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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juni 2020

GESETZGEBUNG

CORONA: ENTSCHÄDIGUNG BEI VERDIENSTAUSFALL IM ZUGE VON KINDERBETREUUNG

Nicht ­nur­ die­ Wirtschaft­ stellt­ die­ Verbreitung­ des­ Corona-Virus­ vor erhebliche Herausforderungen. Auch Arbeitnehmer haben mit den Auswirkungen zu kämpfen. Insbesondere die behördlich angeordneten Schließungen von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern (Kindergärten, Schulen usw.) führen bei Eltern dazu, dass ­sie ­ihren ­beruflichen­ Tätigkeiten­ nicht­ mehr­ nach gehen ­können. In diesem Fall besteht für die Eltern das Risiko des Verdienstausfalls.

Durch das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde für solche Fälle eine Entschädigungsregelung in das Infektionsschutzgesetz eingefügt. Ziel dieser Regelung ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern ­erleiden,­ wenn­ sie ­ihrer ­beruflichen­ Tätigkeit­ nicht ­nachgehen­ können,­ weil­ Einrichtungen­ zur­ Betreuung­ von­ Kindern­oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten vorübergehend geschlossen werden, so wie im Fall der Corona-Krise. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind.

Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit­ ist­ beispielsweise­ gegeben,­ wenn­ ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertages-stätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen ­werden­ kann ­oder­ andere­ Familienmitglieder/Verwandte­ die ­Betreuung­ des­ Kindes­ übernehmen ­können.

Dieser Anspruch besteht nicht, soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist. Gleiches gilt, wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch Zeitguthaben zusteht oder die Möglichkeit besteht, im Homeoffice zu arbeiten

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen­ und­ der­ Höhe­ nach­ auf 67 % des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigen entstandenen Verdienstausfalls ­bis­ zu ­einem­ Höchstbetrag ­von ­2.016­ € monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch.

Den Entschädigungsanspruch gewährt die für die Ausführung des­ Infektionsschutzgesetzes­ zuständige­ Landesbehörde.­ Aus­steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.

ABMILDERUNG DER CORONA-FOLGEN FÜR VERMIETER UND MIETER

Zur Eindämmung des massiven Anstiegs der Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus­ haben ­Behörden ­im­ März­ 2020­ die Schließung einer Vielzahl von Freizeit- und Kultureinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastronomiebetrieben und Einzelhandelsgeschäften angeordnet und zahlreiche öffentliche­ Veranstaltungen­ untersagt.­ Gesundheitsbehörden ­haben ­für­ Menschen,­ die ­sich ­mit­ diesem­ Virus ­infiziert­ haben ­oder ­die ­Kontakt ­mit ­Infizierten ­hatten,­ häusliche Quarantäne angeordnet. 

In der Folge haben auch Unternehmen des produzierenden Gewerbes ihr Geschäft beschränken oder komplett einstellen müssen.

Diese Maßnahmen werden zu erheblichen Einkommensverlusten bei Personen führen, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Betrieb dieser Einrichtungen und Unternehmen oder ­aus­ öffentlichen­ Veranstaltungen ­bestreiten.­ Verfügen­ diese­ Personen­ nicht­ über­ ausreichende­ finanzielle­ Rücklagen,­ werden sie bis zur Aufhebung der Maßnahmen nicht oder nur ein-geschränkt in der Lage sein, ihre laufenden Verbindlichkeiten zu begleichen.

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht einen Aufschub (sog. Moratorium) für die Erfüllung vertraglicher Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen vor. Dies ­bedeutet­ für­ Mieter ­einer­ Wohnung­ beispielsweise,­ dass ­ihnen wegen Mietschulden aus dem Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 nicht fristlos gekündigt werden darf, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Dies muss der Mieter gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen.

Die ­Verpflichtung­ der­ Mieter ­zur­ Zahlung ­der­ Miete­ bleibt­ im­ Gegenzug im Grundsatz bestehen. Ausgeschlossen sind sowohl die außerordentliche fristlose als auch die ordentliche Kündigung eines­ Wohnraummietverhältnisses­ aufgrund­ solcher­ Mietrückstände. Die Kündigungsbeschränkung endet mit Ablauf des 30.09.2022. Das bedeutet konkret, dass der Mieter bis zu diesem Zeitpunkt Zeit hat, die nichtgezahlte Miete nachzuzahlen.

Aus steuerlicher Sicht bedeutet dies für den Vermieter Folgendes: Da bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung das­ Zuflussprinzip ­gilt,­ muss­ der­ Vermieter­ die­ Miete­ auch­ erst­ dann ­versteuern,­ wenn­ sie ­ihm ­zugeflossen ­ist.­ Zahlt­ der ­Mieter­im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 also keine Miete und erfolgt die Zahlung erst zum 30.09.2022, dann muss die rückständige Miete auch erst in 2022 versteuert werden.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

UNTERNEHMER

UMSATZSTEUER-ANPASSUNG: VERBESSERTE LEBENSSITUATION BEHINDERTER MENSCHEN

Das­ Bundesfinanzministerium­ (BMF)­ hat­ am­ 24.03.2020­ ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Eingliederungshilfe- und Sozialhilfeleistungen bekanntgegeben. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Das Bundesteilhabegesetz­ (BTHG)­ revolutionierte­ mit­ Wirkung ­vom 01.01.2020 das Leistungsrecht für Menschen mit Behinderungen. Es hat zum Ziel, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen zu verbessern, und soll zu individueller Selbstbestimmung und mehr Teilhabe verhelfen. Das BMF erläutert die umsatzsteuerlichen Aspekte der im Zusammenhang mit den Änderungen durch das BTHG von den Einrichtungen erbrachten Leistungen.­ So ­ist­ zum­ Beispiel­ ein­ Wohn-­ und­ Betreuungsvertrag, der unter das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz fällt und­ auf ­dessen ­Grundlage­ ein­ Bewohner ­einen ­Wohnraum ­sowie ­Pflege-­ und­ Betreuungsleistungen­ erhält,­ umsatzsteuerlich­ ein­ Vertrag besonderer Art. In diesem Fall sind die Umsätze aus diesen Verträgen umsatzsteuerfrei.

Werden­ Pflege-­ und­ Betreuungsleistungen­ sowie­ weitere­ Leistungen aufgrund getrennter Verträge außerhalb des Anwendungsbereiches­ des­ Wohn-­ und­ Betreuungsvertragsgesetzes­ erbracht, sind die aus der Versorgung der hilfsbedürftigen Personen erzielten Umsätze als mit dem Betrieb einer Einrichtung zur­ Betreuung­ oder ­Pflege­eng ­verbundenen ­Umsätze ­anzusehen und somit ebenfalls umsatzsteuerfrei. Das gilt auch für die durch Behindertenwerkstätten erbrachten Verpflegungsleistungen an Menschen mit Behinderungen.

CORONA-KRISE: VEREINFACHUNGEN BEI DER UMSATZSTEUER

Das Corona-Virus ist für viele Unternehmen im In- und Ausland inzwischen zu einer echten Herausforderung geworden. Die­ Folgen­ für ­das­ Wirtschaftsleben­ sind­ derzeit­ noch­ nicht­ absehbar. Dass zahlreiche Unternehmen in schwere wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten werden, dürfte jedoch klar sein.

Das­ Bundesfinanzministerium ­reagiert ­mit­ steuerlichen ­Hilfsmaßnahmen und hat in diesem Zusammenhang am 19.03.2020 ein Schreiben­ veröffentlicht.­ Auf­ dieser ­Basis­ können­ die­ Landesfinanzbehörden­ steuerliche­ Maßnahmen,­ unter­ anderem­ im­ Bereich der Umsatzsteuer, ergreifen.

Steuerpflichtige ­können­ Anträge auf zinslose Steuerstundung für die zum Jahresende fälligen Steuern stellen. Sie müssen darlegen, warum eine Stundung erforderlich ist. Bei der Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sollen jedoch keine strengen Maßstäbe angelegt werden. Üblicherweise wird eine Stundung der Umsatzsteuer abgelehnt, da die Umsatzsteuer vom Endverbraucher getragen und für den Unternehmer lediglich ein durchlaufender Posten ist. Diese Regelung ist nun gelockert worden. Die­ Landesfinanzbehörden­ haben­ bereits­ vereinzelt­ entsprechende Vordrucke auf den Formularservern hinterlegt. Ferner soll bei Unternehmen, die unmittelbar vom Corona-Virus betroffen sind, bis zum Jahresende auf Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet werden. Säumniszuschläge sind zu erlassen.

Zudem sollen bereits getätigte Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung auf null herabgesetzt und dann erstattet werden. Einige Bundesländer haben das bereits­ angekündigt­ (u.a.­ Hessen,­ Nordrhein-Westfalen,­ Bayern,­ Baden-Württemberg­ und­ Sachsen).­ Dies­ kann­ durch­ eine­ berichtigte Anmeldung (über Elster mit dem Vordruck „USt 1 H“ mit­ dem ­Wert „0“ ­in­ der­ Zeile­ 24)­ erfolgen. ­Die­ gewährte­ Dauerfristverlängerung­ bleibt­ erhalten. ­Die­ Regelungen ­können­ je­ nach­ Bundesland variieren. Teilweise soll die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung mit anderen Zahllasten verrechnet und nicht ausgezahlt werden.

GEWERBE STEUER PFLICHT: WAS GILT FÜR EXTERNEN DATENSCHUTZBEAUFTRAGTEN?

Für Unternehmer ist der steuerliche Status als Freiberufler häufig­ erstrebenswert,­ da­ ihre­ Gewinne­ bei­ dieser­ Einordnung nicht der Gewerbesteuer unterliegen (anders als bei der Annahme einer gewerblichen Tätigkeit). Ein weiterer zentraler Vorteil ist, ­dass ­Freiberufler­ nicht­ der­ Buchführungspflicht unterliegen, die für gewerbliche Unternehmer bei Jahresgewinnen von mehr als­ 60.000 ­€­ bzw. ­Jahresumsätzen ­von­ mehr­ als­ 600.000 €­ gilt.

Ein Datenschutzbeauftragter hat nun vergeblich versucht, sich vor ­dem­ Bundesfinanzhof­ den ­Status ­als­ Freiberufler ­zu­ erstreiten. Er war als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts ­freiberuflich­tätig­ und ­arbeitete­ daneben ­in ­verschiedenen größeren­ Unternehmen­ als­ externer­ Datenschutzbeauftragter.­Das Finanzamt hatte ihn aufgrund hoher Gewinne im Bereich Datenschutz zur Buchführung aufgefordert.

Die Bundesrichter urteilten nun, dass der Anwalt als Datenschutzbeauftragter ein gewerblicher Unternehmer ist und somit­ zu ­Recht­ der­ Buchführungspflicht­ unterliegt.­ Nach­dem ­EStG­ können­ berufliche­ Tätigkeiten­ zwar­ auch­ dann­ als­ freiberuflich ­eingestuft werden, wenn sie einem der „Katalogberufe“ ähnlich sind. Diese Ähnlichkeit war hier aber nicht gegeben, weil bereits die Ausbildung von Datenschutzbeauftragten und Rechtsanwälten nicht vergleichbar ist. Als Datenschutzbeauftragter ist zwar ein breitgefächertes Fachwissen erforderlich, eine spezifische akademische Ausbildung muss aber - anders als bei Rechtsanwälten - nicht nachgewiesen werden.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

ORGANSCHAFT: VORSICHT BEI VARIABLEN AUSGLEICHSZAHLUNGEN

Die ertragsteuerliche Organschaft bietet immense steuerliche Vorteile. ­Nur­ sie ­ermöglicht­ es,­ Verluste ­der ­Tochtergesellschaft­ mit­ Gewinnen­ der­ Muttergesellschaft­ zu­ verrechnen.­ Weiterhin entfällt eine 5%ige Versteuerung von Gewinnen, die von der Tochtergesellschaft an die Muttergesellschaft abgeführt werden. Allerdings setzt der Staat für die Anerkennung einer Organschaft hohe ­Hürden ­und­ über­ einige­ dieser ­Hürden­ streitet­ sich­ die­ Exekutive regelmäßig mit der Judikative.

Davon ist auch die Ausgleichszahlung an Minderheitsgesellschafter betroffen. ­Das­ Aktiengesetz­ schreibt­ vor,­ dass­ Minderheitsgesellschafter einen Ausgleich dafür bekommen müssen, dass die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an den Organträger abführt. Fraglich war jedoch stets, ob dieser Ausgleich nur fix sein durfte (betriebswirtschaftlich oft ein großes Problem) oder ob es auch eine variable Komponente geben durfte. Die Finanzverwaltung akzeptierte teilweise variable und an den Gewinn der Organgesellschaft gekoppelte Ausgleichszahlungen; der­ Bundesfinanzhof­ urteilte­ 2017 ­jedoch,­ dass­ die­ Ausgleichszahlung sich nicht am Gewinn der Organgesellschaft orientieren dürfe. Als Reaktion auf das Urteil änderte der Gesetzgeber im Dezember 2018 den maßgeblichen Passus im Gesetz und erlaubte eine teilweise gewinnorientierte Ausgleichszahlung.

In einem aktuellen Schreiben erläutert das Bundesfinanzministerium die neuen gesetzlichen Regeln im Detail und versucht Praxisfragen zu beantworten. Dabei geht es insbesondere um die Höchstgrenze des variablen Anteils.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

ARBEITSWEGUNFALL: KRANKHEITSKOSTEN ALS WERBUNGSKOSTEN?

Arbeitnehmer­ können ­ihre ­Fahrten ­zwischen ­Wohnung­ und ­erster Tätigkeitsstätte mit der Pendlerpauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer absetzen. Nach dem Einkommensteuergesetz sind durch diese Pauschale sämtliche Aufwendungen steuerlich­ abgegolten,­ die­ durch­ die Wege­ zwischen­ Wohnung ­und ­erster Tätigkeitsstätte veranlasst sind. Arbeitnehmer dürfen daher für den täglichen Arbeitsweg beispielsweise nicht noch zusätzlich anteilige Tankkosten oder Versicherungsgebühren für das Fahrzeug absetzen.

Der ­Bundesfinanzhof ­(BFH)­ hat­ jetzt ­entschieden,­ dass ­die­ Abgeltungswirkung der Pendlerpauschale jedoch nicht für Krankheitskosten­ gilt,­ die­ infolge­ eines­ Wegeunfalls ­zwischen­ Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen. Geklagt hatte eine Frau, die bei einem Autounfall auf ihrem Arbeitsweg schwere Verletzungen an Gesicht und Nase erlitten hatte und die von ihr selbstgetragenen Kosten für eine Nasenoperation­ von ­2.402 € ­als Werbungskosten abziehen wollte.

Der BFH gab grünes Licht für den Kostenabzug und urteilte, dass sich die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Kosten erstreckt. Kosten ­für ­die­ „Beseitigung ­oder Linderung ­von ­Körperschäden“ ­infolge ­eines­ Unfalls­ auf­ dem ­Arbeitsweg­ müssen ­nach­ Auffassung­ des BFH separat betrachtet werden. Sie stellen nach Gerichtsmeinung keine beruflichen Mobilitätskosten dar und führen daher­ zu­ regulären­ Werbungskosten,­ die­ außerhalb des Anwendungsbereichs der Entfernungspauschale liegen.

PERSONALRABATT VON AUTOHERSTELLERN: WAS GILT HIER ALS GELDWERTER VORTEIL?

Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Personalrabatt, kann dieser Vorteil unter den sogenannten Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Kalenderjahr gefasst werden. Bis zu dieser Höhe ­fällt­ keine ­Lohnsteuer­ an.­ Der ­Freibetrag­ gilt­ aber­ nur ­für Waren­ und­ Dienstleistungen,­ die ­der­ Arbeitgeber­ hauptsächlich­ „für den freien Markt“ herstellt, vertreibt oder erbringt.

Dem ­Bundesfinanzhof ­(BFH)­ lag ­nun ­der ­Fall­ eines­ bayerischen ­Autoherstellers vor, der vom Finanzamt für nichtabgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen worden war. Das Unternehmen hatte seinen Mitarbeitern selbsthergestellte Fahrzeuge zu vergünstigten Konditionen verkauft. Die Auslieferung der Fahrzeuge war jedoch anders organisiert als gegenüber fremden Endkunden:­ Während ­letztere ­ihre ­Fahrzeuge ­bei­ einer ­Niederlassung des Autoherstellers, einem selbständigen Vertragshändler oder in der sogenannten Markenwelt in Empfang nehmen konnten (und hierfür Überführungskosten zahlen mussten), erhielten die Arbeitnehmer ihre Fahrzeuge direkt am jeweiligen Werksstandort­ oder­ an­ einem­ Versandzentrum­ (und ­mussten ­keine Überführungskosten zahlen).

Das ­Finanzamt­ des­ Autobauers­ war­ der ­Auffassung,­ dass­ den ­Arbeitnehmern durch nichtberechnete Kosten für die Fahrzeugüberführung ein geldwerter Vorteil entstanden war, für den Lohnsteuer anfällt. Dementsprechend nahm es den Autobauer für die nichtgezahlte Lohnsteuer in Haftung.

Der BFH lehnte die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers nun jedoch ab und urteilte, dass kein geldwerter Vorteil im Sinne des Rabattfreibetrags gegeben ist, wenn gegenüber dem Arbeitnehmer (wie im Urteilsfall) tatsächlich keine Überführungsleistung erbracht worden ist. 

Hinweis: Überführungskosten waren bei den Fahrzeugverkäufen an Arbeitnehmer nicht angefallen, sondern nur in den Fällen, in denen das Fahrzeug eines fremden Endkunden von einem Versandzentrum zu einer Niederlassung oder einem Händler ausgeliefert wurde.

ARBEITGEBERLEISTUNGEN: BMF WENDET NEUE RECHTSPRECHUNG NICHT AN

Diverse Steuerbefreiungen und -begünstigungen für Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer sind an die einkommensteuerrechtliche Voraussetzung geknüpft, dass diese Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

Bereits­ 2019­ hatte­ der­ Bundesfinanzhof­ (BFH) ­seine­ Anforderungen an die „Zusätzlichkeit“ gelockert und seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der nur freiwillige Arbeitgeberleistungen - also Leistungen, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet - „zusätzlich“ erbracht werden konnten.

Nach der neueren Rechtsprechung sind bestimmte Steuervergünstigungen für Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung (je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung) nicht mehr durch das Zusätzlichkeitserfordernis ausgeschlossen.

Gefordert wird vom BFH lediglich, dass der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt nach der neueren Rechtsprechung eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Ein tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann somit nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser ­um gewandelt­ werden,­ da ­der ­tarifliche ­Arbeitslohn­ nach­ Wegfall­ der ­steuerbegünstigten ­Leistungen­ wieder auflebt.

Das­ Bundesfinanzministerium­ (BMF)­ ist­ dieser­ gelockerten­ Rechtsprechung nun entgegengetreten und hat erklärt, dass zur Tatbestandsvoraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ strengere Grundsätze gelten.

Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden demnach nur dann „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle­ einer ­bereits ­vereinbarten­ künftigen ­Erhöhung ­des ­Arbeitslohns gewährt und
  • bei­ Wegfall­ der­ Leistung­ der­ Arbeitslohn­ nicht ­erhöht­ wird.

Hinweis: Unerheblich ist laut BMF, ob der Arbeitslohn tarifgebunden ist. Es sind somit im gesamten Lohn- und Einkommensteuerrecht nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt.

ALLE STEUERZAHLER

CORONA-KRISE: STEUERSTUNDUNGEN UND KEINE VOLLSTRECKUNGS MASSNAHMEN

Die­ Corona-Krise­ sorgt­ für­ massive­ Umsatzeinbußen­ im­ Wirtschaftsleben. Viele Unternehmer stehen trotz Rettungsschirmen und­ Soforthilfen­ derzeit­ „mit ­dem­ Rücken ­zur­ Wand“,­ da­ ihre­ Kosten weiterlaufen, ihre Einnahmen jedoch innerhalb kürzester Zeit massiv eingebrochen sind.

Das­ Bundesfinanzministerium ­(BMF)­ hat­ nun ­ein ­Maßnahmenpaket geschnürt, damit Unternehmen und Privatleute in dieser Situation ihre offenen Steuerzahlungen hinauszögern bzw. herabsetzen ­können.­ Danach­ gilt:

  • Steuerstundung:­ Wer ­nachweislich­ unmittelbar und nicht unerheblich von ­der ­Corona-Krise­ betroffen­ ist,­ kann­ bis­ zum­ 31.12.2020 einen Antrag auf Steuerstundung beim Finanzamt stellen. Dieser Antrag kann für alle Steuerarten gestellt werden, die bereits fällig sind oder bis zum 31.12.2020 fällig werden.  Es­ empfiehlt­ sich,­ die­ individuellen­ Verhältnisse­ im­ Antrag­ direkt darzulegen (z.B. Angaben zum Umsatzrückgang, zum Kostendruck usw.). Die Finanzämter sollen keine Strenge bei der Antragsprüfung walten lassen, dennoch sollten die Angaben­ der­ Antragsteller­ natürlich ­so­ genau­ wie ­möglich­ sein.­ Auf ­die Berechnung von Stundungszinsen sollen die Finanzämter im Regelfall verzichten. Die Erleichterungen gelten auch für Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen-­ und ­Körperschaftsteuer.­ Die­ Anträge ­sollen­ von ­den ­Ämtern nicht deshalb abgelehnt werden, weil der Steuerbürger seinen ­Schaden ­wertmäßig­ nicht ­exakt ­nachweisen ­kann.
  • Abstandnahme von Vollstreckungsmaßnahmen: Die Finanzämter sind vom BMF angewiesen worden, bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen, sofern der Steuerbürger mitgeteilt hat, dass er unmittelbar und ­nicht­ unerheblich ­von­ der­ Corona-Krise­ betroffen ­ist,­ oder ­wenn­ den­ Finanzämtern­ dieser­ Umstand­ auf ­andere­ Weise­ bekannt wird. Dies gilt für alle bereits rückständigen oder bis zum 31.12.2020 fällig werdenden Steuern.

SCHENKUNGSTEUER: GÜNSTIGE STEUER-KLASSE GILT NUR FÜR RECHTLICHEN VATER

Wie­ viel­ Erbschaft- ­und­ Schenkungsteuer ­anfällt,­ richtet­ sich­ unter anderem nach der anzuwendenden Steuerklasse.­ Wird­ Vermögen auf Kinder und Stiefkinder übertragen, greift die günstigste Steuerklasse I, so dass Steuersätze zwischen 7 % und 30 % zur Anwendung kommen. Bei der ungünstigsten Steuerklasse III liegt der­ Steuerzugriff­ hingegen ­zwischen ­30­% ­und­ 50­%.­ Zudem ­gewährt der Fiskus bei Kindern und Stiefkindern in Steuerklasse I einen­ Freibetrag­ von ­400.000 ­€­ (bei ­Steuerklasse ­III:­ 20.000 €).

Der­ Bundesfinanzhof­ (BFH) ­hat­ nun ­entschieden,­ dass­ die ­Steuerklasse I nur bei Erwerben vom rechtlichen Elternteil beansprucht werden kann. 

Geklagt hatte ein Mann aus Hessen, der zwar der biologische, nicht aber der rechtliche Vater seiner Tochter war. Die rechtliche Vaterschaft lag bei einem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet war. Der biologische Vater ­hatte­ seiner­ Tochter ­einen­ Betrag ­von­ 30.000­ € ­geschenkt ­und wollte hierfür die Steuerklasse I beanspruchen.

Der BFH ordnete ihn jedoch in die ungünstige Steuerklasse III ein und urteilte, dass die Steuerklasse I nur im Verhältnis zum rechtlichen Vater anwendbar sei, da für die Steuerklasseneinteilung die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Abstammung und Verwandtschaft maßgebend seien. Danach obliege nur dem rechtlichen Vater die Zahlung von Unterhalt. Das Kind sei zudem nur­ ihm­ gegenüber­ erb-­ und­ pflichtteilsberechtigt.­ Somit­ ist­ es­ nach Gerichtsmeinung gerechtfertigt, nur den rechtlichen Vater bei­ der­ Erb-­ und­ Schenkungsteuer­ finanziell ­zu­ begünstigen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.06.2020 (15.06.2020*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer­mit­SolZ
    (Vorauszahlung)

26.06.2020

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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