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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2021

Gesetzgebung

Fondsstandortgesetz: Förderung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Der Bundestag hat am 21.04.2021 das Fondsstandortgesetz verabschiedet (Zustimmung des Bundesrats am 28.05.2021). Dieses setzt eine EU-Richtlinie um und enthält in Bezug auf Investmentfonds Regelungen zur Entbürokratisierung sowie zur Digitalisierung der Aufsicht. Daneben sieht das Gesetz aus steuerlicher Sicht Regelungen zur Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sowie zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen vor.

Werden einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Gesellschaftsanteile (z.B. Aktien oder GmbH-Anteile) unentgeltlich oder verbilligt überlassen, liegt ein geldwerter Vorteil vor. Bisher sah § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerbefreiung solcher Vorteile bis zu einer Höhe von 360 € im Kalenderjahr vor. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollen mit dem Gesetz jedoch attraktiver werden. Deshalb wird zum 01.07.2021 der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen auf 1.440 € pro Jahr angehoben (im Gesetzentwurf: 720 €). Zudem wird eine steuerliche Regelung zur weiteren Förderung von Mit­arbeiterkapitalbeteiligungen insbesondere bei Start-up-Unternehmen aufgenommen, nach der die Einkünfte aus der Übertragung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers zunächst nicht besteuert werden (kein Lohnsteuerabzug). Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, in der Regel im Zeitpunkt der Veräußerung, spätestens nach zwölf Jahren (Regierungsentwurf: zehn Jahre) oder bei einem Arbeitgeberwechsel.

Einen Wermutstropfen gibt es: Auf den nach § 19a EStG zunächst nichtbesteuerten Arbeitslohn müssen Sozial­versicherungsbeiträge entrichtet werden. Bei der späteren Versteuerung – spätestens nach zwölf Jahren oder bei Veräußerung oder bei einem Arbeitgeberwechsel – fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Die Regelung ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30.06.2021 übertragen werden. Auch für Grundstücksunternehmen, die quasi nebenbei Ökostrom erzeugen, gibt es neue Anreize: Die Änderungen für Grundstücksunternehmen sollen bereits ab dem Erhebungszeitraum 2021 gelten. Wir erläutern Ihnen gern die Details!

Grunderwerbsteuergesetz begrenzt Steuervermeidungsmöglichkeiten

Die Praxis hat gezeigt, dass es besonders im Bereich hochpreisiger Immobilientransaktionen immer wieder gelingt, durch gestalterische Maßnahmen - vor allem sogenannte Share-Deals – die Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Mit dem am 21.04.2021 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zur Änderung des Grunderwerb­steuergesetzes, das am 01.07.2021 in Kraft tritt, sollen missbräuchliche Steuergestaltungen eingedämmt werden. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 07.05.2021 zugestimmt. Konkret sieht das Gesetz folgende Ände­rungen vor:

  • Absenkung der 95-%-Grenze in den Ergänzungstatbeständen: Nach bisheriger Rechtslage können die Ergänzungstatbestände des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), die Steuerumgehungen durch das Einschalten von Personen- und Kapitalgesellschaften verhindern sollen, unter anderem dadurch umgangen werden, dass nur 94,9 % der Anteile an der Personen- oder Kapitalgesellschaft übertragen werden. Um derartige Gestaltungen zu verhindern, wird die Beteiligungsgrenze von 95 % auf 90 % herabgesetzt. Gleichzeitig wird die Frist von fünf auf zehn Jahre verlängert.
  • Einführung eines neuen Ergänzungstatbestands: 1 Abs. 2a GrEStG erfasst Gesellschafterwechsel an Personengesellschaften mit inländischem Grundbesitz in Höhe von mindestens 90 % innerhalb von zehn Jahren. Der Tatbestand fingiert die Übertragung inländischer Gesellschaftsgrundstücke von der Personengesellschaft in alter auf die Personengesellschaft in neuer Zusammensetzung. Die neue Vorschrift erfasst zur Missbrauchsverhinderung unter gleichen Voraussetzungen Anteilseignerwechsel an Kapitalgesellschaften mit inländischem Grundbesitz. Besteuert wird die Gesellschaft, die wegen des Anteilseignerwechsels grunderwerbsteuerrechtlich nicht mehr als dieselbe Kapitalgesellschaft anzusehen ist.
  • Einfügung einer Börsenklausel: Damit es bei börsennotierten Unternehmen aufgrund des Handels mit den Anteilen am Unternehmen nicht zur Anwendung der Ersatztatbestände des § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG kommt, sieht der neueingefügte § 1 Abs. 2c GrEStG hier eine Ausnahmeregelung vor.
  • Verlängerung der Fristen von fünf auf zehn Jahre: Beim Übergang eines Grundstücks auf eine Gesamthand (z.B. Personengesellschaft) oder von einer Gesamthand auf einen Gesellschafter sieht das Gesetz bereits heute eine Nichterhebung der Grunderwerbsteuer vor, wenn der Anteil des Einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Anteil am Grundstück entspricht. Voraussetzung: Die Höhe des Anteils an dem jeweiligen Grundstück ändert sich innerhalb von fünf Jahren nicht. Diese Frist wird auf zehn Jahre erhöht.
  • Anwendung auf Grundstücksverkäufe im Rückwirkungszeitraum von Umwandlungsfällen: Durch eine Gestaltung im Nachgang von Share Deals kann durch Umwandlungsvorgänge eine hohe Grunderwerbsteuerbelastung erheblich reduziert werden, wenn im ertragsteuerrechtlichen Rückwirkungszeitraum die Gesellschaftsgrundstücke zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Kaufpreis veräußert werden. In diesen Fällen erfolgt keine Besteuerung nach anderen Steuerarten. Würden die Gesellschaftsgrundstücke ohne Veräußerung im Rahmen des Umwandlungsvorgangs übergehen, wäre Grunderwerbsteuer auf den Grundbesitzwert zu erheben.

Unternehmer

Mehrwertsteuer-Digitalpaket: BMF setzt zweite Stufe um

Das Bundesfinanzministerium hat ein Schreiben zur Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 01.04.2021 bzw. 01.07.2021 veröffentlicht. Nachdem bereits 2019 die erste Stufe des Digitalpakets umgesetzt worden ist, steht nun der Start der wesentlich bedeutsameren zweiten Stufe des Digitalpakets kurz bevor. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist umfangreich angepasst worden und enthält zahlreiche Klarstellungen, Detailregelungen und Beispiele für Standardfälle.

Im Fokus der Änderungen steht die Fortentwicklung der bisherigen Versandhandelsregelung zum innergemeinschaftlichen Fernverkehr. Der Ort der Lieferung wird bei der Lieferung an einen Abnehmerkreis, der keinen innergemeinschaftlichen Erwerb der Besteuerung unterwerfen muss, weiterhin dort sein, wo sich der Gegenstand am Ende der Beförderung befindet (Ausnahme: geringfügige Bagatellregelung). Zur bisherigen Regelung ergeben sich jedoch zwei entscheidende Varianten. Ab dem 01.07.2021 gibt es eine geringere Lieferschwelle. Es wird dann eine für alle Mitgliedstaaten summarische Umsatzschwelle in Höhe von 10.000 € zur Anwendung kommen. Diese Umsatzschwelle gilt für die Summe aller unter diese Regelung fallenden Umsätze (nicht mehr pro Land).

Bisher musste sich der leistende Unternehmer in dem jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat registrieren und besteuern lassen. Mit der neuen Regelung wird die bisher wahlweise nur für bestimmte sonstige Leistungen geltende „Mini-One-Stop-Shop-Regelung“ auf diese Leistungen erweitert („One-Stop-Shop-“ bzw. OSS-Regelung). Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ermöglicht bereits seit dem 01.04.2021 eine Registrierung für die neuen Besteuerungsverfahren. Allerdings erfolgt diese nicht unmittelbar über dessen Website, sondern über ein Portal, über das Kunden mit dem BZSt Daten austauschen können.

Zur Sicherstellung des Steueraufkommens in der EU wurden weitere Änderungen vorgenommen. Dazu zählen neue Regelungen für die Verkäufe in andere Mitgliedstaaten an Leistungsempfänger, die ohne gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftreten, neue Vorschriften für Lieferungen, bei denen die Gegenstände aus dem Drittlandsgebiet in die EU eingeführt werden, sowie Regelungen zu einem fiktiven Reihengeschäft, sofern Gegenstände unter Einbeziehung einer elektronischen Plattform geliefert werden.

Hinweis: Insbesondere deutsche Unternehmer müssen sich mit den neuen Regelungen zum innergemeinschaftlichen Fernverkauf auseinandersetzen, da die bisherigen Lieferschwellen (mindestens 35.000 € pro Land) nicht mehr gelten.

Umsatzsteuerhaftung: BMF nimmt Stellung zum Warenhandel im Internet

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 20.04.2021 ein Schreiben zur Haftung für Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet herausgegeben.

Mit der Umsetzung des Digitalpakets zum 01.07.2021 in der EU sind die Vorschriften zur Haftung von elektro­nischen Schnittstellen neu gefasst worden. Das aktuelle BMF-Schreiben ergänzt den Umsatzsteuer-Anwendungs­erlass um acht neue Abschnitte. In diesem Zusammenhang werden Verwaltungsanweisungen zum Bestäti­gungsverfahren sowie zu den besonderen Aufzeichnungspflichten und Haftungsvorschriften für die Betreiber elektronischer Schnittstellen bekanntgegeben. Zudem werden die erst im Jahr 2019 eingefügten Regelungen zur Haftung des Betreibers eines elektronischen Marktplatzes zum 01.07.2021 aufgehoben.

Zum neuen Bestätigungsverfahren führt die Finanzverwaltung aus, dass Betreiber elektronischer Schnittstellen nicht für nicht-entrichtete Umsatzsteuerbeträge für Lieferungen durch Unternehmer, die sie mit ihrer elektronischen Schnittstelle unterstützt haben, haften. Voraussetzung ist, dass die liefernden Unternehmer im Zeitpunkt der Lieferung über eine gültige deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verfügen. Die Betreiber können sich beim Bundeszentralamt für Steuern die Gültigkeit der USt-IdNr., den Namen und die Anschrift des Unternehmers qualifiziert bestätigen lassen. Zu beachten ist, dass der anfragende Unternehmer den Nachweis durch Ausdruck der elektronischen Anzeige bzw. eine Archivierung eines Screenshots führen muss.

Zusätzlich zu den seit dem 01.01.2019 vorhandenen Aufzeichnungspflichten sind nunmehr auch die elektro­nische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers, die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers sowie eine Beschreibung des gelieferten Gegenstands und die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer aufzuzeichnen. Die wesentliche Änderung ist die Umstellung des Nachweises, dass der Unternehmer, der die Leistung über eine Schnittstelle ausführt, im Inland registriert ist. Bislang konnte der Nachweis über die besondere Bescheinigung UST 1 TI erfolgen.

Hinweis: Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn bis zum 15.08.2021 noch die bisherige Bestätigung UST 1 TI verwendet wird.

Gewinnabführungsverträge prüfen: Jetzt dynamischer Verweis erforderlich

Bereits in den letzten Jahren führte die Formulierung von Ergebnisabführungsverträgen zu erheblichen Verwerfungen zwischen Finanzverwaltung, Gerichten und Gesetzgeber. Hintergrund war die Tatsache, dass der § 302 des Aktiengesetzes (AktG) geändert worden war. Mit wesentlicher Verspätung, nämlich 2013, wurde dann das Körperschaftsteuergesetz geändert. Danach war es erforderlich, dass ein Gewinnabführungsvertrag, der mit einer GmbH als Organschaft geschlossen wurde, fortan keinen statischen, sondern einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten muss.

„Dynamisch“ bedeutet dabei, dass der Verweis den § 302 AktG in der jeweils gültigen Fassung für anwendbar erklärt. Die Finanzverwaltung zeigte sich jedoch sehr kulant und legte großzügige Übergangsfristen zur Anpassung bestehender Ergebnisabführungsverträge fest.

Zum 01.01.2021 jedoch wurde § 302 AktG wiederum geändert. Das Bundesfinanzministerium weist in diesem Kontext darauf hin, dass vor dem 27.02.2013 abgeschlossene oder letztmalig geänderte Ergebnisabführungsverträge, die noch einen statischen Verweis enthalten, nunmehr einer Änderung bedürfen.

Obwohl eine Änderung eigentlich bereits mit Wirkung zum 01.01.2021 erforderlich gewesen wäre, zeigt sich die Finanzverwaltung erneut kulant: Änderungen müssen erst mit Wirkung zum 31.12.2021 erfolgen. Zudem gilt diese Änderung des Ergebnisabführungsvertrages nicht als Neuabschluss, weshalb auch die fünfjährige Mindestlaufzeit nicht neu beginnt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Gutscheine und Geldkarten: Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug

Wenden Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Gutscheine zu, fließt Letzteren entweder Barlohn oder ein Sachbezug zu. Die Unterscheidung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist aus steuerlicher Sicht sehr bedeutsam, da Barlohn in voller Höhe lohnsteuerpflichtig ist und ein Sachbezug bis zu einem Wert von 44 € pro Monat lohnsteuerfrei bleiben kann.

Nach einer neuen Definition im Einkommensteuergesetz gehören zum Barlohn auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Als Sachbezug definiert das Gesetz neuerdings bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutschein-Apps) und entsprechende Geldkarten (einschließlich Prepaidkarten). Voraussetzung für diese günstige Einordnung als Sachbezug ist aber unter anderem, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienst­leistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen (= keine Barauszahlung zugelassen). Die 44-€-Freigrenze ist bei diesen Gutscheinen anwendbar, sofern sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn gewährt werden.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem neuen Schreiben ausführlich zur Anwendung der neuen gesetzlichen Regelungen geäußert und in beispielhaften Aufzählungen verschiedene Zuwendungsarten in die Kategorien Barlohn und Sachbezug eingeordnet. Als Sachbezug können demnach unter anderem Papieressensmarken, arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten, wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel und Tankgutscheine zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen gewertet werden. Weiter äußert sich das BMF in seinem Schreiben zum Zuflusszeitpunkt (Versteuerungszeitpunkt) bei Gutscheinen und Geldkarten und zur Anwendung der 44-€-Freigrenze bei Unfallversicherungen und der betrieblichen Altersversorgung.

Häusliches Arbeitszimmer: Raumkostenabzug nun häufiger möglich

Arbeitnehmer dürfen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbegrenzt als Werbungskosten abziehen, wenn der Raum der Mittelpunkt ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. Bildet der Raum nicht den Tätigkeitsmittelpunkt, steht für die Arbeit aber kein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung, dürfen die Raumkosten zumindest beschränkt mit bis zu 1.250 € pro Jahr steuermindernd abgesetzt werden. In allen anderen Fällen ist kein Raumkostenabzug erlaubt.

Für Arbeitnehmer scheiterte der begrenzte Raumkostenabzug von 1.250 € pro Jahr in der Vergangenheit häufig daran, dass die Finanzämter ihnen einen vorhandenen Alternativarbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers entgegenhielten. In Zeiten der Corona-Pandemie ergeben sich nun bessere Absetzungsmöglichkeiten: Steht dem Arbeitnehmer der Alternativarbeitsplatz auf Anordnung nicht mehr zur Verfügung (z.B. wegen Quarantäne oder Schließung des Betriebs), ist der begrenzte Raumkostenabzug nun zulässig. Gleiches muss gelten, wenn dem Arbeitnehmer im Betrieb nur ein Doppelbüro zur Verfügung steht und der Arbeitgeber bestimmt, dass jeweils nur ein Beschäftigter vor Ort sein darf und der andere ins Homeoffice muss.

Der begrenzte Raumkostenabzug bleibt allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Betrieb (z.B. ein Einzelbüro) weiterhin aufsuchen kann, er jedoch auf Empfehlung des Arbeitgebers zu Hause arbeitet. Ebenso wenig werden die Finanzämter einen begrenzten Raumkostenabzug zulassen, wenn dem Arbeitnehmer ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht, er aber aus persönlichen Gründen (z.B. aus Angst vor einer Ansteckung) im Homeoffice arbeitet.

Hinweis: Pandemiebedingt ist das häusliche Arbeitszimmer bei vielen Arbeitnehmern erst im Laufe des vergangenen oder aktuellen Jahres zu einem Tätigkeitsmittelpunkt geworden. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Komplett­abzug der Raumkosten eröffnet – selbst wenn weiterhin ein Alternativarbeitsplatz zur Verfügung steht. Wer beispielsweise im Oktober 2020 seinen Tätigkeitsmittelpunkt in das Homeoffice verlagert hat, kann seine Raumkosten für Oktober bis Dezember 2020 in voller Höhe als Werbungskosten abziehen. Die Kosten, die zwischen Januar und September 2020 angefallen sind, dürfen nur begrenzt bis 1.250 € abgezogen werden.

Auswärtstätigkeit: Für Flug- und Bahnreisen keine Kilometerpauschalen

Wenn Arbeitnehmer dienstlich unterwegs sind, können sie ihre selbstgetragenen Reisekosten als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen, soweit diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Absetzbar sind die tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen. Alternativ dürfen pauschale Kilometersätze angesetzt werden, die als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) festgesetzt sind, also:

  • 0,30 € pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von Kfz
  • 0,20 € pro gefahrenen Kilometer bei der Benutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen (Mofa, Moped, Motorrad) sowie nicht regelmäßig verkehrenden Booten/Schiffen

Für andere Verkehrsmittel sieht das BRKG keine Wegstreckenentschädigung vor. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze nicht ansetzen dürfen, wenn sie für ihre beruflichen Auswärtstätigkeiten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Eisenbahnen, Flugzeuge, Fähren, Busse, U-/S-Bahnen oder Straßenbahnen nutzen. In diesen Fällen dürfen also nur die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten abgerechnet werden.

Geklagt hatte ein Bundesbetriebsprüfer des Bundeszentralamts für Steuern, der für seine Prüfungen durch das gesamte Bundesgebiet reisen musste (ohne erste Tätigkeitsstätte). Seine Dienstreisen unternahm er per Bahn,
S-Bahn oder Flugzeug. In seinem Einkommensteuerbescheid wollte er die Reisen mit 0,20 € pro zurückgelegten Kilometer berücksichtigt wissen. Die von seinem Arbeitgeber erhaltenen Fahrtkostenerstattungen (niedrigere tatsächliche Ticketkosten) zog er von den errechneten Pauschalbeträgen ab, so dass ein Überhang von 2.895 € verblieb, den der BFH jedoch nicht zum Werbungskostenabzug zuließ.

Homeoffice: Welche Kosten darf der Arbeitgeber steuerfrei erstatten?

Die Arbeit im Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer im zweiten Jahr der Corona-Pandemie Routine. Vielen wurde aber erst mit der Zeit bewusst, dass die Arbeit in den eigenen vier Wänden auch zusätzliche Kosten mit sich bringt. Zwar entfallen die Fahrten zum Betrieb, im Gegenzug steigen aber die Nebenkosten für die Wohnung bzw. das Haus und für die Anschaffung von Arbeitsmitteln. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer rückt daher die Frage in den Fokus, welche Kosten der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer steuerfrei erstatten darf bzw. welche „Rahmenbedingungen“ der Arbeitgeber für das Homeoffice finanzieren darf, ohne dass hierfür Lohnsteuer anfällt. Hierbei gilt Folgendes:

  • Arbeitsmittel: Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel (z.B. Notebooks, Drucker oder
    Büromöbel) unentgeltlich zur beruflichen Nutzung, wird hierdurch in aller Regel kein steuerpflichtiger Arbeits­lohn ausgelöst. Die Arbeitsmittel müssen jedoch im Eigentum des Arbeitgebers verbleiben. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber die Arbeitsmittel selbst kauft oder der Arbeitnehmer diese mit Kostenerstattung durch den Arbeitgeber anschafft. Betriebliche Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräte wie beispielsweise Tablet-PCs dürfen in der Regel sogar privat vom Arbeitnehmer mitgenutzt werden, ohne dass die Steuerfreiheit entfällt.
  • Raumkosten: Nicht steuerfrei erstatten können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. anteilige Miete, Nebenkosten). Der Arbeitnehmer kann diese Kosten aber als Werbungskosten in seiner Einkommensteuerveranlagung abziehen, sofern der Raum als häusliches Arbeitszimmer anerkannt und entsprechend genutzt wird. Hierzu muss das Zimmer unter anderem räumlich abgeschlossen sein. Wer nicht über ein anerkennungswürdiges Arbeitszimmer verfügt (z.B. lediglich über eine
    Arbeitsecke im privaten Wohnzimmer), darf stattdessen die neue Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, maximal 600 € pro Jahr, als Werbungskosten geltend machen. Diese Pauschale darf aber ebenfalls nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.
  • Telekommunikationskosten: Arbeitet der Arbeitnehmer regelmäßig oder dauerhaft im Homeoffice, kann der Arbeitgeber ihm die anfallenden Telefon- und Internetkosten pauschal steuerfrei erstatten – und zwar mit bis zu 20 % der Rechnungsbeträge, maximal 20 € im Monat.

Alle Steuerzahler

Differenzkindergeld: Nichtbeantragte Auslandsleistungen gegenzurechnen?

Haben Eltern in mehreren EU-Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld), regelt das Europarecht, dass die Leistungen vorrangig aus demjenigen Staat zu beziehen sind, in denen der Anspruch durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit der Eltern ausgelöst wird. Dieser Beschäftigungsstaat ist also vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der Staat, in dem die Eltern wohnen, aber nicht arbeiten, gewährt allenfalls Differenzkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen (höheren) Leistungen und den Leistungen des Beschäftigungsstaats.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag jetzt der Fall einer in Deutschland wohnenden vierköpfigen Familie vor, deren Familienvater als Alleinverdiener einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Niederlanden nachgegangen war. Familienleistungen hatte er dort jedoch nicht beantragt. Die deutsche Familienkasse hatte von der Beschäftigung im Ausland zunächst keine Kenntnis, so dass sie das deutsche Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Nach­dem die Kasse von der Erwerbstätigkeit in den Niederlanden erfahren hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend für mehrere Jahre auf – und zwar in der Höhe, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die Familie klagte gegen diese Teilrückforderung und argumentierte, dass ein fiktives, tatsächlich nicht gezahltes niederländisches Kindergeld nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden dürfe.

Der BFH gab der Kindergeldkasse recht und verwies darauf, dass die Niederlande nach den Rechtsvorschriften der EU vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig gewesen seien, weil der Familienvater dort gearbeitet habe. Deutschland war nur verpflichtet, die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den niedrigeren niederländischen Familienleistungen zu zahlen, so dass die Teilrückforderung rechtmäßig war. Eine Anrechnung müsse auch dann erfolgen, wenn die kindergeldberechtigte Person im Auslandsstaat keine Familienleistungen beantragt hat und deshalb kein Kindergeld geflossen ist. Der Anspruch auf die dortigen Leistungen genügte also.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Eltern mit Wohnsitz und Arbeitsort in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten darauf achten sollten, im Beschäftigungsstaat entsprechende Familienleistungen zu beantragen. Bleiben sie – wie im Entscheidungsfall – untätig, kann die deutsche Familienkasse den nichtrealisierten Kindergeldanspruch aus dem Ausland auf ihre Leistungen anrechnen. Sofern Familienleistungen im Beschäftigungsstaat dann nicht mehr nachträglich beantragt werden können, geht den Eltern also bares Geld verloren.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

12.07.2021 (15.07.2021*)

Umsatzsteuer

(Monatszahler und Vierteljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt

(Monatszahler und Vierteljahreszahler)

28.07.2021

Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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