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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Januar 2020

GESETZGEBUNG

GRUNDSTEUERREFORM IST BESCHLOSSENE SACHE

Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden. Dieses Mal geht es um eine Steuer, die so ziemlich jeden betrifft - die Grundsteuer. Hierzu hat die Bundesregierung am 21.06.2019 entsprechende Gesetzentwürfe auf den Weg gebracht. Am 18.10.2019 wurde das Gesetzespaket zur Reform im Bundestag vorgelegt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 08.11.2019 verabschiedet.

Berechnet wird die Grundsteuer weiterhin in drei Schritten: Wert des Grundbesitzes x Steuermesszahl (soll von 0,35 % auf 0,034 % abgesenkt werden) x Hebesatz.

Was sich durch die Reform ändert, ist vor allem die Grundstücksbewertung. Grundstücke werden künftig grundsätzlich nach dem wertabhängigen Modell bewertet: Bei unbebauten Grundstücken sind dafür die von unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelten Werte maßgeblich. Bei bebauten Grundstücken werden für die Berechnung der Steuer auch Erträge wie Mieten berücksichtigt. Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietgrundstücke und Wohnungseigentum wird ein vorgegebener durchschnittlicher Sollertrag in Form einer Nettokaltmiete je Quadratmeter abhängig von der Lage des Grundstücks angenommen.

Bei Geschäftsgrundstücken wird weiterhin das „vereinfachte Sachwertverfahren“ angewandt, das auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert abstellt. Bei der Bewertung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe soll es bei einem - nun vereinfachten - Ertragswertverfahren bleiben.

Die Bundesländer können die Grundsteuer alternativ nach einem wertunabhängigen Modell berechnen, also ein eigenes Grundsteuermodell einführen (Öffnungsklausel).

Zudem dürfen die Gemeinden für unbebaute, baureife Grundstücke einen erhöhten Hebesatz festlegen. Diese „Grundsteuer C“ soll helfen, künftig Wohnraumbedarf schneller zu decken.

Hinweis: Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 gelten.

UNTERNEHMER

VERZINSUNG EINER VORSTEUERVERGÜTUNG: FRISTGERECHTES HANDELN ERFORDERLICH

Die Regelungen zum Vorsteuervergütungsverfahren für Unternehmer, die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässig sind (= im unionsrechtlichen Inlandsgebiet der übrigen EU-Mitgliedstaaten), sehen vor, dass der deutsche Fiskus die Ansprüche des Unternehmers auf Vorsteuervergütung mit 0,5 % pro Monat verzinst.

Ein Anspruch auf eine Verzinsung besteht nach der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung jedoch nicht, wenn der Unternehmer einer ihm auferlegten Mitwirkungspflicht nicht innerhalb eines Monats nach entsprechender Aufforderung durch das BZSt nachkommt.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs liegt keine Verletzung einer Mitwirkungspflicht vor, wenn der Unternehmer zwar außerhalb der Monatsfrist, aber innerhalb einer ihm vom BZSt gewährten Fristverlängerung tätig wird.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte das BZSt einen Unternehmer aus Luxemburg am 25.07.2013 aufgefordert, bestimmte Ausgangsrechnungen einzureichen. Der Unternehmer hatte die Belege daraufhin zwar erst am 10.09.2013 - mithin nach Ablauf der Monatsfrist - eingereicht, jedoch hatte er hierfür vom BZSt zuvor auf Antrag eine Fristverlängerung bis zum 15.09.2013 erhalten. Somit war sein Handeln noch fristgemäß und die Verzinsung seines Vorsteuervergütungsanspruchs nicht ausgeschlossen.

VORSTEUERABZUG: GENAUE BESTIMMUNG DES LIEFERGEGENSTANDS VORAUSGESETZT

Unternehmer können die Vorsteuer aus Anzahlungen abziehen, wenn ihnen eine ordnungsgemäße Rechnung über die Anzahlung (mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer) vorliegt und die Anzahlung tatsächlich geleistet worden ist.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss für die Vorsteuerabzugsberechtigung zudem der Gegenstand der späteren Lieferung aus Sicht des anzahlenden Unternehmers genau bestimmt sein und die Lieferung aus seiner Sicht hinreichend sicher erscheinen. Dieses Erfordernis entnahm der BFH der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Investor bei einer GmbH ein Blockheizkraftwerk bestellt und eine Anzahlung geleistet, aus der er den Vorsteuerabzug geltend machte.

Das Blockheizkraftwerk wurde später jedoch nicht geliefert, da die GmbH insolvent ging. Die hinter der GmbH stehenden Akteure wurden später zudem wegen Betrugs und vorsätzlichen Bankrotts verurteilt. Die Anzahlung des Investors war komplett verloren.

Der BFH holte in dem Verfahren zunächst eine Vorabentscheidung des EuGH ein und gestand dem Investor auf dieser Grundlage nun den Vorsteuerabzug zu. Entscheidend hierfür war, dass im Zeitpunkt der Anzahlung der Gegenstand der Lieferung genau bestimmt war und der Investor davon ausgehen konnte, dass die Lieferung an ihn auch erfolgen würde. Unerheblich war für den BFH demgegenüber, dass die GmbH die Leistung von Anfang an gar nicht hatte erbringen wollen.

„ANWÄLTE DER KINDER“: UMSATZSTEUERBEFREIUNG FÜR VERFAHRENSBEISTÄNDE

Gerichte müssen minderjährigen Kindern in Kindschaftssachen einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen, sofern dies zur Wahrnehmung der Kindesinteressen erforderlich ist. Ein solcher Beistand muss in der Regel bestellt werden, wenn das Interesse des Kindes in erheblichem Gegensatz zum Interesse seiner gesetzlichen Vertreter steht oder wenn die Personensorge wegen Kindeswohlgefährdung entzogen ist.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Umsätze aus der Tätigkeit als Verfahrensbeistand umsatzsteuerfrei sind. Geklagt hatte eine Diplom-Psychologin, die 2013 mit ihrer Tätigkeit als Verfahrensbeistand Umsätze von 15.966 € erwirtschaftet hatte, die das Finanzamt als umsatzsteuerpflichtig ansah.

Der BFH lehnte den Steuerzugriff jedoch ab. Nach Gerichtsmeinung konnten die Umsätze zwar nicht nach dem nationalen Umsatzsteuerrecht steuerfrei gestellt werden, weil keine steuerbefreiten Leistungen der Jugendhilfe im Sinne des Gesetzes vorlagen. Allerdings ließ sich die Steuerbefreiung der Umsätze direkt aus dem Europarecht herleiten.

Nach einer Regelung in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sind Dienstleistungen steuerfrei zu stellen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Die Tätigkeit als Verfahrensbeistand weise eine solche soziale Verbindung auf. Zudem sei der Verfahrensbeistand auch als soziale Einrichtung anerkannt (eine weitere Voraussetzung für die Anwendung der Steuerbefreiung).

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON PHOTOVOLTAIKANLAGEN

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage wirft regelmäßig zahlreiche steuerliche Fragen auf. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe (OFD) hat sich in einer aktuellen Verfügung mit der umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Anlagen beschäftigt.

Im Fokus der Verfügung stehen die Unternehmereigenschaft, die Behandlung der Ausgangsumsätze, die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, der Vorsteuerabzug sowie die Vorsteuerkorrektur, die Veräußerung der Photovoltaikanlage sowie die Dachvermietung zum Betrieb einer Photovoltaikanlage.

Die OFD stellte unter anderem klar, dass die Lieferung von Strom an den Mieter als unselbständige Nebenleistung zum Vermietungsumsatz anzusehen und damit umsatzsteuerfrei  ist. Ein Vorsteuerabzug aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den laufenden Aufwendungen der Anlage sei ausgeschlossen. Sofern auf die Steuerbefreiung des Vermietungsumsatzes verzichtet werde, sei auch die Stromlieferung steuerpflichtig.

Eine selbständige Lieferung liege vor, wenn der Strom aus der Anlage des Vermieters an den Mieter geliefert werde und eine vollständige verbrauchsabhängige Abrechnung erfolge. In diesem Fall berechtigten die steuerpflichtigen Stromlieferungen zum Abzug der für die Anschaffung oder Herstellung der Anlage sowie für die laufenden Aufwendungen entrichteten Umsatzsteuer.

Die OFD führte zudem aus, dass Photovoltaikanlagen eigenständige Zuordnungsobjekte seien, unabhängig  davon,  ob es sich um Gebäudebestandteile oder Betriebsvorrichtungen handle. Die Zuordnung der Anlage könne unabhängig von der Zuordnung des Grundstücks erfolgen, auf dem die Anlage errichtet werde.

Sofern für den gesamten erzeugten Strom eine Einspeisevergütung gezahlt werde, sei die Anlage in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen. Werde ein Teil des Stromes nicht an den Netzbetreiber geliefert, aber für andere unternehmerische Zwecke genutzt (z.B. Lieferung an den Mieter), liege ebenfalls eine ausschließlich unternehmerische Nutzung vor.

GEWERBESTEUER: BERÜCKSICHTIGUNG VON ZINSEN BEI DURCHLAUFENDEN KREDITEN

Im Gegensatz zur Einkommen- und Körperschaftsteuer soll die Gewerbesteuer nicht die Person des Gewerbetreibenden besteuern, sondern den Gewerbebetrieb bzw. dessen objektive Ertragskraft. Naturgemäß lässt sich ein Gewerbebetrieb aber nur schwer von der Person desjenigen, der ihn betreibt, abgrenzen.

Gleichwohl versucht der Fiskus dies mit einer Vielzahl komplexer Regelungen im Gewerbesteuergesetz. Als wohl bekannteste Vorschrift ist die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Entgelten für Schulden hervorzuheben: Danach soll es für die Besteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebs unerheblich sein, ob dieser mit Eigen- oder Fremdkapital des Gewerbetreibenden wirtschaftet.

Fließt in den Gewerbebetrieb Fremdkapital, mindern die darauf entfallenden Zinsen den Gewinn. Um eine objektivierte, das heißt vom Fremdkapital unabhängige, Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer zu ermitteln, wird bei der Berechnung des sogenannten Gewerbeertrags wieder ein Teil dieser Zinsen hinzugerechnet, also aufgeschlagen.

Grundsätzlich war dies schon immer der Fall. Vor der großen Reform dieser Hinzurechnungsvorschrift im Jahr 2008 sah der Fiskus jedoch von der Hinzurechnung von Zinsen auf sogenannte durchlaufende Kredite ab.

Soweit ersichtlich musste sich der Bundesfinanzhof nun in einem Urteilsfall erstmals mit der Frage beschäftigen, ob dies auch für die aktuelle Rechtslage gilt: Im konkreten Sachverhalt nahm eine Muttergesellschaft Kredite auf und reichte diese - ohne Gewinnaufschlag - an ihre Tochtergesellschaft weiter.

Enttäuschenderweise äußerten sich die Richter nicht dazu, ob die Ausnahme für durchlaufende Kredite auch für die aktuelle Rechtslage gilt, denn ihrer Meinung nach lagen solche im konkreten Fall nicht vor. Sie begründeten dies mit dem Umstand, dass die Kreditaufnahme der Muttergesellschaft zumindest auch in deren Interesse erfolgt sei, da der betriebliche Zweck darin bestanden habe, das jeweilige Darlehen und den Betriebsmittelkredit aufzunehmen und an die Tochtergesellschaft weiterzureichen.

Folglich mussten sowohl die Muttergesellschaft als auch deren Tochtergesellschaft die Zinsen bei der Gewerbesteuer wieder hinzurechnen.

BEFREIUNG VON KFZ-STEUER: WAS GILT FÜR DIE KRANKENBEFÖRDERUNG?

Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer befreit. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun näher untersucht, unter welchen Voraussetzungen eine solche steuerfreie Krankenbeförderung anzunehmen ist.

Geklagt hatte ein Krankenfahrdienst, der mit seinen Fahrzeugen gehbehinderte Personen befördert hatte. Das Hauptzollamt hatte eine Steuerbefreiung für die Fahrzeuge mit dem Argument abgelehnt, dass diese nicht zu dringenden Soforteinsätzen verwendet worden seien. Das Finanzgericht Münster (FG) gewährte dem Fahrdienst die Steuerbefreiung in erster Instanz zunächst und verwies darauf, dass die Fahrzeuge für eine Steuerfreistellung nicht zwingend für dringende Soforteinsätze genutzt werden müssten.

Dem BFH war diese Schlussfolgerung jedoch zu vorschnell, so dass er das finanzgerichtliche Urteil aufhob und zur anderweitigen Entscheidung an das FG zurückverwies. Nach Ansicht der Bundesrichter stand im Entscheidungsfall nicht fest, dass die Fahrzeuge tatsächlich zur Krankenbeförderung im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes verwendet wurden. Die Steuerbefreiung erfordere zwar nicht, dass mit dem Fahrzeug nur dringende Soforteinsätze durchgeführt würden, gleichwohl müssten die beförderten kranken Personen aber behandlungsbedürftig sein und die Beförderung müsse zudem im Zusammenhang mit der Behandlung stehen.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

ORGANSCHAFT: ANERKENNUNG NUR BEI BILANZIELLER ABBILDUNG

„Und jedem Anfang wohnt ein Zauber inne“, sagte einst Hermann Hesse - ganz offensichtlich und nachweisbar dachte er dabei allerdings nicht an das Rechtsinstitut der ertragsteuerlichen Organschaft, denn deren Anerkennung hängt nicht nur von zahlreichen formellen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem Abschluss eines ordnungsgemäßen Ergebnisabführungsvertrags, sondern darüber hinaus sind die ersten fünf Jahre einer Organschaft besonders kritisch: Hier darf kein einziger Fehler unterlaufen, denn ansonsten betrachtet das Finanzamt die gesamte Organschaft, und zwar von Beginn an, als verwirkt. Als Folge werden alle Bescheide neu aufgerollt und es ist mit empfindlichen (verzinsten) Steuernachforderungen zu rechnen.

Dies bekam auch eine GmbH zu spüren, die mit ihrer Tochter-GmbH (Klägerin) einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hatte, der für das Wirtschaftsjahr 2009 erstmals Wirkung entfalten sollte. 2013 (also im letzten Jahr der kritischen Phase) erwirtschaftete die Klägerin einen Verlust.

Im Rahmen der Übersendung des Jahresabschlusses an die Geschäftsführer wies der Steuerberater der Tochtergesellschaft, der den Jahresabschluss erstellt hatte, darauf hin, dass die Muttergesellschaft den Verlust übernehmen und ausgleichen müsse. Eine entsprechende Forderung auf Verlustausgleich aktivierte er jedoch nicht in der Bilanz seiner Mandantin; im Übrigen passivierte die Organträgerin keine entsprechende Verbindlichkeit.

Das Finanzamt verwarf daraufhin die Organschaft mit Rückwirkung bis zum Jahr 2009, da der Ergebnisabführungsvertrag nicht tatsächlich durchgeführt worden sei (Verstoß gegen die darin geregelte Verlustübernahmeverpflichtung). Die dagegen gerichtete Klage hatte bei den Richtern des Finanzgerichts Schleswig-Holstein keinen Erfolg. Auch ihrer Ansicht nach setzt die Anerkennung der Organschaft voraus, dass im Verlustfall die Organgesellschaft eine Forderung gegenüber ihrer Muttergesellschaft ausweist.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

WOHNUNGSSUCHE: ARBEITGEBER KANN VORSTEUER AUS UMZUGSKOSTEN ABZIEHEN

Wenn Konzerne ihre bislang im Ausland tätigen Mitarbeiter aufgrund von Umstrukturierungen an deutschen Standorten einsetzen wollen, schnüren sie ihnen mitunter „Umzugspakete“, die diverse Vergünstigungen vorsehen. So auch eine Konzerngesellschaft aus Hessen, deren Fall kürzlich den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt hat.

Eine Gesellschaft hatte nach Deutschland versetzten Auslandsmitarbeitern des Konzerns zugesagt, die anfallenden Kosten für die Wohnungssuche (insbesondere die Maklerkosten) zu erstatten. Aus den in Rechnung gestellten Maklerprovisionen machte die Gesellschaft den Vorsteuerabzug geltend. Das zuständige Finanzamt lehnte dieses Vorgehen jedoch ab und stellte sich auf den Standpunkt, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, so dass ein tauschähnlicher Umsatz angenommen werden müsse.

Der BFH gab nun jedoch grünes Licht für den Vorsteuerabzug. Ein tauschähnlicher Umsatz lag demnach nicht vor, da durch die Vorteilsgewährung des Arbeitgebers überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen wurden, dass Arbeitsleistungen erbracht werden konnten. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst.

Nach Gerichtsmeinung lag auch keine Entnahme vor, da die deutsche Konzerngesellschaft ein vorrangiges Interesse daran hatte, erfahrene Konzernmitarbeiter an ihren neuen Unternehmensstandort zu holen. Die Gesellschaft war demnach aufgrund ihrer Unternehmenstätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.

ALLE STEUERZAHLER

FAMILIENSTIFTUNG: ANSCHUBFINANZIERUNG LÖST KEINE SCHENKUNGSTEUER AUS 

Eine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Dass diese „Anschubfinanzierung“ jedoch nicht immer durch die Großeltern erfolgt, sondern in gewissen Kreisen auch durch eine Familienstiftung gewährleistet sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie bezweckte.

Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Ein Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung bestand für die Familienangehörigen jedoch nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dass dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliege.

Der BFH lehnte die Besteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Gerichtsmeinung dem Satzungszweck entsprach.

Zudem erklärte der BFH, dass ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitze, nicht zum Kreis der sogenannten Zwischenberechtigten gehöre, deren Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.

SONDERAUSGABEN AUSLAND: NEUE AUFTEILUNGSMASSSTÄBE FÜR GLOBALBEITRÄGE

Wenn ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung zahlt, spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesfinanzministerium (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.

Mit Schreiben vom 15.10.2019 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien, Vereinigtes Königreich (Großbritannien) und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2020 gelten. Das BMF betont, dass die für das Vereinigte Königreich ausgewiesenen Prozentsätze ungeachtet des beabsichtigten „Brexits“ für das Jahr 2020 fortgelten.

Der Globalbeitrag fällt prozentual auf folgende Positionen:

  • Altersvorsorgebeiträge (§ 10 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
  • Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG)
  • sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)

Enthalten ist des Weiteren der Arbeitgeberanteil, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist (ausgedrückt in Prozent vom Globalbeitrag des Arbeitnehmers).

Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen 2020 und besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2020 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.

Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen.

KINDER IN AUSBILDUNG: WELCHE STEUERVERGÜNSTIGUNGEN GIBT ES FÜR ELTERN?

Kinder sind etwas Wunderbares, kosten aber auch viel Geld. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, dass für ein Kind von der Geburt bis zum 18. Geburtstag Kosten von 126.000 € anfallen. Und Eltern volljähriger Kinder wissen nur zu gut, dass damit meist noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Denn für die Berufsausbildung kommen häufig noch einmal erhebliche Kosten hinzu, insbesondere wenn die Ausbildung oder das Studium nicht in der Nähe des Elternhauses stattfindet. Der Fiskus entlastet die Eltern nur in engen Grenzen:

  • Bis zum 25. Geburtstag des Kindes wird ihnen Kindergeld ausgezahlt (aktuell 204 € für das erste und zweite Kind). Das Finanzamt prüft zudem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags von 4.980 € und des weiteren Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 640 € die Eltern besserstellt als die Auszahlung des Kindergelds (sogenannte Günstigerprüfung).
  • Sofern ein volljähriges Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, während seiner Ausbildung außerhalb des Elternhauses untergebracht ist, können die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in der Einkommensteuererklärung abziehen. Dieser beträgt maximal 924 € im Jahr und wird nach Monaten anteilig gewährt. Sie können zudem die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres (steuerlich anerkannten) Kindes als eigene Sonderausgaben abziehen.
  • Wenn sich Kinder nach Vollendung des Lebensjahres noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, erhalten die Eltern zwar kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr, sie können ihre Unterhaltszahlungen an ihr Kind aber ab dann bis maximal 9.168 € im Jahr 2019 als außergewöhnliche Belastung abziehen (Höchstbetrag für 2018: 9.000 €, für 2020: 9.408 €). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 € den absetzbaren Höchstbetrag mindern.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.01.2020 (13.01.2020*)

  • Umsatzsteuer 
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

29.01.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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