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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Februar 2021
UNTERNEHMER
GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG: FORTFÜHRUNG DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT?
Schreiben zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer veräußert, erbringt er zahlreiche Einzelleistungen (z.B. Übereignung von Vermögensgegenständen, Übertragung von Rechten).
Diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dafür ist es erforderlich, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter eine hinreichende Einheit bilden, um für den Erwerber die Fortführung des erworbenen Unternehmens, wie vom Veräußerer zuvor betrieben, zu ermöglichen.
Der Bundesfinanzhof stellte bereits im Jahr 2015 in verschiedenen Urteilen klar, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vorliegt. Diese Rechtsprechung hat das BMF nun übernommen.
Danach muss die notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grunde nach (nicht aber auch höchstpersönlich) beim jeweiligen Erwerber vorliegen. Auf jeder Stufe der Übertragung ist es erforderlich, dass der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist.
Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt ebenfalls zu einer nicht umsatzsteuerbaren Unternehmensveräußerung im Ganzen, sofern der Erwerber durch den mit dem Grundstückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. Das ist auch gegeben, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert sowie weitgehend vermietet hat und dann veräußert, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermietungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird.
Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON EINZWECK- UND MEHRZWECKGUTSCHEINEN
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.11.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.
Mit der sogenannten Gutschein-Richtlinie, die am 27.06.2016 vom Europäischen Rat verabschiedet wurde, sind spezielle Vorschriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eingefügt worden. Die Gutschein-Richtlinie wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 in nationales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Regelungen soll zukünftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Binnenmarkt gehandelten Gutscheinen sichergestellt werden. Die Richtlinie soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung vermeiden.
In seinem aktuellen Schreiben äußerst sich das BMF insbesondere zur Definition und Abgrenzung von Gutscheinen. Ferner gibt das BMF zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt worden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ab dem 01.01.2019 und vor dem 02.02.2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht diesen Vorschriften gemäß behandelt worden sind.
AKTUELLES ZUR AUSLÄNDISCHEN UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER
Das Bundesfinanzministerium hat am 28.10.2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ldNrn.) herausgegeben.
Danach ist bei Anfragen zu einzelnen USt-ldNrn. der Nachweis der durchgeführten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewahrung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelten Ergebnisses in einem üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens zu führen. Bislang war dies eine Kann-Vorschrift.
Werden Anfragen zu mehreren USt-ldNrn. über die vom BZSt angebotene Schnittstelle gleichzeitig durchgeführt, kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Datensatzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebunden werden. Der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. ist in diesen Fällen über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen. Es wird nunmehr klargestellt, dass das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mitgeteilt wird.
Hinweis: Die neuen Grundsätze sind erstmals auf Bestätigungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gestellt werden.
ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN: HÄRTEFALLREGELUNG
Einkommensteuererklärungen mit betrieblichen Einkünften müssen zwingend auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereicht werden. Von der elektronischen Abgabe können sich Steuerbürger aber auf Antrag entbinden lassen (Härtefallregelung). Die Finanzämter nehmen die Erklärung noch in Papierform an, wenn eine elektronische Abgabe für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach der Abgabenordnung insbesondere der Fall, wenn er für die elektronische Übermittlung erst die technischen Geräte anschaffen müsste und dies bei ihm einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand auslösen würde. Die Härtefallregelung greift zudem, wenn der Steuerbürger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seine Steuererklärung elektronisch zu übermitteln.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die elektronische Abgabe einer Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Infrastruktur in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den betrieblichen Einkünften steht. Geklagt hatte ein selbständiger Physiotherapeut, der keine Mitarbeiter und keinen Internetzugang hatte. Für den Veranlagungszeitraum 2017 hatte das Finanzamt ihn mehrfach erfolglos zur elektronischen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgefordert und daraufhin ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektronischen Erklärungsabgabe lehnte das Amt ab.
Der BFH sah eine Befreiung jedoch als angemessen an, so dass die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben war. Die Frage, ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für eine elektronische Erklärungsabgabe getragen werden müsste, kann nach Meinung der Bundesrichter nur unter Berücksichtigung der betrieblichen Einkünfte des Steuerbürgers entschieden werden, die eine elektronische Übermittlungspflicht auslösen. Die Härtefallregelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger lediglich Einkünfte in Höhe von 14.534 € aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH hier von einer einem Kleinstbetrieb vergleichbaren Situation aus.
Hinweis: Das Finanzamt muss die Einkommensteuererklärung des Physiotherapeuten somit noch in Papierform akzeptieren, weil dieser unter die Härtefallregelung fällt.
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
FOLGEN DER NICHTBERÜCKSICHTIGUNG EINER VERDECKTEN GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sind Übervorteilungen in der Praxis kaum vermeidbar; so verlangt das tägliche Geschäftsgebaren oftmals schnelle kaufmännische Entscheidungen. Im Nachhinein nimmt der Betriebsprüfer dann genau solche Entscheidungen gerne zum Anlass, sie als Verstöße gegen das Gebot des fremdüblichen Verhaltens zu betrachten, und folgert daraus verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einlagen.
Wenn die Steuerfestsetzung der Muttergesellschaft jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Betriebsprüfer die Tochtergesellschaft prüft, nicht mehr änderbar ist, bleibt es bei der Tochtergesellschaft bei der Einkommenserhöhung.
Grundsätzlich gilt dies auch, wenn eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil gewährt. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt dann zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Muttergesellschaft und anschließend eine verdeckte Einlage der Muttergesellschaft in die übervorteilte Tochtergesellschaft vor. Bei dieser bleibt es auch bei einer Einkommenserhöhung, wenn die Folgen der Vorteilszuwendung weder bei der auslösenden Tochtergesellschaft noch bei der gemeinsamen Muttergesellschaft berücksichtigt worden sind.
Der BFH hat dieses Konstrukt jedoch mit einem neueren Urteil 2018 ins Wanken gebracht. Darin heißt es, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft ja stets steuerfrei sei, weshalb es bei der übervorteilten Tochtergesellschaft zu einem außerbilanziellen Abzug der einlagebedingten Gewinnerhöhung kommt.
Genau diese Aussage erklärt die Finanzverwaltung jedoch mit aktuellem Schreiben für nicht anwendbar. Es komme nach Meinung des Bundesfinanzministeriums nicht auf die Steuerfreiheit der verdeckten Gewinnausschüttung an, sondern nur auf die Frage, ob die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Steuererklärung erfasst worden sei.
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG DURCH NACHTRÄGLICHE BONI?
Gut gemeinte Zahlungen an Gesellschaftergeschäftsführer sind aus steuerlicher Sicht oft riskant: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Gesellschaftergeschäftsführer jahrzehntelang für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits als Handelsvertreterin agierte. Aufgrund diverser operativer und gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierungen vereinbarte die Gesellschaft mit dem Gesellschaftergeschäftsführer, dass dieser einen Teil des Ausgleichsanspruchs der GmbH (im Streitfall 153.000 € zzgl. Umsatzsteuer) in monatlichen Ratenzahlungen erhalten sollte.
Die Entstehung der Ausgleichszahlungen und deren Höhe fußten maßgeblich auf dem persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers. Im Prinzip handelte es sich also um einen freiwilligen Bonus der Gesellschaft. Genau in dieser Freiwilligkeit sahen sowohl das Finanzamt als auch die Richter das Problem: Da es zum Zeitpunkt der entstandenen Ausgleichsansprüche der GmbH keine Weiterleitungsverpflichtung gegenüber dem Gesellschaftergeschäftsführer gegeben hatte, stellte die nachträgliche Einräumung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Insbesondere hätte sich ein gedachter gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter nicht auf eine solche Weiterleitung eingelassen. Auch die Tatsache, dass der Ausgleichsanspruch erst durch den persönlichen Einsatz des Gesellschaftergeschäftsführers entstanden war, ließen die Richter nicht als Argument gelten.
Hinweis: Nachträglich vereinbarte Boni oder Zusatzzahlungen sind bei Gesellschaftergeschäftsführern stets ein Problem. Auch pauschale, weitreichende grundsätzliche Vereinbarungen sind unzureichend. Soll ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer eine Sonderzahlung erhalten, muss dies also unbedingt vereinbart werden, bevor die der Sonderzahlung zugrundeliegende Berechnungsgröße bzw. die Gewinne oder Einnahmen entstanden sind.
ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND: WANN PAUSCHALEN GEKÜRZT WERDEN KÖNNEN
Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Bei mehrtägigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 € für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 € für die „vollen Zwischentage". Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 €, sofern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war.
Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müssen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden - und zwar um 5,60 € für ein Frühstück (= 20 % der Verpflegungspauschale von 28 €) und um jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 €). Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschieden, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt werden müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht eingenommen worden sind. Geklagt hatte ein Bundeswehrsoldat, der das in seiner Kaserne angebotene Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen hatte. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit für die Kürzung genüge und hiermit lediglich die Bereitstellung einer Mahlzeit gemeint sein könne. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BFH auch durch den Gesetzeszweck bestätigt, Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Müsste im Einzelnen aufgezeichnet und festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, würde dieser Vereinfachungszweck verfehlt.
HAUSBESITZER
WANN SICH EINE KAUFPREISHERABSETZUNG NICHT MEHR STEUERMINDERND AUSWIRKT
Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf wird der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zugrunde gelegt. Das Grunderwerbsteuergesetz lässt in engen Grenzen auch eine spätere Minderung der Steuer zu, wenn die Gegenleistung für das Grundstück später herabgesetzt wird. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn die Kaufpreisherabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer stattfindet. Der hierfür notwendige Antrag muss aber innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden.
In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) war diese Antragstellung erst nach Ablauf der (vierjährigen) Festsetzungsfrist erfolgt, so dass der Grundstückserwerber versuchte, eine Herabsetzung der Steuer aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Abgabenordnung durchzusetzen. Der BFH lehnte dies jedoch ab, denn eine Änderung des bestandskräftigen Grunderwerbsteuerbescheids sei auch auf diesem Weg nicht möglich, da die Herabsetzung eines Kaufpreises (vorliegend durch einen notariell beurkundeten Vergleich) kein rückwirkendes Ereignis darstelle.
ALLE STEUERZAHLER
ZWEITWOHNUNGSTEUER: WIE EINE GEMEINSAME HAUPTWOHNUNG DEFINIERT WIRD
Um zusätzliche Geldquellen anzuzapfen, erheben viele Städte und Kommunen seit Jahren eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Der willkommene Nebeneffekt ist, dass sich durch Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen. Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts „zurückbauen". Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verheirateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheliche Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hanseaten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Vorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn
- sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person bewohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Lebens- oder Ehepartner lebt,
- die Zweitwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird und
- die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Hamburg liegt.
Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell näher beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger ein Einfamilienhaus außerhalb Hamburgs bewohnt. Da er in Hamburg berufstätig war, hatte er zudem eine 58 qm große Zweitwohnung im Hamburger Stadtgebiet unterhalten. Seine Ehefrau war nicht in Deutschland gemeldet und hatte einen Wohnsitz an ihrem Arbeitsort in der Ukraine. Der Kläger wollte eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erreichen. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass keine „gemeinsame Hauptwohnung" im Sinne der Steuerbefreiung unterhalten worden sei. Der Kläger argumentierte dagegen, dass seine Frau sich zumindest wochenweise in dem Einfamilienhaus aufgehalten habe, was genügen müsse.
Der BFH gestand dem Kläger die Steuerbefreiung nun zu und erkannte das Einfamilienhaus als gemeinsame Hauptwohnung an. Nach Gerichtsmeinung ist es unerheblich, ob für die Ehefrau eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt war, da für die Steuerbefreiung lediglich maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen. Letzteres war hier der Fall: Das Einfamilienhaus war melderechtlich die gemeinsame Hauptwohnung der Eheleute, da sie von ihnen vorwiegend gemeinsam genutzt wurde. Dass sich die Ehefrau dort nur zeitlich begrenzt aufgehalten hatte, war unerheblich.
GILT STRASSENREINIGUNG/WERKSTATTLOHN ALS HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNG?
Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner usw. in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die Lohnkosten in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Der Arbeitslohn kann mit 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist bei Handwerkerleistungen auf 1.200 € pro Jahr begrenzt, so dass jährlich Handwerkerlöhne von maximal 6.000 € abgerechnet werden können. Kosten für Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus ebenfalls mit einem Steuerbonus von 20 % gefördert. Pro Jahr lassen sich hier Kosten bis zu 2.550 € abrechnen, da der Steuerbonus jährlich höchstens 510 € beträgt. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistern, die „auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, können Kosten in Höhe von 20.000 € pro Jahr abgerechnet werden (Steuerersparnis von 20 %, maximal 4.000 €).
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschieden, dass Kosten für die öffentliche Straßenreinigung keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind und auch der „Werkstattlohn" eines Handwerkers keine begünstigte Handwerkerleistung ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin neben ihren Straßenreinigungsgebühren auch den Arbeitslohn eines Tischlers steuerlich geltend gemacht, der für die Reparatur eines Hoftors angefallen war. Der Tischler hatte das Tor ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.
Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen voraussetzt, dass die Tätigkeiten im Haushalt des Steuerbürgers ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werde, in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Nach diesen Grundsätzen kann zwar die Reinigung eines Gehwegs noch steuerbegünstigt sein, nicht aber die Reinigung der Fahrbahn einer Straße. Diese Arbeit könne nicht mehr als „hauswirtschaftliche Verrichtung" angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.
Auch Handwerkerleistungen werden demnach nur dann begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Leistungen, die in der Werkstatt des Handwerkers ausgeführt werden, werden zwar für den, aber nicht im Haushalt des Steuerbürgers erbracht. Die Arbeitskosten des Handwerkers müssen daher im Wege einer Schätzung in einen nichtbegünstigten „Werkstattlohn" und einen begünstigten „Lohn vor Ort" aufgeteilt werden.
KINDER ÜBER 25 JAHRE: UNTERHALTSLEISTUNGEN ABSETZBAR?
Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergangenen Monaten ihren Nebenjob in der Gastronomie oder im Eventbereich verloren. Die Eltern müssen daher wieder mehr das Studium und die allgemeine Lebensführung finanzieren. Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riester-Zulage. Auch die Familienversicherung des Kindes entfällt, es muss sich also selbst versichern. Fazit: Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 9.408 € (für das Jahr 2020) an. Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift.
Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Zudem darf das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen. Dieses sollte 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt). Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Können die Ausgaben des Studiums vom Kind als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes.
Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt der Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 € angesetzt werden. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die diesbezüglich getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
10.02.2021 (15.02.2021*)
- Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
(Monatszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
15.02.2021 (18.02.2021*)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
24.02.2021
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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