Seitenbereiche
Inhalt

Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Februar 2021

UNTERNEHMER

GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG: FORTFÜHRUNG DER UNTERNEHMENSTÄTIGKEIT?

Schreiben zur Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortführung der Unternehmenstätigkeit herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in diesem Zusammenhang angepasst. Wenn ein Unternehmer seinen Betrieb an einen anderen Unternehmer veräußert, erbringt er zahlreiche Einzelleistungen (z.B. Übereignung von Vermögensgegenständen, Übertragung von Rechten).

Diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt. Das ist dann der Fall, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Dafür ist es erforderlich, dass die übertragenen Wirtschaftsgüter eine hinreichende Einheit bilden, um für den Erwerber die Fortführung des erworbenen Unternehmens, wie vom Veräußerer zuvor betrieben, zu ermöglichen.

Der Bundesfinanzhof stellte bereits im Jahr 2015 in verschie­denen Urteilen klar, wann die für eine Geschäftsveräußerung im Ganzen notwendige Fortführung der Unternehmenstätigkeit vor­liegt. Diese Rechtsprechung hat das BMF nun übernommen.

Danach muss die notwendige Fortführung der Unternehmen­stätigkeit bei einer im engen zeitlichen und sachlichen Zusam­menhang stehenden mehrstufigen Übertragung nur dem Grun­de nach (nicht aber auch höchstpersönlich) beim jeweiligen Erwerber vorliegen. Auf jeder Stufe der Übertragung ist es erfor­derlich, dass der jeweilige Erwerber Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. 

Die Übertragung eines vermieteten Grundstücks führt eben­falls zu einer nicht umsatzsteuerbaren Unternehmensveräuße­rung im Ganzen, sofern der Erwerber durch den mit dem Grund­stückserwerb verbundenen Eintritt in bestehende Mietverträge vom Veräußerer ein Vermietungsunternehmen übernimmt. Das ist auch gegeben, wenn der Veräußerer ein Bauträger ist, der ein Gebäude erworben, saniert sowie weitgehend vermietet hat und dann veräußert, falls im Zeitpunkt der Veräußerung infolge einer nachhaltigen Vermietungstätigkeit beim Veräußerer ein Vermie­tungsunternehmen vorliegt, das vom Erwerber fortgeführt wird.

Hinweis: Die Regelungen dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. 

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON EINZWECK- UND MEHRZWECKGUTSCHEINEN 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 02.11.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen herausgegeben. Der Umsatzsteu­er-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Mit der sogenannten Gutschein-Richtlinie, die am 27.06.2016 vom Europäischen Rat verabschiedet wurde, sind spezielle Vor­schriften für die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen in die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eingefügt worden. Die Gutschein-Richtlinie wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 in nati­onales Recht umgesetzt. Mit diesen neuen Regelungen soll zu­künftig eine einheitliche steuerliche Behandlung von im Bin­nenmarkt gehandelten Gutscheinen sichergestellt werden. Die Richtlinie soll insbesondere Wettbewerbsverzerrungen sowie eine Doppel- bzw. Nichtbesteuerung vermeiden.

In seinem aktuellen Schreiben äußerst sich das BMF insbeson­dere zur Definition und Abgrenzung von Gutscheinen. Ferner gibt das BMF zahlreiche Erläuterungen und Beispiele zu Einzweck- ­und Mehrzweckgutscheinen. 

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 aus­gestellt worden sind. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn ab dem 01.01.2019 und vor dem 02.02.2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht diesen Vorschriften ge­mäß behandelt worden sind. 

AKTUELLES ZUR AUSLÄNDISCHEN UMSATZSTEUER-IDENTIFIKATIONSNUMMER 

Das Bundesfinanzministerium hat am 28.10.2020 ein Schreiben zur Nachweisführung im Bestätigungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-ldNrn.) herausgege­ben.

Danach ist bei Anfragen zu einzelnen USt-ldNrn. der Nachweis der durchgeführten Bestätigungsanfrage durch die Aufbewah­rung des Ausdrucks oder die Übernahme des vom Bun­deszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelten Ergebnisses in einem üblichen Format oder als Screenshot im System des Unternehmens zu führen. Bislang war dies eine Kann-Vor­schrift

Werden Anfragen zu mehreren USt-ldNrn. über die vom BZSt angebotene Schnittstelle gleichzeitig durchgeführt, kann die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort in Form eines Daten­satzes unmittelbar in das System des Unternehmens eingebun­den werden. Der Nachweis einer durchgeführten qualifizierten Anfrage einer USt-IdNr. ist in diesen Fällen über den vom BZSt empfangenen Datensatz zu führen. Es wird nunmehr klargestellt, dass das Ergebnis einer telefonischen Bestätigungsanfrage grundsätzlich schriftlich mitgeteilt wird. 

Hinweis: Die neuen Grundsätze sind erstmals auf Bestäti­gungsanfragen anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 an das BZSt gestellt werden. 

ELEKTRONISCHE ÜBERMITTLUNG VON STEUERERKLÄRUNGEN: HÄRTEFALLREGELUNG 

Einkommensteuererklärungen mit betrieblichen Einkünften müssen zwingend auf elektronischem Weg beim Finanzamt eingereicht werden. Von der elektronischen Abgabe können sich Steuerbürger aber auf Antrag entbinden lassen (Härtefallrege­lung). Die Finanzämter nehmen die Erklärung noch in Papier­form an, wenn eine elektronische Abgabe für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist. Dies ist nach der Abgabenordnung insbesondere der Fall, wenn er für die elek­tronische Übermittlung erst die technischen Geräte anschaffen müsste und dies bei ihm einen nicht unerheblichen finanziel­len Aufwand auslösen würde. Die Härtefallregelung greift zu­dem, wenn der Steuerbürger nach seinen individuellen Kenntnis­sen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, seine Steuererklärung elektronisch zu übermitteln

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die elektroni­sche Abgabe einer Einkommensteuererklärung wirtschaftlich un­zumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Schaffung der technischen Infrastruktur in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den betrieblichen Einkünften steht. Geklagt hatte ein selbständiger Physiotherapeut, der keine Mitarbeiter und keinen Internetzugang hatte. Für den Veranlagungszeitraum 2017 hatte das Finanzamt ihn mehrfach erfolglos zur elektroni­schen Übermittlung der Einkommensteuererklärung aufgefordert und daraufhin ein Zwangsgeld gegen ihn festgesetzt. Den Antrag des Klägers auf Befreiung von der Verpflichtung zur elektro­nischen Erklärungsabgabe lehnte das Amt ab. 

Der BFH sah eine Befreiung jedoch als angemessen an, so dass die Zwangsgeldfestsetzung aufzuheben war. Die Frage, ob ein nicht unerheblicher finanzieller Aufwand für eine elektroni­sche Erklärungsabgabe getragen werden müsste, kann nach Meinung der Bundesrichter nur unter Berücksichtigung der be­trieblichen Einkünfte des Steuerbürgers entschieden werden, die eine elektronische Übermittlungspflicht auslösen. Die Härtefall­regelung soll Kleinstbetriebe privilegieren. Da der Kläger le­diglich Einkünfte in Höhe von 14.534 € aus seiner selbständigen Arbeit erzielt hatte, ging der BFH hier von einer einem Kleinst­betrieb vergleichbaren Situation aus. 

Hinweis: Das Finanzamt muss die Einkommensteuerer­klärung des Physiotherapeuten somit noch in Papierform akzeptieren, weil dieser unter die Härtefallregelung fällt. 

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER 

FOLGEN DER NICHTBERÜCKSICHTIGUNG EINER VERDECKTEN GEWINNAUSSCHÜTTUNG 

Zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften sind Übervorteilun­gen in der Praxis kaum vermeidbar; so verlangt das tägliche Ge­schäftsgebaren oftmals schnelle kaufmännische Entscheidun­gen. Im Nachhinein nimmt der Betriebsprüfer dann genau solche Entscheidungen gerne zum Anlass, sie als Verstöße gegen das Gebot des fremdüblichen Verhaltens zu betrachten, und folgert daraus verdeckte Gewinnausschüttungen bzw. verdeckte Einla­gen.

Wenn die Steuerfestsetzung der Muttergesellschaft jedoch in dem Zeitpunkt, in dem der Betriebsprüfer die Tochtergesellschaft prüft, nicht mehr änderbar ist, bleibt es bei der Tochtergesell­schaft bei der Einkommenserhöhung. 

Grundsätzlich gilt dies auch, wenn eine Tochtergesellschaft ihrer Schwestergesellschaft einen Vorteil gewährt. Nach einem Be­schluss des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt dann zunächst eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame Mutterge­sellschaft und anschließend eine verdeckte Einlage der Mut­tergesellschaft in die übervorteilte Tochtergesellschaft vor. Bei dieser bleibt es auch bei einer Einkommenserhöhung, wenn die Folgen der Vorteilszuwendung weder bei der auslösenden Toch­tergesellschaft noch bei der gemeinsamen Muttergesellschaft berücksichtigt worden sind.

Der BFH hat dieses Konstrukt jedoch mit einem neueren Urteil 2018 ins Wanken gebracht. Darin heißt es, dass die verdeckte Gewinnausschüttung bei der Muttergesellschaft ja stets steuer­frei sei, weshalb es bei der übervorteilten Tochtergesellschaft zu einem außerbilanziellen Abzug der einlagebedingten Gewinner­höhung kommt. 

Genau diese Aussage erklärt die Finanzverwaltung jedoch mit aktuellem Schreiben für nicht anwendbar. Es komme nach Mei­nung des Bundesfinanzministeriums nicht auf die Steuerfrei­heit der verdeckten Gewinnausschüttung an, sondern nur auf die Frage, ob die verdeckte Gewinnausschüttung im Rahmen der Steuererklärung erfasst worden sei. 

VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG DURCH NACHTRÄGLICHE BONI? 

Gut gemeinte Zahlungen an Gesellschaftergeschäftsführer sind aus steuerlicher Sicht oft riskant: In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster war ein Gesellschaftergeschäftsführer jahrzehntelang für eine Gesellschaft tätig, die ihrerseits als Han­delsvertreterin agierte. Aufgrund diverser operativer und gesell­schaftsrechtlicher Umstrukturierungen vereinbarte die Gesell­schaft mit dem Gesellschaftergeschäftsführer, dass dieser einen Teil des Ausgleichsanspruchs der GmbH (im Streitfall 153.000 € zzgl. Umsatzsteuer) in monatlichen Ratenzahlungen erhalten sollte. 

Die Entstehung der Ausgleichszahlungen und deren Höhe fuß­ten maßgeblich auf dem persönlichen Einsatz des Gesellschaf­tergeschäftsführers. Im Prinzip handelte es sich also um einen freiwilligen Bonus der Gesellschaft. Genau in dieser Freiwilligkeit sahen sowohl das Finanzamt als auch die Richter das Problem: Da es zum Zeitpunkt der entstandenen Ausgleichsansprüche der GmbH keine Weiterleitungsverpflichtung gegenüber dem Gesellschaftergeschäftsführer gegeben hatte, stellte die nachträgliche Einräumung eine verdeckte Gewinnausschüt­tung dar. Insbesondere hätte sich ein gedachter gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsleiter nicht auf eine solche Weiterlei­tung eingelassen. Auch die Tatsache, dass der Ausgleichsan­spruch erst durch den persönlichen Einsatz des Gesellschaf­tergeschäftsführers entstanden war, ließen die Richter nicht als Argument gelten. 

Hinweis: Nachträglich vereinbarte Boni oder Zusatzzahlun­gen sind bei Gesellschaftergeschäftsführern stets ein Pro­blem. Auch pauschale, weitreichende grundsätzliche Ver­einbarungen sind unzureichend. Soll ein an der Gesellschaft beteiligter Geschäftsführer eine Sonderzahlung erhalten, muss dies also unbedingt vereinbart werden, bevor die der Sonderzahlung zugrundeliegende Berechnungsgröße bzw. die Gewinne oder Einnahmen entstanden sind. 

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER 

VERPFLEGUNGSMEHRAUFWAND: WANN PAUSCHALEN GEKÜRZT WERDEN KÖNNEN 

Wird ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig, kann er pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten abziehen bzw. steuerfrei von seinem Arbeitgeber erstattet bekommen. Bei mehrtägigen Dienstreisen lassen sich jeweils 14 € für den An- und Abreisetag ansetzen und jeweils 28 € für die „vollen Zwischenta­ge". Bei eintägigen Dienstreisen gilt eine Pauschale von 14 €, so­fern der Arbeitnehmer an diesem Tag mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend war. 

Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer während einer Dienstreise eine oder mehrere Mahlzeiten zur Verfügung, müs­sen die Verpflegungspauschalen allerdings gekürzt werden - und zwar um 5,60 € für ein Frühstück (= 20 % der Verpflegungspau­schale von 28 €) und um jeweils 11,20 € für ein Mittag- und Abendessen (= 40 % der Verpflegungspauschale von 28 €). Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Eigenanteil wiederum den Kürzungsbetrag. 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem neuen Urteil entschie­den, dass die Verpflegungspauschalen auch dann gekürzt wer­den müssen, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt hat, die vom Arbeitnehmer aber tatsächlich nicht einge­nommen worden sind. Geklagt hatte ein Bundeswehrsoldat, der das in seiner Kaserne angebotene Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen hatte. Die Bundesrichter verwie­sen darauf, dass nach dem Wortlaut des Gesetzes das Zurver­fügungstellen einer Mahlzeit für die Kürzung genüge und hiermit lediglich die Bereitstellung einer Mahlzeit gemeint sein könne. Diese Auslegung wird nach Auffassung des BFH auch durch den Gesetzeszweck bestätigt, Arbeitgeber und Finanzverwaltung von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Müsste im Einzelnen aufgezeichnet und festgestellt werden, ob ein Arbeitnehmer eine zur Verfügung gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat, würde dieser Vereinfachungszweck verfehlt. 

HAUSBESITZER

WANN SICH EINE KAUFPREISHERABSETZUNG NICHT MEHR STEUERMINDERND AUSWIRKT 

Wie hoch die Grunderwerbsteuer ausfällt, richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Bei einem Grundstückskauf wird der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen zugrunde gelegt. Das Grunderwerbsteuergesetz lässt in engen Grenzen auch eine spätere Minderung der Steuer zu, wenn die Gegenleistung für das Grundstück später herabgesetzt wird. Diese Möglichkeit besteht beispielsweise, wenn die Kaufpreisherabsetzung innerhalb von zwei Jahren seit Entstehung der Steuer stattfindet. Der hierfür notwendige Antrag muss aber innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt werden. 

In einem aktuellen Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) war diese Antragstellung erst nach Ablauf der (vierjährigen) Festset­zungsfrist erfolgt, so dass der Grundstückserwerber versuchte, eine Herabsetzung der Steuer aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses im Sinne der Abgabenordnung durchzusetzen. Der BFH lehnte dies jedoch ab, denn eine Änderung des bestands­kräftigen Grunderwerbsteuerbescheids sei auch auf diesem Weg nicht möglich, da die Herabsetzung eines Kaufpreises (vorlie­gend durch einen notariell beurkundeten Vergleich) kein rück­wirkendes Ereignis darstelle. 

ALLE STEUERZAHLER 

ZWEITWOHNUNGSTEUER: WIE EINE GEMEIN­SAME HAUPTWOHNUNG DEFINIERT WIRD 

Um zusätzliche Geldquellen anzuzapfen, erheben viele Städ­te und Kommunen seit Jahren eine Zweitwohnungsteuer auf Nebenwohnungen. Der willkommene Nebeneffekt ist, dass sich durch Ummeldungen der Bürger höhere Schlüsselzuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs erzielen lassen. Die Stadt Hamburg fordert beispielsweise eine Steuer von 8 % der Nettokaltmiete, musste ihr Zweitwohnungsteuergesetz im Jahr 2006 jedoch auf Druck des Bundesverfassungsgerichts „zurückbauen". Das Gericht hatte entschieden, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Zweitwohnung einer verhei­rateten Person nicht besteuert werden darf, wenn sich die eheli­che Hauptwohnung außerhalb Hamburgs befindet. Die Hansea­ten ergänzten ihr Gesetz daraufhin um eine Vorschrift, nach der Wohnungen nicht besteuert werden, wenn 

  • sie von einer verheirateten oder verpartnerten Person be­wohnt werden, die nicht dauernd getrennt von ihrem Le­bens- oder Ehepartner lebt,
  • die Zweitwohnung aus überwiegend beruflichen Gründen genutzt wird und
  • die gemeinsame Hauptwohnung außerhalb der Stadt Ham­burg liegt.

Das letzte Kriterium hat der Bundesfinanzhof (BFH) aktuell näher beleuchtet. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger ein Einfamili­enhaus außerhalb Hamburgs bewohnt. Da er in Hamburg berufs­tätig war, hatte er zudem eine 58 qm große Zweitwohnung im Hamburger Stadtgebiet unterhalten. Seine Ehefrau war nicht in Deutschland gemeldet und hatte einen Wohnsitz an ihrem Ar­beitsort in der Ukraine. Der Kläger wollte eine Befreiung von der Zweitwohnungsteuer erreichen. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass keine „gemeinsame Hauptwohnung" im Sinne der Steuerbefreiung unterhalten worden sei. Der Kläger argumentier­te dagegen, dass seine Frau sich zumindest wochenweise in dem Einfamilienhaus aufgehalten habe, was genügen müsse.

Der BFH gestand dem Kläger die Steuerbefreiung nun zu und er­kannte das Einfamilienhaus als gemeinsame Hauptwohnung an. Nach Gerichtsmeinung ist es unerheblich, ob für die Ehefrau eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt war, da für die Steuerbefreiung lediglich maßgeblich ist, ob die melde­rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsa­men Hauptwohnung vorliegen. Letzteres war hier der Fall: Das Einfamilienhaus war melderechtlich die gemeinsame Hauptwoh­nung der Eheleute, da sie von ihnen vorwiegend gemeinsam genutzt wurde. Dass sich die Ehefrau dort nur zeitlich begrenzt aufgehalten hatte, war unerheblich. 

GILT STRASSENREINIGUNG/WERKSTATTLOHN ALS HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNG? 

Wer Handwerker, Putzhilfen, Gärtner usw. in seinem Privathaus­halt beschäftigt, kann die Lohnkosten in seiner Einkommen­steuererklärung abrechnen. Der Arbeitslohn kann mit 20 % direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Dieser Steuerbonus ist bei Handwerkerleistungen auf 1.200 € pro Jahr begrenzt, so dass jährlich Handwerkerlöhne von maximal 6.000 € abgerechnet werden können. Kosten für Minijobber im Privathaushalt werden vom Fiskus ebenfalls mit einem Steuer­bonus von 20 % gefördert. Pro Jahr lassen sich hier Kosten bis zu 2.550 € abrechnen, da der Steuerbonus jährlich höchstens 510 € beträgt. Bei anderen haushaltsnahen Dienstleistern, die „auf Lohnsteuerkarte" oder auf selbständiger Basis im Privathaushalt arbeiten, können Kosten in Höhe von 20.000 € pro Jahr abge­rechnet werden (Steuerersparnis von 20 %, maximal 4.000 €). 

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof jetzt entschie­den, dass Kosten für die öffentliche Straßenreinigung keine begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen sind und auch der „Werkstattlohn" eines Handwerkers keine begüns­tigte Handwerkerleistung ist. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin neben ihren Straßenreinigungsgebühren auch den Arbeitslohn eines Tischlers steuerlich geltend gemacht, der für die Reparatur eines Hoftors angefallen war. Der Tischler hatte das Tor ausgebaut, in seiner Werkstatt instand gesetzt und an­schließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut. 

Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen vo­raussetzt, dass die Tätigkeiten im Haushalt des Steuerbürgers ausgeübt oder erbracht werden. Eine haushaltsnahe Dienstleis­tung erfordere eine Tätigkeit, die üblicherweise von Familienmit­gliedern erbracht werde, in unmittelbarem räumlichen Zusam­menhang zum Haushalt durchgeführt werde und dem Haushalt diene. Nach diesen Grundsätzen kann zwar die Reinigung eines Gehwegs noch steuerbegünstigt sein, nicht aber die Reinigung der Fahrbahn einer Straße. Diese Arbeit könne nicht mehr als „hauswirtschaftliche Verrichtung" angesehen werden, die den geforderten engen Haushaltsbezug aufweise.

Auch Handwerkerleistungen werden demnach nur dann begüns­tigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. Leistungen, die in der Werk­statt des Handwerkers ausgeführt werden, werden zwar für den, aber nicht im Haushalt des Steuerbürgers erbracht. Die Arbeits­kosten des Handwerkers müssen daher im Wege einer Schät­zung in einen nichtbegünstigten „Werkstattlohn" und einen be­günstigten „Lohn vor Ort" aufgeteilt werden. 

KINDER ÜBER 25 JAHRE: UNTERHALTS­LEISTUNGEN ABSETZBAR? 

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergangenen Monaten ihren Nebenjob in der Gastronomie oder im Eventbereich verloren. Die Eltern müssen daher wieder mehr das Studium und die allgemeine Lebensführung finanzieren. Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag und die Riester-Zulage. Auch die Familienversicherung des Kindes entfällt, es muss sich also selbst versichern. Fazit: Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nach­richt ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt bis zu einer Höhe von 9.408 € (für das Jahr 2020) an. Von Unterhaltsleistungen zieht das Fi­nanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift. 

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistun­gen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Zudem darf das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzen. Dieses sollte 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (so­fern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt). Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhalts­leistungen. Können die Ausgaben des Studiums vom Kind als Werbungskosten abgesetzt werden, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten die relevanten Einkünfte des Kindes. 

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt der Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.408 € angesetzt werden. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die diesbe­züglich getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden. 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be­handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.02.2021 (15.02.2021*) 

  • Umsatzsteuer zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.02.2021 (18.02.2021*) 

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

24.02.2021 

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 

zurück zur Übersicht
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.