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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2022
Unternehmer
Umsatzsteuererstattung: Anspruch gegen den Fiskus
Nach der sogenannten Reemtsma-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) kann ein Leistungsempfänger die Erstattung einer rechtsgrundlos an den Leistenden gezahlten Umsatzsteuer direkt vom Fiskus verlangen. Das Bundesfinanzministerium greift in einem aktuellen Schreiben dieses EuGH-Urteil aus dem Jahr 2007 sowie weitere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2015 und 2019 auf und nimmt insbesondere zu den Voraussetzungen für den Direktanspruch bei der Umsatzsteuer Stellung.
Über den Direktanspruch entscheidet das für die Umsatzsteuerfestsetzung des Leistungsempfängers zuständige Finanzamt im Rahmen eines Billigkeitsverfahrens. Zu beachten ist, dass der Leistungsempfänger seinen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer zunächst zivilrechtlich gegenüber dem Leistenden geltend machen muss. Solange eine Inanspruchnahme des Fiskus durch den Leistenden aufgrund einer Berichtigung des Steuerbetrags rechtlich möglich ist, kann nicht über den Direktanspruch entschieden werden.
Zudem ist ein Direktanspruch gegenüber dem Fiskus ausgeschlossen, wenn der Anspruch gegenüber dem Leistenden zivilrechtlich bereits verjährt ist. Darüber hinaus muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass der zivilrechtliche Anspruch gegenüber dem Leistenden noch immer besteht und es unmöglich ist, die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer vom Leistenden zu erhalten.
Vermietung von Firmengebäuden: Umgelegte Grundsteuer gilt als Ertrag
Bei der Berechnung der Gewerbesteuer muss der steuerliche Gewinn des Gewerbetriebs zunächst um verschiedene gewerbesteuerliche Hinzurechnungen erhöht und um gewerbesteuerliche Kürzungen vermindert werden, damit sich der Gewerbeertrag ergibt. Dieser ist die maßgebliche Rechengröße für die weitere Gewerbesteuerermittlung. Hinzuzurechnen ist beispielsweise ein Teil der Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbetreibender für die Benutzung von fremden unbeweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Firmengebäuden) zahlt.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass auch die Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, zur Miete gehört und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen ist. Im Urteilsfall hatte die klagende GmbH von ihren Gesellschaftern ein Betriebsgebäude angemietet. Im Mietvertrag war vereinbart, dass die GmbH als Mieterin die Grundsteuer tragen sollte. Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass die auf die GmbH vertraglich umgelegte Grundsteuer zu der von ihr zu zahlenden Miete gehöre und deshalb gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen sei. Das Finanzgericht sah dies anders und gab der Klage statt.
Der BFH gab nun jedoch dem Finanzamt recht und erklärte, dass der vom Gesetz verwendete Begriff der Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen sei. Zu Miet- und Pachtzinsen gehörten auch vom Mieter getragene Aufwendungen, die - wie im vorliegenden Fall - nach dem gesetzestypischen Lastenverteilungssystem eigentlich vom Vermieter zu tragen wären, aber vertraglich vom Mieter übernommen würden. Schuldner der Grundsteuer war im vorliegenden Fall der Eigentümer, also der Vermieter. Zivilrechtlich konnte er die Grundsteuer jedoch auf den Mieter abwälzen, so dass diese in den Mietzins einfloss, der gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen war.
Hinweis: Die Hinzurechnung kann also nicht dadurch reduziert werden, dass der Mieter bestimmte Aufwendungen übernimmt, die eigentlich vom Vermieter zu tragen wären und Letzterer im Gegenzug einen entsprechend geminderten Mietzins akzeptiert. Bereits im Jahr 2018 hat der BFH entschieden, dass auch mieterseitig übernommene Instandhaltungsaufwendungen in der Regel als Miet- und Pachtzinsen hinzugerechnet werden müssen.
Freiberufler
Wie wird man aus Versehen gewerblich tätig?
Ein großer Unterschied zwischen Freiberuflern und Gewerbetreibenden ist im Steuerrecht die Gewerbesteuer. Diese fällt bei einem Freiberufler nämlich nicht an. Es kann jedoch sein, dass ein Freiberufler aufgrund einer teils gewerblichen Tätigkeit doch vollumfänglich gewerbesteuerpflichtig wird. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste in einem Fall entscheiden, in dem eine Freiberufler-Gemeinschaftspraxis im Nachhinein als gewerblich eingestuft wurde.
Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis, die im März 2006 errichtet wurde. Sie ist in das Partnerschaftsregister eingetragen. Im Gemeinschaftspraxisvertrag hatten sich sieben approbierte Zahnärzte zusammengeschlossen, um gemeinsam Privat- und Kassenpatienten zu behandeln. Im Streitjahr betrug der Umsatz eines Arztes nur 0,028 % des gesamten Praxisumsatzes. Dieser Partner war hauptsächlich mit der Organisation und Verwaltung der Praxis beauftragt. Nach einer Betriebsprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Gemeinschaftspraxis nicht mehr als freiberuflich, sondern als Gewerbebetrieb zu qualifizieren sei.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es handele sich um eine Gemeinschaftspraxis, weshalb die Ärzte als Mitunternehmer der Klägerin anzusehen seien. Die Tätigkeit jedes Arztes müsse durch unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein. Dies könne nicht durch eine besonders intensive leitende Organisationstätigkeit ersetzt werden. Jeder Arzt müsse einen wesentlichen Teil seiner Arbeitsleistung am Patienten erbringen. Grundsätzlich sei eine Arbeitsteilung in einem Unternehmen nicht schädlich, jedoch müsse jeder Arzt aufgrund seiner persönlichen Berufsqualifikation auch im arzttypischen Heilbereich tätig sein. Erledige er aber fast ausschließlich kaufmännische Aufgaben, sei er nicht freiberuflich tätig. Es liege dann vielmehr eine gewerbliche Tätigkeit vor. Im Ergebnis führte die teilweise gewerbliche Tätigkeit dazu, dass die gesamte Tätigkeit der Praxisgemeinschaft als gewerblich anzusehen war. Die Revision beim Bundesfinanzhof wurde zugelassen und auch bereits eingelegt.
Ärzte und Heilberufe
Privatkliniken: Neue Grundsätze zur Umsatzsteuer
Seit ca. 15 Jahren gibt es in der Rechtsprechung Diskussionen über die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf Privatkliniken. Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze sind nach dem Umsatzsteuergesetz grundsätzlich steuerfrei - vorausgesetzt, diese Leistungen werden von bestimmten Einrichtungen erbracht.
In einem aktuellen Urteilsfall waren Krankenhausleistungen strittig, die von 2009 bis 2012 erbracht wurden. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerbefreiung, da die Klägerin kein zugelassenes Krankenhaus war. Das Finanzgericht setzte das Verfahren aus und fragte beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach. Dieser stellt klar, dass Privatkliniken ähnliche Rahmenbedingungen einhalten müssen wie öffentlich-rechtliche Kliniken (z.B. Vergleichbarkeit der Tagessätze und deren Berechnung). Entscheidend sei, welche finanzielle Belastung der Patient am Ende der Behandlung selbst zu tragen hat. Indiz dafür kann die Kostenübernahme durch einen Träger aus dem System der sozialen Sicherheit sein. Ebenso können die Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Klinik (Personal, Ausstattung, Räumlichkeiten) weitere Kriterien für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Krankenhäusern sein.
Hinweis: Es darf nun mit Spannung erwartet werden, wie das vorlegende Gericht die Aussagen des EuGH auf den konkreten Fall anwendet.
Zum Hintergrund: Seit der Anpassung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2009 konnten viele Privatkliniken die Umsatzsteuerbefreiung nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber knüpfte die Steuerbefreiung ab diesem Zeitpunkt für Krankenhäuser, die nicht von einem öffentlich-rechtlichen Träger betrieben wurden, an den Bedarfsvorbehalt des Sozialgesetzbuchs. Sofern ein Krankenhaus nicht in den Krankenhausbedarfsplan des entsprechenden Bundeslandes aufgenommen war, konnte es die Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht nicht erhalten. Der Bundesfinanzhof hatte allerdings schon im Jahr 2015 entschieden, dass sich Privatkliniken unmittelbar auf europäisches Recht berufen können.
Ab 2020 wurde die Umsatzsteuerbefreiung für Privatkliniken ins deutsche Recht übernommen. Danach sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen eines Krankenhauses, das keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist oder bei dem es sich nicht um ein Plankrankenhaus gemäß Sozialgesetzbuch handelt (Privatklinik), steuerfrei, wenn das Leistungsangebot der Privatklinik dem der zuvor genannten Krankenhäuser entspricht. Zudem müssen Kosten von voraussichtlich mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Leistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Prämien und Steuervorteile machen Umstieg auf Elektro attraktiv
Viele Unternehmen tragen sich mit dem Gedanken, ihren betrieblichen Fuhrpark auf Elektro- oder Hybridfahrzeuge umzustellen. Durch staatliche Kaufanreize, Steuervorteile und nicht zuletzt die hohen Spritpreise wird ein solcher Umstieg zunehmend attraktiver. Die zentralen Vorteile im Überblick:
- Elektroautoprämien: Die Anschaffung von Elektroautos wird vom Bund und von den Automobilherstellern derzeit über einen Umweltbonus und eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 € gefördert. Diese Förderung gilt noch bis Ende 2022 und erstreckt sich sowohl auf Privatpersonen als auch auf Unternehmen. Bei Leasingfahrzeugen bemisst sich die Höhe der Förderung an der Leasingdauer, ab einer Laufzeit über
23 Monate gilt die ungekürzte Förderung, bei kürzeren Vertragslaufzeiten fällt die Prämie geringer aus. Wer sich ein Plug-in-Hybridfahrzeug anschafft, kann derzeit noch eine Förderung von maximal 6.750 € Ab 2023 soll sich die Förderung stärker an einer positiven Klimawirkung der Fahrzeuge orientieren und die Zuschüsse verringern sich. Elektroautos sollen nur noch mit maximal 4.000 € (2023) bzw. 3.000 € (2024 und 2025) gefördert werden. Die Bundesregierung plant, die Förderung nur noch für Fahrzeuge zu gewähren, die über einen hohen elektrischen Fahranteil und eine Mindestreichweite (ab 01.08.2023: 80 Kilometer) verfügen. Bundeswirtschaftsminister Habeck ließ auch verlauten, dass die staatlichen Zuschüsse für Plug-in-Hybrid-Autos zum Ende des Jahres 2022 auslaufen sollen. - Versteuerung der Privatnutzung: Während die private (Mit-)Nutzung eines herkömmlichen Verbrenner-Dienstwagens in der Regel mit monatlich 1 % des (ungekürzten) inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert werden muss, darf der anzusetzende
Bruttolistenpreis bei privat (mit-)genutzten Elektrofahrzeugen und Plug-in-Hybridfahrzeugen entweder pauschal um die Batteriekosten gemindert oder von Vornherein nur anteilig angesetzt Für Elektrofahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 60.000 €, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2030 angeschafft werden, darf für Zwecke der Nutzungsversteuerung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt werden. Ist das Elektroauto teurer als 60.000 €, zeigt sich der Steuergesetzgeber etwas weniger großzügig. In diesem Fall darf der Bruttolistenpreis immerhin noch um die Hälfte reduziert werden. - Kraftfahrzeugsteuer: Für neu zugelassene Elektrofahrzeuge muss nach den derzeitigen Regelungen zehn Jahre nach Erstzulassung keine Kfz-Steuer gezahlt werden; diese Befreiung gilt noch bis zum 31.12.2030. Plug-in-Hybride sind hingegen nicht befreit, bei ihnen berechnet sich die Steuer - wie bei Verbrennern üblich - nach dem Hubraum und den CO2-Emissionen.
Wann führt eine Bildungsreise zu Werbungskosten?
Werbungskosten sind Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer entstehen, damit dieser seinen Beruf ausüben kann. Dazu zählen beispielsweise die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Auch Reisekosten können zu den Werbungskosten gehören, wenn der berufliche Anteil der Reise überwiegt. Es ist möglich, dass eine gemischt veranlasste Reise, die sowohl berufliche als auch private Elemente enthält, derart aufgeteilt wird, dass der beruflich veranlasste Teil berücksichtigt werden kann. Aber wie ist es, wenn eine solche Trennung nicht möglich ist? Darüber musste das Finanzgericht Münster (FG) kürzlich entscheiden.
Die Klägerin war Lehrerin an einer Privatschule in Trägerschaft eines Bistums. Der Schulträger organisierte im Jahr 2019 eine Studienfahrt nach Israel. Das Programm umfasste unter anderem Besuche in Jerusalem und Haifa und mehrere Gottesdienste. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen hierfür nicht als Werbungskosten an und begründete dies damit, dass es keinen Unterschied zu einer allgemein-touristischen Reise gebe.
Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Der Werbungskostenabzug setze eine berufliche Veranlassung der Kosten voraus. Privat veranlasste Kosten der Reise könnten hingegen nicht berücksichtigt werden. Die Aufteilung der Kosten einer gemischt veranlassten Reise sei möglich, wenn sich die Kosten nach objektiven Kriterien trennen ließen. Die Israelreise sei unstreitig sowohl beruflich als auch privat veranlasst gewesen. Eine Trennung der Kosten nach objektiven Kriterien sei jedoch in diesem Fall nicht möglich. Dass die Reise beruflich förderlich gewesen sei, sei unbestritten. Aber die Reise sei auch privat mitveranlasst gewesen. Das ergebe sich aus den Reisezielen von allgemein-touristischem und kulturellem Interesse. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es keine Kostenbeteiligung oder Freistellung durch den Arbeitgeber gegeben habe.
Hinweis: Sie hatten Kosten, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren? Wir helfen Ihnen bei der Aufteilung
Hausbesitzer
Grundsteuerreform: Ab Juli können Eigentümer ihre Erklärungen abgeben
Die Umsetzung der Grundsteuerreform geht einen weiteren Schritt voran: Immobilieneigentümer müssen zwischen Juli und Oktober 2022 ihre Erklärung zur reformierten Grundsteuer abgeben. Die entsprechende Aufforderung hat das Bundesfinanzministerium im März 2022 veröffentlicht. Abgefragt werden in der neuen Grundsteuererklärung unter anderem Angaben zur Lage des Grundstücks (einschließlich Gemarkung und Flurstück), Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Wohnfläche und gegebenenfalls Grundstücks- oder Gebäudeart sowie das Baujahr. Etliche Angaben können dem Kaufvertrag, dem Grundbuchauszug, Mietverträgen und - bei Wohnungseigentum - der Teilungserklärung entnommen werden. Die Bodenrichtwerte lassen sich aus dem internetbasierten Informationssystem BORIS entnehmen.
Die Steuererklärungen müssen grundsätzlich elektronisch per Elster abgegeben werden. Soweit die elektronische Übermittlung nicht zumutbar ist, kann das Finanzamt aber ausnahmsweise die Abgabe in Papierform ermöglichen. Hierfür stehen Vordrucke bereit. Bei der Abgabe der Erklärung kann Ihr Steuerberater behilflich sein. Aus den Angaben aus der Grundsteuererklärung wird von den Finanzämtern ein sogenannter Grundsteuerwert berechnet. Erhalten die Grundbesitzer vom Amt später einen Bescheid über den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag, dann ist zunächst einmal noch nichts zu zahlen, denn diese Mitteilungen dienen nur der Information. Erst danach wenden die Städte und Gemeinden auf den ausgewiesenen Betrag ihren individuellen Hebesatz an und berechnen dann die zu zahlende Steuer. Eigentümer werden erst im Jahr 2025 erfahren, was die Reform für sie persönlich bedeutet, denn erst dann werden von den Städten und Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide mit Zahlungsaufforderung verschickt.
Hinweis: Die Reform der Grundsteuer ist erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht im April 2018 das bisherige Bemessungsverfahren für verfassungswidrig erklärt hat. Es stellte umfassende Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundbesitz fest.
Wann Sie den Buchwert als Entnahmewert ansetzen müssen
Wenn Immobilien des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußert werden, muss der erzielte Veräußerungspreis abzüglich der ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Veräußerungskosten als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuert werden.
Eine die Zehnjahresfrist auslösende Anschaffung liegt auch vor, wenn eine betriebliche Immobilie durch Entnahme in das Privatvermögen gelangt. Für die Ermittlung des Gewinns sind dann nicht die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Überträgers heranzuziehen, sondern der bei der Überführung aus dem Betriebsvermögen angesetzte Entnahmewert.
Welche - erheblichen - steuerlichen Auswirkungen ein solcher Wertansatz haben kann, zeigt ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Grundstücksgemeinschaft, bestehend aus zwei Geschwistern, ein Grundstück binnen der Zehnjahresfrist veräußert hatte, wobei der Vater der Geschwister das Grundstück zuvor aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen und im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen hatte. Einen Entnahmegewinn hatte der Vater damals nicht versteuert.
Die Kinder veräußerten das Grundstück für 570.600 € und wollten bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns einen Entnahmewert von 556.335 € vom Veräußerungspreis abziehen. Diesen Wert leiteten sie aus dem Wert des Nachbargrundstücks ab, das im zeitlichen Zusammenhang mit der damaligen Entnahme zu einem entsprechenden Preis verkauft worden war. Das Finanzamt brachte jedoch nur die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grundstücks (den Buchwert) von 11.582 € in Abzug, so dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 559.018 € verblieb.
Die Geschwister zogen gegen diesen Wertansatz bis vor den BFH, jedoch ohne Erfolg. Die Bundesrichter folgten der Berechnung des Finanzamts und erklärten, dass der Entnahmewert nur dann anstelle der Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen sei, wenn er damals durch den Entnehmer auch tatsächlich zugrunde gelegt worden sei. Dies war hier aber nicht der Fall, da der Vater das Grundstück ohne Aufdeckung der stillen Reserven (erfolgsneutral) aus dem Betriebsvermögen entnommen hatte. Somit war der zum Zeitpunkt der Entnahme bestehende Buchwert (11.582 €) bei der Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns maßgebend.
Alle Steuerzahler
Allergien: Wann Medikamente und Therapien steuerlich abziehbar sind
In dieser Jahreszeit leiden wieder viele Pollenallergiker: Eine laufende Nase, Niesanfälle, Müdigkeit und sogar Atemnot setzen ein und sorgen alljährlich dafür, dass sie sich nicht länger sorglos in der freien Natur bewegen können.
Wer an Heuschnupfen leidet, sollte wissen, dass er die Kosten für Medikamente und Therapien unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in seiner Einkommensteuererklärung absetzen kann. Die Kosten für Medikamente werden anerkannt, wenn dem Finanzamt die entsprechende Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorgelegt wird - dies gilt auch für frei verkäufliche Medikamente. Bei chronischen Krankheiten, zu denen auch Allergien zählen, reicht ein einmaliges ärztliches Attest aus. Es muss also nicht vor jedem Kauf in der Apotheke erneut ein Rezept eingeholt werden. Bei rezeptpflichtigen Medikamenten, wie beispielsweise Kortison-Sprays, können die Rezeptgebühren ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden. Auch schulmedizinische oder alternative Therapien wie Desensibilisierungen, Akupunktur oder Bioresonanztherapien können regelmäßig als Krankheitskosten abgesetzt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Kosten werden selbst getragen und nicht von der Krankenkasse oder einer Zusatzversicherung ersetzt. Mögliche Erstattungen sind unabhängig vom Erstattungszeitpunkt bei der Steuererklärung immer abzuziehen.
- Die Behandlung erfolgt durch einen Therapeuten, der den staatlich anerkannten Heilberufen angehört. Ein aufgesuchter Heilpraktiker muss also amtlich zugelassen sein.
- Vor Beginn der Therapie muss ein Attest vorliegen, das die Notwendigkeit der Therapie bestätigt. Für schulmedizinische und wissenschaftlich anerkannte Behandlungen reicht ein normales ärztliches Attest aus. Handelt es sich um wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden, ist ein amtsärztliches
Attest oder eine Bescheinigung des medizinischen Dienstes der Krankenkassen erforderlich.
Sind all diese Punkte erfüllt, sollten auch die Fahrtkosten nicht vergessen werden, denn auch Kosten für unumgängliche Fahrten zum Arzt oder zum Krankenhaus sind abziehbar.
Hinweis: Zu beachten ist, dass sich Krankheitskosten nur dann steuermindernd auswirken, wenn sie die zumutbare Belastung übersteigen. Dieser Eigenanteil liegt zwischen 1 % und 7 % der jährlichen Einkünfte. Er richtet sich nach der Einkommenshöhe, dem Familienstand und der Kinderzahl.
Nachlass: Auch höchst aufwändiges Grabmal kann Erbschaftsteuer mindern
Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs sind als Nachlassverbindlichkeiten bei der Erbschaftsteuer abziehbar. Für diese Kosten kann ohne Nachweis ein Pauschbetrag von 10.300 € angesetzt werden.
Für einen Erben aus Bayern war dieser Pauschbetrag allerdings nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn er hatte für seinen verstorbenen Bruder ein Mausoleum für 420.000 € errichten lassen. Der Bruder war zunächst in einem herkömmlichen Grab bestattet worden, das aufwändige Mausoleum sollte seine zweite, endgültige Grabstätte sein. Die Kosten wollte der Erbe als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten jedoch ab und erklärten, dass nur Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abziehbar seien.
Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erzielte der Erbe nun jedoch einen Etappenerfolg. Die Bundesrichter hoben das ablehnende FG-Urteil auf und verwiesen die Sache zur Verhandlung zurück. Sie betonten, dass die Kosten für ein angemessenes Grabmal des Erblassers auch dann abziehbar seien, wenn es sich dabei um ein „Zweitgrab“ handele. Voraussetzung sei aber, dass der Erblasser dort seine letzte Ruhe finde.
Nach Auffassung des BFH sind zwar grundsätzlich nur die Kosten für ein zuerst errichtetes Grabmal abzugsfähig, es kann aber auch Fälle geben, in denen der Verstorbene aus verschiedenen Gründen zunächst nur provisorisch in einer ersten Grabstätte und dann im Anschluss dauerhaft in einem Zweitgrab bestattet wird. Für das zweite Grabmal sind Kosten in angemessener Höhe abzugsfähig. Was angemessen ist, bestimmt sich im Einzelfall danach, wie der Erblasser gelebt und wie viel er hinterlassen hat. Außerdem ist zu berücksichtigen, welche Bräuche und religiösen Vorgaben in seinen Kreisen für eine würdige Bestattung üblich sind. Im zweiten Rechtsgang wird das FG nun festzustellen haben, ob die Erstgrabstätte lediglich eine provisorische Zwischenlösung war. Ferner müssen ausreichende Nachweise über die tatsächliche Errichtung des zweiten Grabmals sowie die Zahlung der behaupteten Aufwendungen vorliegen.
ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
11.07.2022 (14.07.2022*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler und Vierteljahreszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler und Vierteljahreszahler)
27.07.2022
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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