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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2019

UNTERNEHMER

BRUCHTEILSGEMEINSCHAFT KANN KEIN UNTERNEHMER SEIN

Bei einer Bruchteilsgemeinschaft handelt es sich um eine Interessengemeinschaft, die keine Zweckgemeinschaft ist. Das heißt konkret: Die Interessen der Teilhaber laufen zwar bis zu einem bestimmten Grad gleich, deren Ziele können jedoch verschieden sein. Der wesentliche Unterschied zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts liegt darin, dass bei einer Bruchteilsgemeinschaft eine Verpflichtung zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks fehlt, der über das bloße Innehaben eines Rechts hinausgeht.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein kann. Dem Urteil zufolge erbringen vielmehr deren Gemeinschafter als einzelne Unternehmer anteilig von ihnen zu versteuernde Leistungen.

Geklagt hatte ein Mann, der zusammen mit weiteren Personen medizinische Systeme entwickelt hatte. Für die Vermarktung der Erfindungen hatten die Gemeinschafter gemeinsam Lizenzverträge mit einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen, die jedem Erfinder alljährlich seinen Anteil an den Lizenzgebühren gutschrieb und dabei den 19%igen Umsatzsteuersatz zugrunde legte. Der klagende Gemeinschafter machte geltend, dass nicht er der Schuldner der Umsatzsteuer sei, sondern die Bruchteilsgemeinschaft der Erfinder.

Der BFH lehnte diese Sichtweise jedoch ab und urteilte, dass der Gemeinschafter selbst als leistender Unternehmer anzusehen sei, so dass er seinen Anteil an den Lizenzgebühren versteuern müsse (mit dem 19%igen Umsatzsteuersatz). Nach Gerichtsmeinung kann die Bruchteilsgemeinschaft kein Unternehmer sein, weil sie zivilrechtlich keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich keine Leistungen erbringen könne.

VORSTEUERABZUG: ANSCHRIFT DES LEISTENDEN UNTERNEHMERS MUSS GÜLTIG SEIN

Wenn Unternehmer einen Vorsteuerabzug geltend machen wollen, müssen sie über eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung verfügen. Das Umsatzsteuergesetz fordert unter anderem, dass die Rechnung die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthält.

Unter der Anschrift muss nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht unbedingt die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers ausgeübt werden. Es genügt eine bloße Briefkastenanschrift, sofern dort eine postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) muss diese postalische Erreichbarkeit im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung gegeben sein. Der BFH verweist darauf, dass der Leistungsempfänger die Feststellungslast dafür trägt, dass der leistende Unternehmer zu diesem Zeitpunkt postalisch unter der angegebenen Anschrift erreichbar war.

MWST-DIGITALPAKET: ANPASSUNG DES UMSATZSTEUER-ANWENDUNGSERLASSES

Das Bundesfinanzministerium hat am 14.12.2018 ein Schreiben zur Änderung aufgrund des MwSt-Digitalpakets und des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammenhang angepasst worden.

Durch das sogenannte Jahressteuergesetz 2018 wurde mit Wirkung vom 01.01.2019 die Regelung zur Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen geändert. Damit ist die sogenannte e-Commerce-Richtlinie umgesetzt worden. Die Neuregelung sieht vor, dass der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, an dem Ort liegt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt.

Voraussetzung ist, dass der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen von insgesamt 10.000 € im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten wurde und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wird.

Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten mit der Folge, dass sich der Leistungsort der Leistungen weiterhin stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat. Die Verzichtserklärung bindet den Unternehmer für mindestens zwei Kalenderjahre.

FLÜCHTLINGSHILFE: BMF VERLÄNGERT UMSATZSTEUERLICHE BILLIGKEITSMASSNAHMEN

Im Zusammenhang mit der Bewältigung der Flüchtlingssituation stellen sich insbesondere Fragen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen, die im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht werden.

Bereits im Februar 2016 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) dazu Stellung genommen. Im Fokus standen unter anderem Leistungen von Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienten. Nun hat das BMF die zeitliche Befristung der getroffenen umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Regelungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2021 verlängert.

Als umsatzsteuerbefreit gelten Umsätze, wie sie bei der Versorgung von Jugendlichen zu Erziehungs- und Ausbildungszwecken erzielt werden, sowie Umsätze aus Leistungen der Jugendhilfe. Unter die Befreiung fallen zudem Umsätze der Wohlfahrtsverbände. Diese kommt auch dann in Betracht, wenn die von den Wohlfahrtsverbänden erbrachten Leistungen nicht unmittelbar dem nach der Satzung begünstigten Personenkreis, sondern der Flüchtlingshilfe zugutekommen. Erbringt ein Wohlfahrtsverband bereits Mahlzeitendienste, so ist es in Ordnung, wenn nunmehr Lieferungen von Speisen und Getränken in Flüchtlingsunterkünfte erfolgen.

Für Leistungen in Bezug auf die Einrichtung von Unterkünften nahm das BMF in seinem damaligen Schreiben eine differenzierende Sicht ein. Die umsatzsteuerliche Behandlung ist bei der Wohnungsrenovierung oder der Möbellieferung davon abhängig, ob diese im Rahmen eines Gesamtvertrags erbracht wird. Verpflichtet sich eine steuerbefreite Körperschaft in einem solchen Gesamtvertrag zur Einrichtung und zum Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft gegen Kostenersatz durch eine Gemeinde, so sind diese Leistungen aus Billigkeitsgründen insgesamt umsatzsteuerfrei. Bei Vorliegen einzelner Verträge über konkrete Lieferungen bleibt es bei der Umsatzsteuerpflicht nach allgemeinen Grundsätzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht kommen. Wir beraten Sie gern zu den Details!

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

STEUERLICHES EINLAGEKONTO: KORREKTUR EINES FEHLERS?

Hat man eine Eintragung in die Steuererklärung „offenkundig“ fehlerhaft gemacht oder versäumt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist aufgrund einer speziellen Korrekturvorschrift noch geändert werden.

Doch manchmal ist das so eine Sache mit der „Offenkundigkeit“. Für fehlerhafte Eintragungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos hatte im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster (FG) eine GmbH die Idee, auch hier eine Korrektur gemäß dieser Korrekturnorm zu beantragen.

Ihr ist etwas passiert, was in der Praxis nur zu leicht geschieht: Die Gesellschafter hatten eine Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 200.000 € geleistet. Diese wurde in der Steuererklärung jedoch nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfasst. Das wäre aber wichtig gewesen: Wird diese Einzahlung in späteren Jahren zum Beispiel durch eine Ausschüttung zurückgewährt, gehören diese Rückzahlungen nicht zu den steuerbaren Einkünften!

Zum Glück enthielt der beim Finanzamt eingereichte Jahresabschluss die Information über diesen Sachverhalt und auch die Bestätigung, dass die 200.000 € auf das Konto eingezahlt worden waren. Das FG erkannte erst dadurch in der versäumten Eintragung einen offenkundigen „Schreibfehler“. Vor diesem Hintergrund konnte der Feststellungsbescheid noch geändert und die Einzahlung in die Kapitalrücklage noch berücksichtigt werden.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

EHEGATTEN-MINIJOB: FIRMENWAGEN FREMDÜBLICH?

Selbständige und Gewerbetreibende schließen in der Praxis häufig Arbeitsverträge mit nahen Angehörigen ab. Auf diese Weise lässt sich das bereits bestehende Vertrauensverhältnis in der Firma nutzen, zudem können die Lohnzahlungen an den Angehörigen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Die Finanzämter erkennen diese Arbeitsverhältnisse jedoch nur an, wenn sie fremdüblich (= wie unter fremden Dritten) vereinbart und auch tatsächlich „gelebt“ werden.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist ein Arbeitsverhältnis zwischen Ehegatten steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Ehegatte als Minijobber im Betrieb des anderen mitarbeitet und einen Firmenwagen zur uneingeschränkten Privatnutzung (ohne eigene Kostenbeteiligung) erhält. In diesem Fall ist das Beschäftigungsverhältnis nicht fremdüblich.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Einzelhändler seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von neun Stunden und einem Monatslohn von 400 € in seinem Betrieb eingestellt. Die Frau konnte einen Dienstwagen kostenlos uneingeschränkt privat nutzen. Ihr Mann berechnete den Privatnutzungsvorteil aus der Dienstwagenüberlassung nach der 1-%-Methode und rechnete ihn auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 € an. In seiner Gewinnermittlung zog er den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe ab.

Das Finanzamt erkannte den Betriebsausgabenabzug jedoch nicht an und wurde darin nun vom BFH bestätigt. Nach Gerichtsmeinung war das Arbeitsverhältnis wegen der uneingeschränkten und eigenbeteiligungsfreien Dienstwagennutzung nicht als fremdüblich anzusehen. Arbeitsverträge zwischen nahen Angehörigen müssen für die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der tatsächlichen Durchführung den Maßstäben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren würden.

Diesem Fremdvergleich hielt das vorliegende Arbeitsverhältnis nicht stand. Ein Arbeitgeber ist im Regelfall nur dann bereit, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten (z.B. Kraftstoff für Privatfahrten) zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehen. Bei einer lediglich geringfügig entlohnten Arbeitsleistung wie im Urteilsfall steigt das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die Überlassung eines Firmenfahrzeugs für ihn (wegen einer unkalkulierbaren intensiven Privatnutzung des Pkw durch den Arbeitnehmer) wirtschaftlich nicht mehr lohnt.

BERUFLICHE FAHRTEN: UNFALLKOSTEN SIND NEBEN DER PENDLERPAUSCHALE ABSETZBAR

Kommt es bei einer Pendelfahrt zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte zu einem Unfall, dürfen Arbeitnehmer die selbstgetragenen Unfallkosten zusätzlich zur Pendlerpauschale als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

Die Kosten dürfen auch abgesetzt werden, wenn der Unfall nicht auf dem direkten Weg von bzw. zu der Arbeit passiert ist, sondern bei einem Abstecher zum Tanken oder zum Abholen eines Mitfahrers einer Fahrgemeinschaft. Gleiches gilt, wenn der Unfall während einer steuerlichen Auswärtstätigkeit (Dienstreise) geschieht.

Sind Unfallkosten steuerlich abzugsfähig, dürfen sie im Jahr der Zahlung angesetzt werden. Neben den Reparaturkosten lassen sich dann insbesondere die Kosten für Abschleppdienste, Sachverständige, Rechtsanwälte, Gutachter, Gerichte und Leihwagen geltend machen. Auch die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung ist absetzbar.

Voraussetzung für den Abzug der Kosten ist allerdings, dass sie nicht durch Dritte übernommen werden. Kostenerstattungen der Versicherung oder des Arbeitgebers müssen daher gegengerechnet werden, weil der Arbeitnehmer insoweit durch den Unfall nicht wirtschaftlich belastet ist.

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, sollten diese durch Rechnungen und Quittungen nachgewiesen werden. Auch der Unfallbericht der Polizei bietet sich als Nachweis an, weil aus ihm Ort und Zeit des Unfalls ersichtlich sind. Diese Angaben können untermauern, dass der Unfall auf einer beruflichen Fahrt passiert ist. Für diesen Nachweis können auch entsprechende Bescheinigungen des Arbeitgebers hilfreich sein.

EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG 2018: NEUERUNGEN FÜR ARBEITNEHMER IM ÜBERBLICK

Nichts ist beständiger als der Wandel. Das trifft in besonderer Weise auf das deutsche Steuerrecht zu, denn kein Jahr vergeht ohne Änderungen. So gibt es auch bei der Einkommensteuererklärung 2018 wieder zahlreiche Neuerungen für Arbeitnehmer zu beachten, auf die nun das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hingewiesen hat. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Verspätungszuschläge: Neuerdings steht es grundsätzlich nicht mehr im Ermessen des Finanzamts, ob ein Verspätungszuschlag gegen den Steuerzahler festgesetzt wird. Der Zuschlag wird nun automatisch festgesetzt, wenn eine Erklärung verspätet abgegeben wird. Er beträgt mindestens 25 € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
  • Keine Belege: Steuerzahler müssen ihrer Steuererklärung grundsätzlich keine Belege mehr beifügen. Das Finanzamt fordert diese nur noch bei Bedarf nachträglich an. Steuerzahler müssen ihre Belege aber bis zum Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist aufbewahren; bei Bescheinigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine und Einrichtungen gilt eine einjährige Aufbewahrungsfrist.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Kosten für Zahnersatz, Medikamente usw. wirken sich in der Steuererklärung 2018 schneller steuermindernd aus, weil der Bundesfinanzhof mit einem Urteil aus 2017 für eine steuerzahlerfreundlichere Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung gesorgt hat. Der selbst zu tragende Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen wird nun schneller überschritten.
  • Grundfreibetrag: Der steuerfreie Grundfreibetrag ist 2018 um 180 € auf 9.000 € gestiegen (bei zusammen veranlagten Paaren um 360 € auf 18.000 €). Der Grundfreibetrag wird vom Finanzamt automatisch bei der Steuerberechnung berücksichtigt.
  • Unterhaltshöchstbetrag: Auch der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen wurde auf 9.000 € angehoben.
  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Arbeitnehmer können ihre Arbeitsmittel (z.B. Werkzeug, Computer, Büromöbel) ab dem Jahr 2018 in voller Höhe im Jahr der Kaufpreiszahlung absetzen, wenn die Anschaffungskosten einen Nettobetrag von 800 € nicht überschritten haben. Bislang galt für diese Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern eine Wertgrenze von 410 € netto. Ist das Wirtschaftsgut teurer, muss es über dessen betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

ALLE STEUERZAHLER

ANRECHNUNG AUF SOZIALLEISTUNGEN: KINDERGELD KANN ZURÜCKGEFORDERT WERDEN

Wer Kindergeld bezieht, muss die Familienkasse über Änderungen der Lebenssituation des Kindes informieren und ihr beispielsweise mitteilen, dass das Kind eine Berufsausbildung abgebrochen hat. Diese Mitteilung ist wichtig, weil in diesem Fall (bei volljährigen Kindern) der Kindergeldanspruch entfallen kann.

Dass sich eine unterbliebene Kommunikation für den Kindergeldberechtigten im Nachhinein gleich doppelt rächen kann, musste nun eine Mutter aus SchleswigHolstein erfahren. Weil ihr volljähriger Sohn eine Freiheitsstrafe antreten musste, brach er seine Berufsausbildung ab, was die Mutter zwar dem Jobcenter, nicht jedoch der Familienkasse mitteilte.

Das Kindergeld wurde daher zunächst unberechtigterweise fortgezahlt. Das Jobcenter kürzte die Hartz-IV-Leistungen der Familie weiterhin um die (unberechtigt fortgezahlten) Kindergeldbeträge. Nachdem die Familienkasse später von der Inhaftierung des Sohnes erfuhr, forderte sie das Kindergeld zurück. Dagegen klagte die Mutter und erhielt in erster Instanz recht: Nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein war der Mutter die Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, weil die Sozialleistungen bereits um die unberechtigten Kindergeldzahlungen gekürzt worden waren.

Der Bundesfinanzhof hob das Urteil auf und entschied, dass die Familienkasse das Kindergeld zurückfordern durfte. Die Familienkasse sei nicht allein deshalb zum Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung verpflichtet, weil das ausgezahlte Kindergeld zuvor auf Sozialleistungen angerechnet worden sei. Die Ermessenserwägungen der Familienkasse, einen Erlass abzulehnen, waren nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden. Auch seien der Kasse keine Ermessensfehler unterlaufen. Sie habe bei ihrer Abwägung zutreffend berücksichtigt, dass die Mutter ihre Mitwirkungspflichten verletzt hatte.

KINDERGELD: BESUCH EINER MISSIONSSCHULE KEINE BERUFSAUSBILDUNG

Eltern können für ein volljähriges Kind bis zu dessen 25. Geburtstag weiterhin Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn das Kind während dieser Zeit noch für einen Beruf ausgebildet wird.

Eine Berufsausbildung in diesem Sinne liegt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht vor, wenn das Kind eine Missionsschule besucht. Geklagt hatte eine Mutter, deren volljähriger Sohn die Missionsschule einer Freikirche (kirchliche Internatsschule) besuchte.

Das Finanzgericht Münster (FG) gestand der Frau keinen Kindergeldanspruch für die Zeiten des Schulbesuchs zu, denn die Schule habe nicht auf einen konkret angestrebten Beruf vorbereitet. Nach den Feststellungen der Finanzrichter stand vielmehr die Persönlichkeits- und Charakterbildung im Vordergrund, was sich aus den Lernzielen und dem Studienplan ergab.

Der BFH stützte diese Einschätzung nun und verwies darauf, dass der Begriff der Berufsausbildung zwar weit ausgelegt werde, allerdings nicht jedweden Erwerb von Fertigkeiten erfasse. Erforderlich sei, dass der Wissenserwerb einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweise. Bei öffentlichrechtlichen Ausbildungsgängen könne dieser Berufsbezug zwar als gegeben unterstellt werden, bei anderen Maßnahmen ohne Ausbildungscharakter müsse der konkrete Berufsbezug aber besonders geprüft werden.

Nach diesen Maßstäben ist das FG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beim Besuch der Missionsschule ein konkreter Bezug zu einer angestrebten beruflichen Tätigkeit fehlte.

NORDRHEIN-WESTFALEN: OFD GIBT PRÜFFELDER DER FINANZÄMTER BEKANNT

Es gehört in der Regel zu den gut gehüteten Geheimnissen, welche Bereiche der Steuererklärung die Finanzämter besonders intensiv prüfen. Nicht so in Nordrhein-Westfalen (NRW), denn hier hat die Oberfinanzdirektion (OFD) nun die Prüffelder veröffentlicht, mit denen sich die Finanzämter im Jahr 2019 befassen. Die folgenden zwei zentralen Prüfungsschwerpunkte gelten derzeit für alle Finanzämter in NRW:

  • Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht (Liebhaberei) bei gewerblichen und freiberuflichen Einkünften
  • Verlustabzug bei Körperschaften (§ 8c Körperschaftsteuergesetz)

Daneben hat jedes Finanzamt individuelle Prüffelder für sich festgelegt, die von der OFD ebenfalls veröffentlicht wurden. Demnach widmen sich allein 16 Finanzämter der Gewinnbesteuerung bei der Veräußerung von wesentlichen Kapitalgesellschaftsanteilen. 15 Finanzämter nehmen die Vermietungseinkünfte der Steuerzahler in den Fokus, insbesondere im ersten Jahr ihrer Vermietungstätigkeit. Acht Finanzämter schauen genauer hin, wenn Steuerzahler Beiträge zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen als Sonderausgaben geltend machen.

Die OFD weist darauf hin, dass die vom Prüffeld betroffenen Steuerzahler ihrer Steuererklärung von vornherein die notwendigen Unterlagen und Angaben beifügen sollten.

STEUERPFLICHT: IMMER MEHR RENTNER MÜSSEN EINE EINKOMMENSTEUERERKLÄRUNG ABGEBEN

Rentner sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der Gesamtbetrag ihrer (steuerpflichtigen) Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegt. Dieser beläuft sich im Veranlagungszeitraum 2018 auf 9.000 € (bei Zusammenveranlagung: 18.000 €).

Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass immer mehr Rentner diese Einkunftsgrenze überschreiten, weil sich der steuerpflichtige Anteil der Rente kontinuierlich erhöht. Dies hat zwei Gründe: Zum einen sind Rentenerhöhungen zu 100 % steuerpflichtig, zum anderen müssen Neurentner von vornherein einen immer größeren Teil ihrer Rente versteuern. Während bei Renteneintritt vor 2005 ein steuerfreier Rentenanteil von 50 % galt, können Steuerzahler mit Renteneintritt 2018 nur noch einen steuerfreien Anteil von 24 % beanspruchen. Wer 2040 in Rente geht, muss seine Rente sogar zu 100 % versteuern.

Wollen Rentner prüfen, ob sie zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, müssen sie ihre gesamten steuerpflichtigen Einkünfte zusammenrechnen. Neben dem steuerpflichtigen Teil der Rente sind daher beispielsweise auch etwaige andere Alterseinkünfte (z.B. Pensionen) sowie Kapital-, Lohn- und Vermietungseinkünfte einzubeziehen. Da die Berechnung komplex ist, empfiehlt sich eine steuerliche Beratung.

Sofern danach eine Abgabepflicht besteht, muss die Einkommensteuererklärung für 2018 bis zum 31.07.2019 beim Finanzamt eingehen. Wer einen Steuerberater mit der Erstellung beauftragt hat, erhält eine verlängerte Frist bis zum 29.02.2020.

Bei bestehender Erklärungspflicht muss aber nicht zwangsläufig mit einem tatsächlichen Steuerzugriff gerechnet werden, denn es lassen sich zahlreiche Positionen von der Steuer absetzen, so dass der Grundfreibetrag letztlich doch unterschritten sein kann:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, zur privaten Zahnzusatz- oder Haftpflichtversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar.
  • Für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen im Privathaushalt kann ein Steuerbonus geltend gemacht werden.
  • Selbstgetragene Krankheitskosten sowie Kosten der Heimunterbringung oder Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastungen abgerechnet werden.
  • Rentnern steht ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 € zu, den das Finanzamt automatisch in Abzug bringt.
  • Für bestimmte Einkünfte gewährt das Finanzamt einen Altersentlastungsbetrag, sofern der Steuerzahler das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.05.2019 (13.05.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.05.2019 (20.05.2019*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

28.05.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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