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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Januar 2021

GESETZGEBUNG

KINDERGELD/-FREIBETRÄGE: WEITERE ENTLASTUNGEN AB 2021 

Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steu­erlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Dieses sieht eine erneu­te Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen vor. Konkret wird das Kindergeld zum 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeit­punkt monatlich folgende Zahlungen: 

Kindergeld                        ab 01.01.2021 

für das 1. und 2. Kind je    219€ 
für das 3. Kind                   225€ 
ab dem 4. Kind je              250€ 

Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfrei­betrags auf 5.460 € und eine Erhöhung des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € einher. 

Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerver­anlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne. 

Doch der Gesetzgeber möchte nicht nur Familien entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vor­gesehen. Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 € und 2022 auf 9.984 € erhöht. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommen­steuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden. 

UNTERNEHMER

NOVEMBER-LOCKDOWN: AUSSERORDENTLICHE WIRTSCHAFTSHILFE DER BUNDESREGIERUNG 

Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern eine unbürokrati­sche Sonderunterstützung (eine sog. Dezemberhilfe ist bereits geplant). Es handelt sich dabei nicht um einen kostenabhän­gigen Zuschuss. Dieser berechnet sich nach dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz 2019. 
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Lockdown-bedingt ih­ren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungs­stätten. Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind als indirekt Betroffene antragsberechtigt (z.B. Wäscherei­en, die für Hotels arbeiten und nicht unmittelbar von der Anordnung betroffen, aber faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind). Das gilt zudem für mittelbar Betroffene, also Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Liefe­rungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. 
Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung über einen sogenannten prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater). Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsbe­rechtigt. Sie benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifi­kat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden. 

Hinweis: Die Anträge können seit dem 25.11.2020 über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021. 

Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes vom November 2019. Soloselbständige können wählen: Entweder sie geben als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz 2019 an. Unter­nehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufge­nommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Okto­ber 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit ihrer Gründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist. Anders als bei der Überbrückungs­hilfe wird es jedoch keine detaillierte Überprüfung der Verwen­dung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbe­sondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen. 

Bitte beachten Sie: Andere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbei­tergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet. 

Erzielt ein Unternehmen trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird diese bei einem darüber hinausgehenden erwirt­schafteten Umsatz angerechnet (siehe folgendes Beispiel). 

Beispiel: Im November 2019 erzielt eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei 20.000 € Umsatz. Im November 2020 bietet sie auch Endkunden einen Wäscheservice an und erreicht damit 6.000 € Umsatz. 
Regelförderung Novemberhilfe: 20.000 € x 75 % = 15.000 € 

Anrechnung: 6.000 € - (20.000 € x 25 %) = 1.000 €

tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe: 14.000 €

Die Wäscherei hat somit den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt. 

Hinweis: Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außer­hausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung Sonderregelungen. Bitte sprechen Sie uns an, wir erläutern Ihnen gern die Details! 

VERKAUF EINES BETRIEBLICHEN PKW: WAS SIE HIER BEACHTEN SOLLTEN 

Wird ein Fahrzeug des Betriebsvermögens veräußert, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn des Unternehmens. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dieser Gewinn nicht mit dem Ar­gument gemindert werden, dass die zuvor vorgenommene Ab­schreibung des Fahrzeugs wegen der Besteuerung einer priva­ten Nutzungsentnahme teilweise wieder neutralisiert wurde. 
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen 2008 ange­schafften Pkw seinem Betriebsvermögen zugeordnet und zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzt. Ab 2008 hatte das Finanzamt bei der Einkom­mensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß die Abschreibung für den Pkw berücksichtigt, andererseits aber wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung angesetzt. Diese Behandlung führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise wieder „neutralisiert" wurde. 
Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Ab­schreibung der Anschaffungskosten verkauft hatte, setzte er le­diglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass wegen des Buchwerts von O € der volle Verkaufserlös versteuert werden müsse. 
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und urteilte, dass der Veräußerungserlös trotz vorangegangener Be­steuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebsein­nahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschrei­bung gewinnmindernd zu korrigieren. 

Der BFH verwies darauf, dass die Besteuerung der Privatnut­zung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge seien, die steuerlich getrennt betrachtet werden müssten. In der Be­steuerung des vollständigen Veräußerungserlöses war nach Ge­richtsmeinung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen. 

VERLUSTAUSGLEICH BEI VERMÖGENSVERWAL­TENDEN KOMMANDITGESELLSCHAFTEN 

Haftet ein Unternehmer nur beschränkt, verkleinert der Steuerge­setzgeber dessen Möglichkeit, einen Verlustausgleich mit ande­ren positiven Einkünften sowie einen steuerlichen Verlustabzug vorzunehmen. Über die Vorschrift des§ 15a Einkommensteuer­gesetz (EStG) wird der Ausgleich bzw. Abzug grundsätzlich auf den Haftungsbetrag begrenzt, da der Unternehmer durch die darüber hinausgehenden Verluste in ihrem Entstehungsjahr re­gelmäßig weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet ist. 
In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzminis­terium (BMF) nun ausführlich mit der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende KGs auseinander­gesetzt und hierbei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen. Hiernach ist der einem Kommanditisten zuzurech­nende, nichtausgeglichene oder abgezogene Werbungskosten­Oberschuss mit Überschüssen zu verrechnen, die dem Kom­manditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind - und zwar unabhängig von der Einkunftsart. Das BMF weist darauf hin, dass zur Anwendung des§ 15a EStG zwischen folgenden Verlustbegriffen zu unterscheiden ist: 

  • Ausgleichsfähiger Verlust: Für Kommanditisten einer ver­mögensverwaltenden KG ist der Ausgleich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften nur möglich, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; man spricht in diesem Zusammenhang vom aus­gleichsfähigen Verlust.
  • Verrechenbarer Verlust: Verluste, die darüber hinausgehen, werden dem Kommanditisten zwar zugerechnet, dürfen aber nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder steuerlich nach§ 10d EStG abgezogen werden. Sie können nur mit po­sitiven Einkünften verrechnet werden, die in späteren Jahren aus derselben Beteiligung erzielt werden; man spricht in die­sem Zusammenhang vom verrechenbaren Verlust. Dieser ist jährlich gesondert festzustellen.

Das BMF geht auf die Besonderheiten ein, die beim Verlustaus­gleich bzw. bei der Verlustverrechnung im Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsge­schäften zu beachten sind. Zudem legt das BMF dar, wie das fiktive Kapitalkonto im Detail zu ermitteln ist. Dieses bildet ab, welches Verlustausgleichsvolumen einem Kommanditisten zur Verfügung steht. Die negativen Vermietungseinkünfte sind nur bis zur Höhe des fiktiven Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird das fiktive Kapitalkonto negativ oder erhöht sich der negative Stand, können die Vermietungsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus der KG-Beteiligung verrechnet werden. 

GRENZÜBERSCHREITENDE GÜTERBEFÖRDE­RUNG: LÄNGERE NICHTBEANSTANDUNGSFRIST 

Das Bundesfinanzministerium hat am 14.10.2020 die Nichtbean­standungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungs­leistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförde­rung erneut verlängert. Es ist nun der 01.01.2022 maßgeblich. 
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Gü­terbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Bereits der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2017 entschie­den, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmit­telbar an den Versender dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur ge­währt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegen­stände erbringt. 
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 06.02.2020 umgesetzt und den Umsatzsteuer­Anwendungserlass entsprechend geändert. Danach wurde es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wurde. Diese Regelung wurde mit Schreiben vom 02.06.2020 um sechs Mo­nate bis zum 01.01.2021 verlängert. Mit dem aktuellen Schrei­ben wurde diese Regelung nun noch einmal bis zum 01.01.2022 ausgedehnt. 

Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird. 

EINFUHRUMSATZSTEUER: BMF VERSCHIEBT FÄLLIGKEITSFRIST 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.10.2020 ein Schreiben zum Anwendungszeitpunkt für die Änderung des Fäl­ligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer herausgegeben. 
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Umsatz­steuergesetz im Bereich der besonderen Vorschriften für die Ein­fuhrumsatzsteuer ein neuer Absatz eingefügt. Danach gilt für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist. 
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsauf­schub bewilligt worden ist, ist auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um ca. 40 Tage verschoben worden. Der Termin, ab dem diese Regelung anzuwenden ist, wird durch das BMF noch bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen dafür geschaffen werden können. Die aktuelle Regelung wird nunmehr zu dem ab 01.12.2020 be­ginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt. Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember wird daher einheitlich vom 16.01.2021 auf den 26.02.2021 geändert. 

FREIBERUFLER

AUFGABEGEWINN BEI HÄUSLICHEM ARBEITS­ZIMMER: WAS GILT FÜR DIE ABSCHREIBUNG? 

Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häus­liches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Auf­gabegewinn einzubeziehen. 
Ein Ingenieur aus Hessen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, seinen Aufgabegewinn um steuerlich wirkungslos gebliebene Abschreibungsbeträge für sein Arbeitszimmer zu mindern. Er hatte 2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Die Ab­schreibung für den seit 1997 genutzten Arbeitsraum hatte sich insgesamt auf rund 33.600 € belaufen. Steuermindernd hatte sich dieser Betrag aber kaum ausgewirkt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers - einschließlich der Abschreibung - eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt (wegen eines feh­lenden Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer). 
Der Ingenieur vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die steuer­lich wirkungslos gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buch­wert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich der Aufgabegewinn reduziere. Der BFH urteilte jedoch, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuer­lichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer kei­nen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden. Der BFH verwies darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier auch nichtabziehbare Abschreibungsbeträge einfließen. 

HAUSBESITZER

VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE:HAUSVE􀀁 KAUF GEGEN VERÄUSSERUNGSZEITRENTE? 

Übertragen Eltern ihren Kindern ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erhalten sie hierfür eine Veräußerungszeitrente, fließen ihnen mit den Rentenzah­lungen steuerpflichtige Zinseinkünfte (Kapitaleinkünfte) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Nach Auffassung der Bundesrichter ist dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Sum­me der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt. 
Im Urteilsfall hatten zusammen veranlagte Eheleute ihrem Sohn im Jahr 2012 ein Hausgrundstück gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 € übertragen. Die Rente hatte eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten und war bis zum Tod des längst­lebenden Elternteils (und danach bis zum Ende der Laufzeit an dessen Erben) zu zahlen. Die Eltern wollten vor Gericht abwen­den, dass die Rentenzahlungen in einen (nichtsteuerbaren) Til­gungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt wer­den. Sie argumentierten, dass die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertoch­ter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit und zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und dem Sohn diese Vorteile wirtschaft­lich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten. 
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und erklärte, dass es sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern - trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrs­werts - um ein einkommensteuerbares Veräußerungsge­schäft gehandelt habe. Die Rentenzahlungen aus einer Veräu­ßerungszeitrente sind nach Gerichtsmeinung beim Veräußerer und beim Erwerber in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzu­teilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Renten­stammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehen­den Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Ver­äußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Im vorliegenden Fall bezifferte der BFH den in den Rentenzahlungen des Streit­jahres (12.000 €) enthaltenen Zinsanteil auf 9.420 €.

ALLE STEUERZAHLER 

BILDUNGSEINRICHTUNG IST AUCH BEI KURZEN LEHRGÄNGEN EINE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE 

Bildungseinrichtungen sind seit 2014 steuerlich als erste Tätig­keitsstätte anzusehen, wenn sie zum Zweck eines Vollzeitstu­diums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden (außerhalb eines Dienstverhältnisses). Dies hat für Aus­zubildende und Studierende den Nachteil, dass sie ihre Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen können und nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefah­renem Kilometer. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nun in der Regel nicht mehr in Betracht, da wegen der ersten Tätigkeitsstätte keine steuerliche Auswärtstätigkeit begründet werden kann. 
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Bil­dungseinrichtung auch dann eine erste Tätigkeitsstätte ist, wenn sie lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnah­me besucht wird. 
Geklagt hatte ein Mann, der einen viermonatigen Schweiß­technikerlehrgang in Vollzeit besucht hatte. Die Kosten für die Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwen­dungen für drei Monate wollte er als Werbungskosten berück­sichtigt wissen. Er war der Ansicht, dass er wegen der kurzen Lehrgangsdauer keine erste Tätigkeitsstätte begründet hatte. Der BFH teilte diese Ansicht jedoch nicht und erklärte, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich sei. Das Einkommensteuergesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Es sei für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte lediglich erforderlich, dass die Bildungsein­richtung für die Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, son­dern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (also fortdauernd und im­mer wieder) aufgesucht werde. Auszubildende bzw. Studierende werden hier folglich einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt. 

BETREUUNGSFREIBETRAG:ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANDEREN ELTERNTEIL MÖGLICH? 

Für steuerlich anerkannte Kinder gewährt der Fiskus pro Jahr und Elternteil einen Freibetrag von 2.586 € für das sächliche Existenzminium des Kindes (sog. Kinderfreibetrag) und einen weiteren Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs-, Erzie­hungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. Betreuungsfrei­betrag). Bei zusammen veranlagten Elternteilen lassen sich somit insgesamt 7.812 € steuerlich geltend machen. 
Zur Übertragung der Freibeträge sieht das Einkommensteuerge­setz (EStG) zwei Regelungen vor: 

  • Kinderfreibetrag: Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Elternpaaren kann ein Elternteil erreichen, dass der Kinderfrei­betrag, der dem anderen Elternteil zusteht, auf ihn übertragen wird. Diese Übertragung nimmt das Finanzamt auf Antrag vor, wenn der antragstellende Elternteil, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt. 
  • Betreuungsfreibetrag: Der Betreuungsfreibetrag darf nach dem Wortlaut des EStG nur bei minderjährigen Kindern auf einen Elternteil übertragen werden. Eine Übertragung kann derjenige Elternteil beantragen, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann der Übertragung allerdings wi­dersprechen, wenn er nachweisen kann, dass er Kinderbe­treuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig (in einem nicht unwesentlichen Umfang) betreut.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Be­treuungsfreibetrag bei volljährigen Kindern nicht übertragen werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter in ih­rer Einkommensteuererklärung 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge für die beiden volljährigen Kinder beantragt. In erster Instanz hat­te das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die dem Vater zustehenden Betreuungsfreibeträge nicht auf die Mut­ter übertragen werden können. 
Der BFH folgte dieser Sichtweise und erklärte, dass eine Über­tragung des Betreuungsfreibetrags bei volljährigen Kindern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen sei. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin ge­hend, dass der Betreuungsfreibetrag auch bei volljährigen Kin­dern übertragen werden kann, ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber die Regelung zur Übertragung des Betreuungsfreibetrags mit der zur Übertragung des Kinder­freibetrags koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetz­lichen Regelung bedurft. 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be­handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.01.2021 (14.01.2021*) 

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler- und Vierteljahreszahler)

27.01.2021 

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 

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