheke und den Krankenkassen sowie zwischen der Apotheke und der GmbH seien grundsätzlich getrennt zu betrachten. Die Umsatz­steuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere daran nichts. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Krankenkasse an die GmbH sei der Anspruch der Apotheke auf die Gegenleistung erloschen. Die Apotheke habe das vereinbarte Entgelt vereinnahmt.

Selbständige Tätigkeit oder Gewerbebetrieb?

Bei der Versteuerung von Einkünften lässt sich nicht alles über einen Kamm scheren. So unterliegen gewerbliche Einkünfte auch der Gewerbesteuer, während diese bei einer bloßen selbständigen Tätigkeit nicht anfällt. Manchmal ist es gar nicht so einfach festzustellen, wozu eine bestimmte Tätigkeit gehört. Unter Umständen muss das zuständige Gericht entscheiden, ob eine gewerbliche oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. So wie das Finanzgericht Münster (FG) im Fall der Aufbewahrung von kryokonservierten Eizellen in Zusammenhang mit einer Kinderwunschbehandlung.

Die Gesellschafter der Klägerin sind Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe. In den Streitjahren 2010 bis 2013 betrieben sie unter anderem ein Kinderwunschzentrum. Der Zweck der klagenden Gesellschaft bestand in der fachgerechten tiefgekühlten Lagerung von Samen und Eizellen. Die mit dieser sogenannten Kryokonservierung zusammenhängenden ärztlichen Leistungen waren hingegen kein Zweck der Gesellschaft. Wenn eine Patientin bzw. ein Paar sich im Rahmen der Kinderwunschbehandlung für eine Konservierung entschied, wurde im Anschluss ein diesbezüglicher Vertrag mit der Klägerin abgeschlossen. Für die Jahre 2010 bis 2012 reichte die Klägerin Gewerbesteuererklärungen ein und erklärte in den Feststellungserklärungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Das Finanzamt folgte dieser Einordnung der Einkünfte und erließ die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (die Bescheide konnten also noch geändert werden). Als der Vorbehalt aufgehoben wurde, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie begehrte nunmehr eine Qualifikation ihrer Einkünfte als solche aus selbständiger Tätigkeit.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Lagerung der kryokonservierten Eizellen bzw. Embryonen führt nicht zu Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Zwar sind die Gesellschafter der Klägerin Ärzte, die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielen. Die Lagerung gehört nach Ansicht des Gerichts aber nicht zur ärztlichen Tätigkeit und ist – selbst bei einer weiten Auslegung des Arztbegriffs – von diesem nicht umfasst. Zwar ist die Konservie­rung nach dem Gesetz nur einem Arzt vorbehalten, jedoch ist nicht vorgeschrieben, dass auch die Lagerung nur von einem Arzt vorgenommen werden darf (also kein sogenannter Arztvorbehalt). Im vorliegenden Fall übernahm das Kinderwunschzen­trum die Konservierung, Vorbereitung und den Einfriervorgang. Nur die Lagerung, die einen rein technischen Vorgang darstellt, erfolgte durch die Klägerin. Auch zeigen die gesonderten Verträge zwischen den Patienten und der Klägerin über die Lagerung, dass es sich nicht um Binnenumsätze zwischen der Klägerin und dem Kinderwunschzentrum handelt.

GmbH-Geschäftsführer

Wann beherrschendem Gesellschafter ein Gewinnanteil zufließt

Einnahmen müssen nach dem sogenannten Zuflussprinzip in der Regel in dem Veranlagungszeitraum versteuert werden, in dem sie bar ausgezahlt oder dem Konto des Empfängers gutgeschrieben werden. Bei Ausschüttungen an beherrschende Gesellschafter gelten jedoch andere Regeln, denn diese haben es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge ihrer Gesellschaft auszahlen zu lassen. Bei diesen Personen gilt eine Aus­schüttung regelmäßig bereits bei Beschlussfassung über die Gewinnverwendung als zugeflossen und nicht erst bei Geldeingang auf dem eigenen Konto.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die Rechtsgrundsätze zum Zuflusszeitpunkt bei beherr­schenden Gesellschaftern auch für in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtige beherrschende Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft gelten. In Inlands- wie in Auslandsfällen ist unverzichtbare Bedingung für den Zufluss von Gewinnausschüttungen aber, dass der Gesellschafter über die zur Ausschüttung anstehenden Gewinnanteile wirtschaftlich verfügen kann. Es dürfen also keine rechtlichen oder tatsächlichen Hinderungsgründe bestehen, die eine wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gewinnanteile „vereiteln“. Hieraus folgt nach Auffassung des BFH, dass bei sofort fälligen Gewinnauszahlungsansprüchen aufgrund eines auslän­dischen Gewinnverwendungsbeschlusses nicht reflexartig darauf geschlossen werden kann, dass der Gesellschafter unmittelbar die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Gelder erlangt hat. Vielmehr muss geprüft werden, ob nach den Gegebenheiten des ausländischen Rechts die Verfügung des Gesellschafters über den Ausschüttungsbetrag möglicherweise ausgeschlossen ist. Soweit solche rechtlichen Regelungen die Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht durch den Gesellschafter hemmen, darf das deutsche Finanzamt noch keinen Zufluss der Gelder annehmen, so dass die Besteuerung zunächst warten muss.

Hinweis: Das Finanzamt darf allein aus der Fälligkeit der beschlossenen Ausschüttungsbeträge also nicht darauf schließen, dass der beherrschende Gesellschafter einer ausländischen Kapitalgesellschaft unmittelbar die wirt­schaftliche Verfügungsmacht über die Ausschüttungsbeträge erlangt hat. Vielmehr sind zunächst Feststellungen
zu der Frage zu treffen, ob das ausländische Recht die sofortige wirtschaftliche Verfügungsmacht ermöglicht oder ausschließt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Wann und wo eine Abfindung zu versteuern ist

Mitunter gibt es gute Gründe, den Wohnsitz im Inland aufzugeben und ins Ausland zu ziehen. Ein naheliegender ist das Antreten einer neuen Stelle im Ausland. Wenn man dann mehr oder minder gleichzeitig von seinem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung erhält, kann sich die Frage ergeben, welches Land eigentlich das Besteuerungsrecht hat. Im Streitfall wurde der inländische Wohnsitz am Tag einer Abfindungsteilzahlung aufgegeben. Das Finanzgericht Hamburg (FG) musste entscheiden, welches Land diese Zahlung besteuern darf. Der Kläger zahlte an seinen Arbeitnehmer A für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in drei Tranchen. Die erste Zahlung erfolgte bei Auflösung des (befristeten) Arbeitsvertrags und die übrigen zwei in den beiden Folgejahren. Im Februar 2003 wurde der Auflösungsvertrag zum Ablauf des Monats geschlossen. Am 08.02.2003 unterschrieb A bei einem neuen Arbeitgeber in China einen Arbeitsvertrag und suchte sich dort ein Haus aus. Er kehrte noch einmal nach Deutschland zurück und flog dann am 20.02.2003 mit seiner Ehefrau nach China, um dort seine neue Tätigkeit aufzunehmen. Die erste Abfindungszahlung erhielt A ebenfalls am 20.02.2003. Das Finanzamt nahm den Kläger für die Lohnsteuer auf diese Abfindungszahlung in Haftung.

Die Klage des bisherigen Arbeitgebers vor dem FG war unbegründet. Der Haftungsbescheid war rechtmäßig. Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um Arbeitslohn, für den der tatsächliche Zuflusszeitpunkt maßgeblich ist. A war zum Zeitpunkt des Zuflusses noch unbeschränkt steuerpflichtig, da er seinen inländischen Wohnsitz frühestens an diesem Tag aufgegeben hat und sein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland erst an diesem Tag endete.

Der Wohnsitz endet erst bei dessen tatsächlicher Aufgabe. Wird nach der Aufgabe des Wohnsitzes der Inlands-aufenthalt noch kurzfristig fortgesetzt, so besteht der gewöhnliche Aufenthalt bis zur tatsächlichen Ausreise fort. Der Eingang der ersten Abfindungszahlung auf dem Konto des A erfolgte noch vor seinem Abflug aus Deutschland. Auch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen mit China ergibt sich keine Beschränkung des deutschen Besteuerungsrechts – ganz unabhängig davon, aus welchem Grund die Abfindung gezahlt wurde. Des Weiteren hatten der Kläger und A eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen. Somit sind zum Zeitpunkt der Gutschrift der Abfindungszahlung eben auch die übernommenen Steuern zugeflossen.

Hausbesitzer

Selbstnutzung im Verkaufsjahr unentbehrlich

Werden Immobilien des Privatvermögens vor Ablauf der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert, muss der realisierte Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden, so dass häufig ein erheblicher Steuerzugriff erfolgt. Besteuert wird der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Immobilie und abzüglich der anfallenden Werbungskosten. Keine Versteuerung muss hingegen erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt worden ist. Hierfür muss eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren vorgelegen haben. Der Bundesfinanzhof hat sich in einem neuen Beschluss mit der zweiten Fallvariante auseinandergesetzt und erneut entschieden, dass eine Selbst-nutzung „im Veräußerungsjahr und den beiden vorangegangenen Jahren“ bereits dann vorliegt, wenn die Selbstnutzung

  • im Veräußerungsjahr und dem Vorvorjahr zumindest an einem Tag und
  • im Vorjahr vor der Veräußerung durchgehend bestanden hat.

Im zugrunde liegenden Fall hatte allerdings im Jahr der Veräußerung gar keine Selbstnutzung zu eigenen Wohn­zwecken mehr stattgefunden, so dass sich der klagende Immobilienbesitzer nicht mehr auf die Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung berufen konnte.

Hinweis: Für den steuerfreien Verkauf einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist ist also zumindest ein zusammenhängender Selbstnutzungszeitraum von einem Jahr und zwei Tagen erforderlich, der sich über drei Kalenderjahre erstreckt und im Veräußerungsjahr endet. Wer einen Immobilienverkauf plant, sollte also darauf achten, dass die Selbstnutzung erst im Veräußerungsjahr endet.

alle Steuerzahler

Kindergeld, Freibeträge & Co. im Überblick

Kinder bereichern das Leben, kosten aber auch Geld. Zum Glück greift der Staat Eltern mit steuerlichen Vergüns­tigungen unter die Arme. Wenn ein Steuerjahr zu Ende geht, ist das für den Einkommensteuerzahler eine gute Gelegenheit zu rekapitulieren, was genau ihm eigentlich zusteht und ob sich dies in seiner kommenden Steuererklärung abbilden lässt.

  • Kindergeld und Kinderfreibeträge: Für das erste und zweite Kind erhalten Eltern 2022 ein monatliches Kindergeld von jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für jedes weitere Kind 250 €. Ab 2023 steigt das Kindergeld für die ersten drei Kinder auf 237 € je Kind. Im Juli 2022 bekamen Familien zudem „on top“ noch einen Einmalbonus von 100 € je Kind, um die gestiegenen Energiepreise abzufedern. Alternativ zum Kindergeldbezug können Eltern je Kind einen Kinderfreibetrag von 5.460 € und einen Betreuungsfreibetrag von 2.928 € abziehen, so dass im Jahr 2022 insgesamt 8.388 € des elterlichen Einkommens unversteuert bleiben. Das Finanzamt prüft bei der Erstellung des Einkommensteuerbescheids, ob die Steuerersparnis durch den Abzug der Kinderfreibeträge höher ausfällt als das Kindergeld. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden grundsätzlich nur bis zum 18. Geburtstag des Kindes gewährt. Befindet sich das Kind in Ausbildung, liegt die Altersgrenze bei 25 Jahren.
  • Kinderbetreuungskosten: Kosten für Kindergärten, Kindertagesstätten, Ganztagspflegestellen und Tagesmütter können zu zwei Dritteln, maximal 4.000 € pro Kind und Jahr, als Sonderausgaben abgezogen werden. Gleiches gilt für die Kosten eines Au-pairs, soweit diese Kosten auf die Kinderbetreuung und die Beaufsichtigung bei den Hausaufgaben entfallen. Wichtig für die steuerliche Anerkennung von Betreuungskosten ist, dass die Eltern eine Rechnung über die Leistung erhalten haben und die Zahlung unbar (z.B. per Überweisung) erfolgt ist. Zudem darf das Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Wer ein Kind alleine großzieht, erhält einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.008 € pro Jahr. Für jedes weitere Kind erhöht sich der Betrag um 240 €. Allein­erziehende erhalten den Freibetrag über die Steuerklasse II oder indem sie einen entsprechenden Antrag auf der Anlage Kind der Einkommensteuererklärung stellen.
  • Ausbildungsfreibetrag: Für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, können Eltern einen Ausbildungsfreibetrag von 924 € pro Jahr beantragen (ebenfalls auf der Anlage Kind). Voraussetzung ist, dass die Eltern für das Kind noch einen Kindergeldanspruch haben.

Bei Minijobs zu beachten: Neue Verdienstgrenze

Minijobber können seit dem 01.10.2022 bis zu 520 € im Monat verdienen, also 70 € mehr als bisher. Dies geht aus dem im Sommer verabschiedeten Mindestlohnerhöhungsgesetz hervor. Zugleich stieg zum 01.10.2022 auch der Mindestlohn von 10,45 € auf 12,00 € pro Stunde.

Aufgrund der Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze führt der erhöhte Mindestlohn nicht dazu, dass Minijobber ihre Arbeitszeit reduzieren müssen, um mit ihren „teureren“ Arbeitsstunden innerhalb der monatlichen Obergrenze zu bleiben. Sie können – wie bisher – rund zehn Stunden pro Woche arbeiten, ohne dass die neue Verdienstgrenze überschritten wird (43,33 Stunden im Monat). Verdienen sie mehr als den Mindestlohn von 12 €, reduziert sich die Stundenzahl entsprechend. Minijobber dürfen in einzelnen Monaten des Jahres auch mehr als 520 € verdienen, wenn insgesamt für das Arbeitsjahr durchschnittlich die Verdienstgrenze eingehalten wird.

 

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

12.12.2022 (15.12.2022*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

 

28.12.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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