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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Januar 2019
UNTERNEHMER
IM ÜBERBLICK: EU-FINANZMINISTER BESCHLIESSEN MEHRWERTSTEUERMASSNAHMEN
Am 02.10.2018 haben die EU-Finanzminister in Luxemburg eine Vielzahl von die Mehrwertsteuer betreffenden Maßnahmen beschlossen. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) fasst die wichtigsten Änderungen folgendermaßen zusammen.
Die EU-Finanzminister haben sich auf sogenannte Quick Fixes („schnelle Lösungen“) geeinigt, die für mehr Rechtssicherheit im Bereich der Mehrwertsteuer sorgen sollen.
Dabei stehen die Harmonisierung der Vorschriften für Reihengeschäfte, für Konsignationslager, die Regelungen der materiellen Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerbefreiung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen sowie die erforderlichen Nachweise der innergemeinschaftlichen Beförderung im Hinblick auf die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung im Vordergrund. Diese Änderungen sollen zum 01.01.2020 in Kraft treten.
Die Anknüpfung an das Tatbestandsmerkmal „zertifizierter Steuerpflichtiger“ ist nicht mehr erforderlich. Der Verband hatte die Einführung eines zertifizierten Steuerpflichtigen bereits in einer Stellungnahme im Februar 2018 strikt abgelehnt, da er dadurch einen hohen Umstellungsaufwand, eine Zweiklassenaufteilung von Steuerpflichtigen sowie Wettbewerbsverzerrungen befürchtete. Die jetzige Entwicklung bewertet der DStV positiv.
Ferner haben die EU-Finanzminister beschlossen, dass Mitgliedstaaten für E-Books ebenfalls den ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen, wie es bereits bei Printprodukten der Fall ist. Damit ist die jahrelang bestehende Ungleichbehandlung gedruckter und digitaler Printmedien beseitigt.
Zudem haben sich die EU-Finanzminister über neue Vorschriften für einen intensiveren Informationsaustausch und eine enge Zusammenarbeit zwischen den nationalen Steuer- und Strafverfolgungsbehörden verständigt. Diese werden ebenfalls ab dem 01.01.2020 gelten.
KASSEN-NACHSCHAU: ÜBERRASCHUNGSBESUCH DES FINANZAMTS KANN TEURE FOLGEN HABEN
Bereits seit dem 01.01.2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche unangekündigte Kassen-Nachschauen durchführen und in diesem Rahmen überprüfen, ob die Daten des Kassensystems den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgen. Die Überraschungsbesuche des Fiskus sollen Manipulationen von Kassendaten und somit Steuerbetrug verhindern.
Die Steuerberaterkammer Stuttgart (StBK) hat nun die Eckpunkte des Verfahrens dargestellt:
- Betroffene Unternehmen: In der Praxis sind vor allem bargeldintensive Betriebe von Kassen-Nachschauen betroffen (z.B. Bäckereien). Grundsätzlich gibt es bei der Auswahl der Unternehmen keine Einschränkungen.
- Kassensysteme: Es spielt keine Rolle, ob der Geschäftsinhaber eine elektronische Registrierkasse, eine PC-Kasse oder eine offene Ladenkasse verwendet. Geprüft werden können alle elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen.
- Kontrollschwerpunkte: Der Prüfer kann mit einer Kassen-Nachschau kontrollieren, ob der Unternehmer seiner Verpflichtung nachkommt, täglich Kassenbücher und Aufzeichnungen zu führen. Er kann zudem die ordnungsgemäße Funktion der Kasse überprüfen, weshalb Geschäftsinhaber bereits im Vorfeld ihre Kasse regelmäßig überprüfen lassen sollten. Es empfiehlt sich zudem, die dazugehörigen Bedienungsanleitungen oder Kassieranweisungen in den Geschäftsräumen bereitzuhalten. Die StBK rät dazu, bei einer Kassen-Nachschau sofort einen Steuerberater zu kontaktieren, damit dieser die Überprüfung begleiten kann.
- Undercoverbesuche: Im Vorfeld einer Kassen-Nachschau können Finanzbeamte inkognito die Geschäftsräume betreten, um sich einen Eindruck von der Kassenführung sowie der Nutzung der Kassenaufzeichnungssysteme zu verschaffen und Testkäufe durchzuführen.
- Verfahrensregeln: Die Finanzbeamten dürfen die Kasse während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten prüfen. Sie dürfen zudem einen Kassensturz verlangen (und dabei die Zählung des Bargelds überwachen) und diverse Unterlagen (z.B. das Kassenbuch) kontrollieren, scannen und fotografieren. Auch eine Einsichtnahme in die elektronischen Daten des Kassensystems darf verlangt werden.
UMSATZSTEUER-VORAUSZAHLUNGEN: FÄLLIGKEITSZEITRAUM GILT TROTZ FEIERTAG
Unternehmer mit Einnahmenüberschussrechnung können ihre Betriebsausgaben in aller Regel im Kalenderjahr der Zahlung absetzen. Eine Ausnahme von diesem sogenannten Abflussprinzip gilt für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie Umsatzsteuer-Vorauszahlungen. Diese Ausgaben können im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abgezogen werden, selbst wenn sie beim Unternehmer schon kurze Zeit vor Beginn oder erst kurze Zeit nach Beendigung des entsprechenden Jahres abfließen.
Nach bisheriger Meinung der Finanzämter können abweichend geleistete Zahlungen aber nur dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums sowohl fällig sind als auch geleistet worden sind.
Diese Rechtsauffassung sorgte in der Praxis bei Umsatzsteuer-Vorauszahlungen für Dezember 2014 für Probleme, weil deren regulärer Fälligkeitstag (10.01.2015) auf einen Samstag fiel und sich die Fälligkeit nach den Regelungen der Abgabenordnung in diesem Fall auf den nächsten Werktag verschiebt. Die Fälligkeit der Vorauszahlung trat somit erst am Montag, dem 12.01.2015, ein, so dass nach Ansicht der Finanzämter der Zehntageszeitraum überschritten war und entsprechende Umsatzsteuer-Vorauszahlungen nicht mehr dem Jahr 2014 zugeordnet werden konnten, auch wenn sie innerhalb des Zehntageszeitraums geleistet worden waren.
Der Bundesfinanzhof ist dieser Rechtsansicht entgegengetreten und hat entschieden, dass in der vorgenannten Konstellation ein Betriebsausgabenabzug für 2014 zulässig ist. Die Fälligkeit der Vorauszahlung verbleibe innerhalb des Zehntageszeitraums, weil es in diesem Zusammenhang allein auf die gesetzlich bestimmte Fälligkeit ankomme (somit den 10.01.2015) und die Verschiebung auf nachfolgende Werktage auszublenden sei.
GESCHÄFTSVERÄUSSERUNG IM GANZEN DURCHKREUZT DEN VORSTEUERABZUG
Veräußert ein Unternehmer sein Geschäft an einen anderen Unternehmer, werden zahlreiche Einzelleistungen erbracht wie beispielsweise die Übereignung von Vermögensgegenständen und die Übertragung von Rechten. All diese Leistungen unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsveräußerung im Ganzen handelt.
Weist der Verkäufer in einem solchen Fall zusätzlich zum Kaufpreis die Umsatzsteuer gesondert aus, kann der Erwerber diesen Steuerbetrag nicht als Vorsteuer abziehen - dies verdeutlicht ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH).
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmer einen Gastronomiebetrieb vom vorherigen Betreiber übernommen. Er hatte für die Räumlichkeiten einen neuen Mietvertrag mit der Vermieterin abgeschlossen und mit separatem Kaufvertrag das Inventar des Gastronomiebetriebs (gesamte Einrichtung von Keller, Gastraum, Küche und Terrasse) von dem bisherigen Betreiber erworben. Im Kaufvertrag war ein Kaufpreis von 40.000 € zuzüglich 7.600 € Umsatzsteuer ausgewiesen, die der Erwerber als Vorsteuer abziehen wollte. Das Finanzamt lehnte jedoch ab und verwies darauf, dass schließlich eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege.
Der Erwerber entgegnete dieser Einschätzung, dass er nicht das gesamte Inventar, sondern lediglich einzelne Gegenstände vom bisherigen Betreiber erworben habe. Zahlreiche Einrichtungsgegenstände wie die Theke, ein Podest mit Sitznischen und das Entlüftungssystem hätten im Eigentum der Vermieterin gestanden; die Zapfanlage sei zudem Eigentum des Bierlieferanten.
Der BFH ließ sich von dieser Argumentation jedoch nicht überzeugen und ging ebenfalls von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen aus, weil das übertragene Inventar ein Teilvermögen (= ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb) war. Der Erwerber hatte nahezu das gesamte bewegliche und unbewegliche Inventar vom bisherigen Betreiber erworben und konnte mit diesen Gegenständen das Unternehmen fortführen. Die Vorsteuer war somit im Ergebnis nicht abziehbar, weil die ausgewiesene Umsatzsteuer aufgrund der vorliegenden Geschäftsveräußerung im Ganzen gar nicht gesetzlich geschuldet war.
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
BRITISCHE LIMITED: GEPLANTE ÄNDERUNG DES UMWANDLUNGSGESETZES
Der Brexit steht kurz bevor und zahlreiche Unternehmer und Gesellschafter in Deutschland machen sich Sorgen, was der Ausstieg Großbritanniens aus der EU für sie bedeutet. Besonders betroffen dürften die Gesellschafter der schätzungsweise 8.000 bis 10.000 britischen Limiteds (private company limited by shares) sein, die den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben.
Bekanntlich muss der Sitz einer solchen Limited in Großbritannien sein. Viele Deutsche nutzen die Limited aber für inländische Aktivitäten, da die Gründung gegenüber einer deutschen GmbH recht kostengünstig und unkompliziert ist. Bislang war auch die operative Führung einer solchen Limited kein Problem. Nun stellt sich allerdings die Frage, wie es nach dem Brexit für diese Fälle weitergeht.
Der deutsche Gesetzgeber möchte Betroffenen helfen und ändert eigens dafür das Umwandlungsgesetz. Dieses regelt die Änderung der Rechtsform bzw. die Umstrukturierung von Unternehmen durch Gesamtrechtsnachfolge. Bislang existierte allerdings keine ausdrückliche Regelung für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Limiteds.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll dafür nun eine eindeutige Rechtsgrundlage schaffen und den geordneten Wechsel einer Limited in eine deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ermöglichen. Nach dem einschlägigen Regierungsentwurf soll es ausreichen, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen - der Vollzug durch Eintragung in das Handelsregister muss dann spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.
FILM UND FERNSEHEN: KOPRODUZENTEN GELTEN ALS MITUNTERNEHMER
Man kennt es nicht nur aus dem Vorspann großer Blockbuster, auch kleinere Film- und Fernsehproduktionen werden in der Regel durch ein Konsortium von Geldgebern realisiert. Nur so lassen sich die immensen Kosten angesichts des Risikos eines Flops betriebswirtschaftlich sinnvoll schultern.
Doch wenn - insbesondere aufgrund von Verträgen - die wirtschaftlichen Risiken und Chancen gemeinsam getragen werden, stellt sich folgerichtig die Frage, wie die Gewinne und Verluste aus solchen Projekten zu versteuern sind. Vor allem: Wer muss eine Steuererklärung abgeben?
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main trifft nun mit aktueller Verfügung eine klare Aussage und unterscheidet dabei drei Fallgruppen:
- Das Filmprojekt wird von allen gemeinsam produziert und die Rechte verbleiben anschließend bei dem Konsortium.
- Das Filmprojekt wird zwar von allen gemeinsam produziert, die Filmrechte werden jedoch anschließend verkauft oder das wirtschaftliche Eigentum hieran geht aufgrund der abgeschlossenen Lieferverträge verloren.
- Das Konsortium löst sich nach Realisierung des Filmprojekts auf und das Eigentumsrecht geht anteilig an mehrere oder an einen der Geldgeber über.
In allen drei Fällen, die auch international besetzt sein können, betrachtet die Finanzverwaltung das Konsortium als sogenannte Mitunternehmerschaft.
Das bedeutet, dass die Gewinne mittels einer „Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung“ zentral von einem Finanzamt festgestellt werden und anschließend jeder einzelne Beteiligte den auf ihn entfallenden Gewinnanteil versteuern muss.
Hinweis: Die Feststellungserklärung muss durch die Mitunternehmerschaft selbst erstellt werden. In der Praxis wird dazu am besten ein Beteiligter auserkoren oder ein Steuerberater gemeinsam beauftragt.
HAUSBESITZER
STROMLEITUNG ÜBER GRUNDSTÜCK: EINMALIGE ENTSCHÄDIGUNG IST NICHT ZU VERSTEUERN
Eine Hochspannungsleitung über dem eigenen Grundstück zählt mit Sicherheit nicht zu den Faktoren, die den Wert des Grund und Bodens positiv beeinflussen - ganz im Gegenteil. Werden neue Stromtrassen nachträglich errichtet, können sich betroffene Eigentümer häufig nur bedingt gegen die Überspannung ihres Grundstücks wehren - mitunter droht sogar die Enteignung.
Wird Eigentümern für die Überspannung ihres Privatgrundstücks eine einmalige Entschädigung gezahlt, müssen sie diese nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht versteuern. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Ausgleichszahlung für ein zeitlich unbegrenztes Recht auf Überspannung gezahlt wird, das mit einer immerwährenden Dienstbarkeit abgesichert ist.
Im Urteilsfall hatten Eheleute für die Überspannung ihres selbstgenutzten bebauten Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung eine Einmalentschädigung von 17.904 € erhalten (10 % vom Verkehrswert des Bodens); ein Strommast wurde auf dem Grundstück nicht errichtet. Die Eheleute bewilligten die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Das Finanzamt erfasste die Entschädigung später als Einkünfte aus sonstigen Leistungen, so dass sich die Einkommensteuer der Eheleute um 6.565 € erhöhte.
Das Finanzgericht Düsseldorf stufte den Steuerzugriff in erster Instanz als rechtmäßig ein, sah die Entschädigung jedoch als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an. Der BFH trat dieser Ansicht nun entgegen und lehnte eine Besteuerung der Entschädigung ab. Nach Ansicht der Bundesrichter lagen keine steuerbaren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, weil es an einer zeitlich begrenzten Nutzungsüberlassung fehlte.
Die eingeräumten Rechte waren weder schuldrechtlich noch dinglich auf eine bestimmte zeitliche Dauer beschränkt. Die Eigentümer waren durch die Belastung des Grundstücks mit der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit endgültig in ihren Eigentümerbefugnissen beschränkt - sie konnten sich nicht von dieser Vereinbarung lösen. Die Entschädigung war nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zudem keine Gegenleistung für die Grundstücksnutzung, sondern ein Ausgleich für die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks.
Der BFH lehnte auch eine Erfassung als Einkünfte aus sonstigen Leistungen ab, da Entgelte für die endgültige Aufgabe eines Vermögensgegenstands nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung keine solchen Einkünfte begründen können.
ALLE STEUERZAHLER
MISSGLÜCKTE OPERATION: IST EINE HAFTPFLICHTENTSCHÄDIGUNG ZU VERSTEUERN?
Im Rahmen von Entschädigungszahlungen von Haftpflichtversicherungen stellt sich häufig die Frage, ob und in welcher Höhe die Gelder vom Empfänger versteuert werden müssen. So war das auch kürzlich im Fall eines arbeitslosen 54-jährigen Mannes aus dem Rheinland, der nun dem Bundesfinanzhof (BFH) vorlag.
Infolge einer missglückten Operation im Jahr 2003 war der damals 39-Jährige dauerhaft erwerbsunfähig geworden. Die Haftpflichtversicherung des Schädigers hatte ihm zum Ausgleich sämtlicher Schäden 490.000 € gezahlt, wovon das Finanzamt einen Teilbetrag von 235.000 € als (ermäßigt zu besteuernde) Entschädigung ansah, so dass sich eine Einkommensteuernachzahlung von 37.050 € ergab.
Das Finanzgericht Köln (FG) unterstützte diese Ansicht, wurde vom BFH nun jedoch in seine Schranken verwiesen: Nach Meinung der Bundesrichter können Zahlungen infolge einer schuldhaften Körperverletzung und einer daraus resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit zwar insoweit als Entschädigung besteuert werden, als sie zivilrechtlich den Erwerbs- und Fortkommensschaden ausgleichen sollen (denn nur insoweit wird Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen geleistet). Steuerlich auszuklammern seien aber Ersatzleistungen für Arzt- und Behandlungskosten oder Schmerzensgeld.
Erhält ein Erwerbsloser einen Ersatz für einen verletzungsbedingt erlittenen Erwerbsschaden, ist eine Besteuerung als Entschädigung zudem nur gerechtfertigt, soweit mit der Zahlung steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzt werden sollen (sogenannter Verdienstausfall). Soll der Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen (wie das Arbeitslosengeld) ausgeglichen werden, bleibt die Ausgleichszahlung ebenfalls steuerfrei.
Nach Meinung der Bundesrichter hatte das FG zu vorschnell angenommen, dass der Kläger für einen Verdienstausfall entschädigt worden sei. Tatsächlich habe sich weder aus der Vergleichs- und Abfindungserklärung noch aus dem Schriftwechsel mit der Versicherung ergeben, auf welcher Grundlage die Entschädigung errechnet worden sei - welchen Schaden die Versicherung also habe ersetzen wollen. In einem zweiten Rechtsgang muss das FG nun klären, ob die Versicherung für den zukünftigen Verdienstausfall oder nur für den Schaden durch den Wegfall von steuerfreien Sozialleistungen gezahlt hat.
KRANKEN- UND PFLEGEVERSICHERUNG: ZUR ABSETZBARKEIT VON BEITRÄGEN FÜR KINDER
Neben den eigenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen können Eltern auch die Beiträge ihres Kindes als eigene Sonderausgaben absetzen, sofern sie die Beiträge im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung getragen haben und das Kind steuerlich anerkannt ist.
Wo die Fallstricke dieser Regelung liegen, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), bei dem ein volljähriges (steuerlich anerkanntes) Kind im elterlichen Haushalt wohnte und einer Berufsausbildung nachging. Der Arbeitgeber hatte Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehalten, die das Kind zunächst in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machte. Dort wirkten sie sich allerdings nicht steuermindernd aus, weil das Einkommen des Kindes ohnehin unter dem Grundfreibetrag lag. Daraufhin verlangten die Eltern vom Finanzamt, die Versicherungsbeiträge im Rahmen ihrer eigenen Einkommensteuerfestsetzung zu berücksichtigen. Sie argumentierten, dass sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind schließlich durch Naturalunterhalt erbracht hätten.
Der BFH lehnte einen Sonderausgabenabzug bei den Eltern nun jedoch ab und verwies darauf, dass sie die Versicherungsbeiträge nicht selbst getragen hatten. Ein Abzug bei den Eltern komme nur in Betracht, wenn die Beiträge von ihnen tatsächlich gezahlt oder dem Kind tatsächlich erstattet worden seien. Die Gewährung von Naturalunterhalt hingegen genüge nicht für einen entsprechenden Abzug.
GESETZLICHE ZINSHÖHE VON 6 %: BFH SETZT AUCH ZINSEN FÜR ZEITRÄUME AB 2012 AUS
In einem Beschluss aus dem April 2018 hatte der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen einer summarischen Prüfung entschieden, dass der gesetzliche Zinssatz von jährlich 6 % für Verzinsungszeiträume ab dem 01.04.2015 schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln begegnet.
In einem neuen, nichtveröffentlichten Beschluss aus dem September 2018 hat der VIII. Senat des BFH nun auch die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 2012 gewährt (vorliegend für Aussetzungszinsen). Das Gericht begründete diese zeitliche Ausweitung damit, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit auch die gesetzliche Zinshöhe für ältere Zeiträume überprüfe - die anhängigen Verfassungsbeschwerden bezögen sich auf Zeiträume ab 2010 und ab 2012. Somit müsse auch eine Entscheidung des III. Senats vom November 2017 auf den Prüfstand gestellt werden, nach der die gesetzliche Zinshöhe für 2013 noch verfassungsgemäß sein sollte.
KINDER- UND JUGENDHILFE: BESTEUERUNG VON GELDLEISTUNGEN IM FOKUS
Sind junge Menschen beim Start ins Leben auf besondere Hilfestellungen angewiesen, kommen für sie verschiedene Betreuungsformen wie Vollzeitpflege, Tagesgruppen oder Heimunterbringung in Betracht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich nun zur steuerlichen Behandlung von Geldleistungen in Zusammenhang mit diesen Betreuungsformen geäußert. Einige Aussagen aus dem neuen Schreiben im Überblick:
- Vollzeitpflege: Im Rahmen der Vollzeitpflege gezahlte Pflegegelder und anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln können von der Pflegeperson nach § 3 Nummer (Nr.) 11 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei bezogen werden, sofern die Pflege nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Hierbei nimmt das BMF die folgende Unterscheidung vor: Sofern im Haushalt maximal sechs Kinder betreut werden, sollen die Finanzämter ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird (so dass die Gelder steuerfrei bleiben können). Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig in einem Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet (so dass eine Steuerfreiheit ausgeschlossen ist).
- Tagesgruppen: Die Erziehung in einer Tagesgruppe findet in der Regel in einem institutionalisierten Rahmen statt. Die Betreuung wird erwerbsmäßig von Fachkräften geleistet, die bei dem jeweiligen Träger angestellt sind. Das BMF weist darauf hin, dass Einnahmen aus diesen Tagesgruppen in der Regel nicht nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei belassen werden können.
- Heimerziehung: Die Erziehung in Heimen und sonstigen betreuten Wohnformen soll Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern, indem Alltagserleben und pädagogische bzw. therapeutische Angebote miteinander verbunden werden. Die Erziehung in sonstigen betreuten Wohnformen wird grundsätzlich durch besonders qualifizierte Fachkräfte übernommen, so dass diese Form der Erziehungshilfe regelmäßig erwerbsmäßig ausgeübt wird und eine berufliche Tätigkeit der Betreuungsperson darstellt. Hierfür gezahlte Gelder sind wegen ihres entgeltlichen Charakters steuerpflichtig und fallen nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG. Bei Zahlungen für die Bestreitung der Sach- und Unterhaltsaufwendungen des Kindes gelten Erleichterungen.
- Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung: Diese Hilfeform ist auf besonders belastete oder gefährdete Jugendliche ausgerichtet, die beispielsweise Gewalt erfahren haben oder bereits häufig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Die Leistungen des Jugendamts für eine solche intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung stellen steuerpflichtige Einnahmen dar; eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11 EStG kommt nicht in Betracht.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
10.01.2019 (14.01.2019*)
- Umsatzsteuer
(Monats- und Vierteljahreszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats- und Vierteljahreszahler)
29.01.2019
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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