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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Januar 2021
GESETZGEBUNG
KINDERGELD/-FREIBETRÄGE: WEITERE ENTLASTUNGEN AB 2021
Der Bundestag hat am 29.10.2020 das Zweite Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen verabschiedet. Dieses sieht eine erneute Anpassung von Kindergeld und Kinderfreibeträgen vor. Konkret wird das Kindergeld zum 01.01.2021 um monatlich 15 € pro Kind angehoben. Damit erhalten Eltern ab diesem Zeitpunkt monatlich folgende Zahlungen:
Kindergeld ab 01.01.2021
für das 1. und 2. Kind je 219€
für das 3. Kind 225€
ab dem 4. Kind je 250€
Mit dieser Anhebung geht auch eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 5.460 € und eine Erhöhung des Freibetrags für den Erziehungs- und Betreuungs- oder Ausbildungsbedarf auf 2.928 € einher.
Hinweis: Das Finanzamt prüft bei der Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob für Sie als Steuerzahler der Abzug des Kinderfreibetrags oder das Kindergeld günstiger ist. Wie das funktioniert, erklären wir Ihnen gerne.
Doch der Gesetzgeber möchte nicht nur Familien entlasten, er hat auch Erleichterungen für alle anderen Steuerzahler vorgesehen. Der Grundfreibetrag wird 2021 auf 9.744 € und 2022 auf 9.984 € erhöht. Damit einhergehend können Steuerzahler, die einen Angehörigen mit Unterhaltszahlungen unterstützen, ab 2021 auch größere Teile ihrer Unterstützungsleistungen steuerlich geltend machen. Schließlich ist noch geplant, die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Darunter versteht man die Steuermehrbelastung, die eintritt, wenn die Einkommensteuersätze nicht an die Preissteigerung angepasst werden.
UNTERNEHMER
NOVEMBER-LOCKDOWN: AUSSERORDENTLICHE WIRTSCHAFTSHILFE DER BUNDESREGIERUNG
Aufgrund des Teil-Lockdowns im November 2020 gewährt die Bundesregierung betroffenen Unternehmern eine unbürokratische Sonderunterstützung (eine sog. Dezemberhilfe ist bereits geplant). Es handelt sich dabei nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss. Dieser berechnet sich nach dem Umsatz des Novembers 2019 bzw. aus dem durchschnittlichen Umsatz 2019.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Lockdown-bedingt ihren Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Unternehmen, die nachweislich regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, sind als indirekt Betroffene antragsberechtigt (z.B. Wäschereien, die für Hotels arbeiten und nicht unmittelbar von der Anordnung betroffen, aber faktisch an der Ausübung ihres Gewerbes gehindert sind). Das gilt zudem für mittelbar Betroffene, also Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen.
Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung über einen sogenannten prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater). Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 € direkt antragsberechtigt. Sie benötigen für den Eigenantrag ein ELSTER-Zertifikat. Dieses kann über das ELSTER-Portal generiert werden.
Hinweis: Die Anträge können seit dem 25.11.2020 über das Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Die Antragsfrist endet am 31.01.2021.
Der Zuschuss beträgt grundsätzlich 75 % des Umsatzes vom November 2019. Soloselbständige können wählen: Entweder sie geben als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen wöchentlichen Umsatz 2019 an. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit ihrer Gründung wählen. Für alle Berechnungen wird auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist. Anders als bei der Überbrückungshilfe wird es jedoch keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Soloselbständige den Zuschuss insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen.
Bitte beachten Sie: Andere Unterstützungsleistungen, zum Beispiel die Überbrückungshilfe (Phase 2) oder Kurzarbeitergeld, werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
Erzielt ein Unternehmen trotz Schließung Umsätze, werden diese bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Damit die Förderung den Vergleichsumsatz nicht übersteigt, wird diese bei einem darüber hinausgehenden erwirtschafteten Umsatz angerechnet (siehe folgendes Beispiel).
Beispiel: Im November 2019 erzielt eine auf Hotelwäsche spezialisierte Wäscherei 20.000 € Umsatz. Im November 2020 bietet sie auch Endkunden einen Wäscheservice an und erreicht damit 6.000 € Umsatz.
Regelförderung Novemberhilfe: 20.000 € x 75 % = 15.000 €
Anrechnung: 6.000 € - (20.000 € x 25 %) = 1.000 €
tatsächlich auszuzahlende Novemberhilfe: 14.000 €
Die Wäscherei hat somit den Umsatz aus November 2019 auch im November 2020 erzielt.
Hinweis: Für Gastronomiebetriebe, die Speisen im Außerhausverkauf anbieten, gibt es hinsichtlich der Anrechnung Sonderregelungen. Bitte sprechen Sie uns an, wir erläutern Ihnen gern die Details!
VERKAUF EINES BETRIEBLICHEN PKW: WAS SIE HIER BEACHTEN SOLLTEN
Wird ein Fahrzeug des Betriebsvermögens veräußert, erhöht die Differenz zwischen Buchwert und Veräußerungserlös den Gewinn des Unternehmens. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann dieser Gewinn nicht mit dem Argument gemindert werden, dass die zuvor vorgenommene Abschreibung des Fahrzeugs wegen der Besteuerung einer privaten Nutzungsentnahme teilweise wieder neutralisiert wurde.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger einen 2008 angeschafften Pkw seinem Betriebsvermögen zugeordnet und zu 25 % für seine freiberufliche Tätigkeit und zu 75 % für private Zwecke genutzt. Ab 2008 hatte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung des Klägers einerseits antragsgemäß die Abschreibung für den Pkw berücksichtigt, andererseits aber wegen der privaten Nutzung auch Betriebseinnahmen in Höhe von 75 % der für das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen einschließlich der Abschreibung angesetzt. Diese Behandlung führte dazu, dass der steuermindernde Effekt der Abschreibung teilweise wieder „neutralisiert" wurde.
Nachdem der Kläger das Fahrzeug 2013 nach vollständiger Abschreibung der Anschaffungskosten verkauft hatte, setzte er lediglich ein Viertel des Verkaufserlöses als Betriebseinnahme an. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Meinung, dass wegen des Buchwerts von O € der volle Verkaufserlös versteuert werden müsse.
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung des Finanzamts und urteilte, dass der Veräußerungserlös trotz vorangegangener Besteuerung der Nutzungsentnahme in voller Höhe als Betriebseinnahme zu berücksichtigen sei. Er sei weder anteilig zu kürzen, noch in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung gewinnmindernd zu korrigieren.
Der BFH verwies darauf, dass die Besteuerung der Privatnutzung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens und dessen spätere Veräußerung zwei unterschiedliche Vorgänge seien, die steuerlich getrennt betrachtet werden müssten. In der Besteuerung des vollständigen Veräußerungserlöses war nach Gerichtsmeinung auch kein Verstoß gegen das Gebot der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und das objektive Nettoprinzip zu sehen.
VERLUSTAUSGLEICH BEI VERMÖGENSVERWALTENDEN KOMMANDITGESELLSCHAFTEN
Haftet ein Unternehmer nur beschränkt, verkleinert der Steuergesetzgeber dessen Möglichkeit, einen Verlustausgleich mit anderen positiven Einkünften sowie einen steuerlichen Verlustabzug vorzunehmen. Über die Vorschrift des§ 15a Einkommensteuergesetz (EStG) wird der Ausgleich bzw. Abzug grundsätzlich auf den Haftungsbetrag begrenzt, da der Unternehmer durch die darüber hinausgehenden Verluste in ihrem Entstehungsjahr regelmäßig weder rechtlich noch wirtschaftlich belastet ist.
In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) nun ausführlich mit der sinngemäßen Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende KGs auseinandergesetzt und hierbei die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgegriffen. Hiernach ist der einem Kommanditisten zuzurechnende, nichtausgeglichene oder abgezogene WerbungskostenOberschuss mit Überschüssen zu verrechnen, die dem Kommanditisten in späteren Jahren aus seiner Beteiligung an der KG zuzurechnen sind - und zwar unabhängig von der Einkunftsart. Das BMF weist darauf hin, dass zur Anwendung des§ 15a EStG zwischen folgenden Verlustbegriffen zu unterscheiden ist:
- Ausgleichsfähiger Verlust: Für Kommanditisten einer vermögensverwaltenden KG ist der Ausgleich von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung mit anderen positiven Einkünften nur möglich, soweit kein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; man spricht in diesem Zusammenhang vom ausgleichsfähigen Verlust.
- Verrechenbarer Verlust: Verluste, die darüber hinausgehen, werden dem Kommanditisten zwar zugerechnet, dürfen aber nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder steuerlich nach§ 10d EStG abgezogen werden. Sie können nur mit positiven Einkünften verrechnet werden, die in späteren Jahren aus derselben Beteiligung erzielt werden; man spricht in diesem Zusammenhang vom verrechenbaren Verlust. Dieser ist jährlich gesondert festzustellen.
Das BMF geht auf die Besonderheiten ein, die beim Verlustausgleich bzw. bei der Verlustverrechnung im Fall der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, Einkünften aus Kapitalvermögen und Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zu beachten sind. Zudem legt das BMF dar, wie das fiktive Kapitalkonto im Detail zu ermitteln ist. Dieses bildet ab, welches Verlustausgleichsvolumen einem Kommanditisten zur Verfügung steht. Die negativen Vermietungseinkünfte sind nur bis zur Höhe des fiktiven Kapitalkontos mit anderen Einkünften ausgleichsfähig. Wird das fiktive Kapitalkonto negativ oder erhöht sich der negative Stand, können die Vermietungsverluste nur mit späteren positiven Einkünften aus der KG-Beteiligung verrechnet werden.
GRENZÜBERSCHREITENDE GÜTERBEFÖRDERUNG: LÄNGERE NICHTBEANSTANDUNGSFRIST
Das Bundesfinanzministerium hat am 14.10.2020 die Nichtbeanstandungsregelung für die Steuerbefreiung von Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung erneut verlängert. Es ist nun der 01.01.2022 maßgeblich.
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind grenzüberschreitende Güterbeförderungen, die sich auf Gegenstände der Ein- und Ausfuhr beziehen, unter den dort genannten Voraussetzungen steuerfrei. Bereits der Europäische Gerichtshof hatte im Jahr 2017 entschieden, dass die in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie enthaltene Steuerbefreiung nicht für eine Beförderung von Gegenständen in einen Drittstaat gilt, wenn die betreffenden Dienste nicht unmittelbar an den Versender dieser Gegenstände geleistet werden. Die Steuerbefreiung für Beförderungsleistungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Güterbeförderung kann daher nur gewährt werden, wenn der Frachtführer die Beförderungsleistung unmittelbar an den Absender oder den Empfänger der Gegenstände erbringt.
Die Finanzverwaltung hat diese Rechtsprechung bereits mit Schreiben vom 06.02.2020 umgesetzt und den UmsatzsteuerAnwendungserlass entsprechend geändert. Danach wurde es für vor dem 01.07.2020 ausgeführte Umsätze nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wurde. Diese Regelung wurde mit Schreiben vom 02.06.2020 um sechs Monate bis zum 01.01.2021 verlängert. Mit dem aktuellen Schreiben wurde diese Regelung nun noch einmal bis zum 01.01.2022 ausgedehnt.
Hinweis: Die Grundsätze des aktuellen Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 01.01.2022 ausgeführte Umsätze wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die bisher geltende Rechtslage angewandt wird.
EINFUHRUMSATZSTEUER: BMF VERSCHIEBT FÄLLIGKEITSFRIST
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 06.10.2020 ein Schreiben zum Anwendungszeitpunkt für die Änderung des Fälligkeitstermins der Einfuhrumsatzsteuer herausgegeben.
Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz wurde im Umsatzsteuergesetz im Bereich der besonderen Vorschriften für die Einfuhrumsatzsteuer ein neuer Absatz eingefügt. Danach gilt für die Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt ist, eine geänderte Fälligkeitsfrist.
Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, für die ein Zahlungsaufschub bewilligt worden ist, ist auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats und somit um ca. 40 Tage verschoben worden. Der Termin, ab dem diese Regelung anzuwenden ist, wird durch das BMF noch bekanntgegeben, sobald feststeht, bis wann die IT-Voraussetzungen dafür geschaffen werden können. Die aktuelle Regelung wird nunmehr zu dem ab 01.12.2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt. Der Fälligkeitstermin für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember wird daher einheitlich vom 16.01.2021 auf den 26.02.2021 geändert.
FREIBERUFLER
AUFGABEGEWINN BEI HÄUSLICHEM ARBEITSZIMMER: WAS GILT FÜR DIE ABSCHREIBUNG?
Gibt ein Freiberufler seine berufliche Tätigkeit auf, muss er einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Befindet sich ein häusliches Arbeitszimmer in seinem Betriebsvermögen, muss er auch den Wertzuwachs dieses Raums erfassen. Wird der Raum in das Privatvermögen überführt, ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Buchwert des Raums in den Aufgabegewinn einzubeziehen.
Ein Ingenieur aus Hessen hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) den Versuch unternommen, seinen Aufgabegewinn um steuerlich wirkungslos gebliebene Abschreibungsbeträge für sein Arbeitszimmer zu mindern. Er hatte 2001 seine selbständige nebenberufliche Tätigkeit als beratender Ingenieur aufgegeben und sein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer aus dem Betriebsvermögen in sein Privatvermögen überführt. Die Abschreibung für den seit 1997 genutzten Arbeitsraum hatte sich insgesamt auf rund 33.600 € belaufen. Steuermindernd hatte sich dieser Betrag aber kaum ausgewirkt, da für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers - einschließlich der Abschreibung - eine steuerliche Abzugsbeschränkung galt (wegen eines fehlenden Tätigkeitsmittelpunkts im Arbeitszimmer).
Der Ingenieur vertrat vor dem BFH die Ansicht, dass die steuerlich wirkungslos gebliebenen Abschreibungsbeträge den Buchwert des Arbeitszimmers nicht mindern dürften, so dass sich der Aufgabegewinn reduziere. Der BFH urteilte jedoch, dass die während der aktiven freiberuflichen Tätigkeit geltenden steuerlichen Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer keinen Einfluss auf die Höhe des Aufgabegewinns haben. Der bei der Gewinnermittlung anzusetzende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers muss demnach um die reguläre gesetzliche Abschreibung gemindert werden. Der BFH verwies darauf, dass nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hier auch nichtabziehbare Abschreibungsbeträge einfließen.
HAUSBESITZER
VORWEGGENOMMENE ERBFOLGE:HAUSVE KAUF GEGEN VERÄUSSERUNGSZEITRENTE?
Übertragen Eltern ihren Kindern ein Hausgrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und erhalten sie hierfür eine Veräußerungszeitrente, fließen ihnen mit den Rentenzahlungen steuerpflichtige Zinseinkünfte (Kapitaleinkünfte) zu, soweit die Rentenzahlungen nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Barwert des Rentenstammrechts zu Beginn und zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres entfallen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Nach Auffassung der Bundesrichter ist dabei unerheblich, ob es sich um eine teilentgeltliche Übertragung handelt, bei der die Summe der Rentenzahlungen niedriger ist als der Verkehrswert der Immobilie im Übertragungszeitpunkt.
Im Urteilsfall hatten zusammen veranlagte Eheleute ihrem Sohn im Jahr 2012 ein Hausgrundstück gegen eine monatliche Rente in Höhe von 1.000 € übertragen. Die Rente hatte eine Laufzeit von 30 Jahren und 2 Monaten und war bis zum Tod des längstlebenden Elternteils (und danach bis zum Ende der Laufzeit an dessen Erben) zu zahlen. Die Eltern wollten vor Gericht abwenden, dass die Rentenzahlungen in einen (nichtsteuerbaren) Tilgungsanteil und einen steuerpflichtigen Zinsanteil aufgeteilt werden. Sie argumentierten, dass die Immobilie mit Rücksicht auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sohns und der Schwiegertochter bewusst gegen niedrige Rentenzahlungen mit langer Laufzeit und zu einem Entgelt unterhalb des Verkehrswerts übertragen worden sei, statt die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu veräußern und den Verkaufserlös anzulegen. Da sie bewusst auf Einnahmen verzichtet und dem Sohn diese Vorteile wirtschaftlich betrachtet zugewendet hätten, könnten die Rentenzahlungen keinen einkommensteuerbaren Zinsertrag enthalten.
Der BFH war jedoch anderer Ansicht und erklärte, dass es sich nicht um eine unentgeltliche erbrechtliche Übertragung, sondern - trotz der Übertragung zu einem Preis unterhalb des Verkehrswerts - um ein einkommensteuerbares Veräußerungsgeschäft gehandelt habe. Die Rentenzahlungen aus einer Veräußerungszeitrente sind nach Gerichtsmeinung beim Veräußerer und beim Erwerber in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen. Der Tilgungsanteil entspreche dem Barwert des Rentenstammrechts, der sich aus der Abzinsung aller noch ausstehenden Teilbeträge ergebe. In Höhe der Differenz des Barwerts der Rentenforderung zur jeweiligen Rentenzahlung erziele der Veräußerer einen steuerpflichtigen Zinsertrag. Im vorliegenden Fall bezifferte der BFH den in den Rentenzahlungen des Streitjahres (12.000 €) enthaltenen Zinsanteil auf 9.420 €.
ALLE STEUERZAHLER
BILDUNGSEINRICHTUNG IST AUCH BEI KURZEN LEHRGÄNGEN EINE ERSTE TÄTIGKEITSSTÄTTE
Bildungseinrichtungen sind seit 2014 steuerlich als erste Tätigkeitsstätte anzusehen, wenn sie zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht werden (außerhalb eines Dienstverhältnisses). Dies hat für Auszubildende und Studierende den Nachteil, dass sie ihre Fahrten zur Bildungseinrichtung nur noch mit der Pendlerpauschale von 0,30 € pro Entfernungskilometer absetzen können und nicht mehr nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 € pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Auch der Abzug von Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen kommt nun in der Regel nicht mehr in Betracht, da wegen der ersten Tätigkeitsstätte keine steuerliche Auswärtstätigkeit begründet werden kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass eine Bildungseinrichtung auch dann eine erste Tätigkeitsstätte ist, wenn sie lediglich im Rahmen einer kurzzeitigen Bildungsmaßnahme besucht wird.
Geklagt hatte ein Mann, der einen viermonatigen Schweißtechnikerlehrgang in Vollzeit besucht hatte. Die Kosten für die Unterkunft am Lehrgangsort sowie Verpflegungsmehraufwendungen für drei Monate wollte er als Werbungskosten berücksichtigt wissen. Er war der Ansicht, dass er wegen der kurzen Lehrgangsdauer keine erste Tätigkeitsstätte begründet hatte. Der BFH teilte diese Ansicht jedoch nicht und erklärte, dass die Dauer einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme für die Einordnung einer Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte unerheblich sei. Das Einkommensteuergesetz verlange keine zeitliche Mindestdauer der Bildungsmaßnahme. Es sei für die Einordnung als erste Tätigkeitsstätte lediglich erforderlich, dass die Bildungseinrichtung für die Bildungsmaßnahme nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit (also fortdauernd und immer wieder) aufgesucht werde. Auszubildende bzw. Studierende werden hier folglich einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer gleichgestellt.
BETREUUNGSFREIBETRAG:ÜBERTRAGUNG AUF DEN ANDEREN ELTERNTEIL MÖGLICH?
Für steuerlich anerkannte Kinder gewährt der Fiskus pro Jahr und Elternteil einen Freibetrag von 2.586 € für das sächliche Existenzminium des Kindes (sog. Kinderfreibetrag) und einen weiteren Freibetrag von 1.320 € für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (sog. Betreuungsfreibetrag). Bei zusammen veranlagten Elternteilen lassen sich somit insgesamt 7.812 € steuerlich geltend machen.
Zur Übertragung der Freibeträge sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) zwei Regelungen vor:
- Kinderfreibetrag: Bei getrenntlebenden oder geschiedenen Elternpaaren kann ein Elternteil erreichen, dass der Kinderfreibetrag, der dem anderen Elternteil zusteht, auf ihn übertragen wird. Diese Übertragung nimmt das Finanzamt auf Antrag vor, wenn der antragstellende Elternteil, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind im Wesentlichen nachkommt.
- Betreuungsfreibetrag: Der Betreuungsfreibetrag darf nach dem Wortlaut des EStG nur bei minderjährigen Kindern auf einen Elternteil übertragen werden. Eine Übertragung kann derjenige Elternteil beantragen, bei dem das Kind gemeldet ist. Der andere Elternteil kann der Übertragung allerdings widersprechen, wenn er nachweisen kann, dass er Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig (in einem nicht unwesentlichen Umfang) betreut.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Betreuungsfreibetrag bei volljährigen Kindern nicht übertragen werden kann. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Mutter in ihrer Einkommensteuererklärung 2014 die Übertragung der dem Vater zustehenden Kinderfreibeträge und Betreuungsfreibeträge für die beiden volljährigen Kinder beantragt. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass die dem Vater zustehenden Betreuungsfreibeträge nicht auf die Mutter übertragen werden können.
Der BFH folgte dieser Sichtweise und erklärte, dass eine Übertragung des Betreuungsfreibetrags bei volljährigen Kindern nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes nicht vorgesehen sei. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung dahin gehend, dass der Betreuungsfreibetrag auch bei volljährigen Kindern übertragen werden kann, ist nach Auffassung des BFH nicht möglich. Hätte der Gesetzgeber die Regelung zur Übertragung des Betreuungsfreibetrags mit der zur Übertragung des Kinderfreibetrags koppeln wollen, hätte es hierfür einer klaren gesetzlichen Regelung bedurft.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
10.01.2021 (14.01.2021*)
- Umsatzsteuer
(Monatszahler- und Vierteljahreszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler- und Vierteljahreszahler)
27.01.2021
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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