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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2024

Unternehmer

Betriebsprüfung: Eine gute Vorbereitung zahlt sich aus

Wenn eine Prüfungsanordnung des Finanzamts im Briefkasten liegt, sorgt das häufig für Unruhe in dem zu prüfenden Unternehmen. Die Sorgen vor vielen Nachfragen, möglichen Hinzuschätzungen und Steuernachzah­lungen sind groß. Steht eine Prüfung ins Haus, sollte zunächst der steuerliche Berater über die anstehende Prüfung informiert werden. Eine gute, gemeinsame Prüfungsvorbereitung kann erheblich zur Entspannung beitragen, denn wer sich mit Ablauf, Spielregeln und Tücken einer Prüfung auskennt, kann viele unangenehme Überraschungen vermeiden. Es gilt:

  • Wie oft das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung vorbeischaut, hängt neben anlassbezogenen Prüfun­gen insbesondere von der Größe des Unternehmens ab. Das Spektrum reicht vom Kleinstbetrieb, der statistisch nur sehr selten geprüft wird, bis zu Großbetrieben, die laufend der Prüfung unterliegen. Auch Privat­per­so­nen können geprüft werden, sofern sie in einem Jahr mindestens 500.000 € positive Einkünfte aus nicht­unternehmerischen Tätigkeiten erhalten.
  • Im Unterschied zu den Überraschungsbesuchen im Rahmen der Lohnsteuer-, Umsatzsteuer- oder Kassennachschau muss eine Betriebsprüfung vom Fiskus immer schriftlich angekündigt werden. Damit sind Umfang, Dauer und Zeitraum der Prüfung bekannt und Steuerzahler können sich gemeinsam mit ihrem Steuerbera­ter darauf vorbereiten.
  • Der Ablauf einer Prüfung sollte mit dem Steuerberater besprochen werden. Im Zuge einer Schwachstellen­analyse lassen sich vorab kritische Punkte besprechen und entschärfen, wie etwa ungewöhnliche Entnahme- oder Einlagetatbestände. Vorab sollte gemeinsam überlegt werden, ob eine Verfahrensdokumentation oder die Implementierung eines Tax-Compliance-Management-Systems sinnvoll ist.
  • Während der Prüfung kann der Steuerberater bei der Entwicklung der richtigen Strategie beraten und Lösungs­optionen für strittige Fälle aufzeigen.
  • Steuerzahler, die geprüft werden, unterliegen bestimmten Mitwirkungspflichten. Sie müssen Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorlegen, Erläuterungen geben, die zum Verständnis der Aufzeichnungen erforderlich sind, und die Finanzbehörde bei Ausübung ihrer Befugnisse unterstützen.
  • Die Finanzbehörden haben bei der Prüfung in der Regel direkten Zugriff auf die Datenverarbeitungssysteme des Geprüften, wo die relevanten Unterlagen digital zur Verfügung stehen.
  • Wurden alle Unterlagen und Daten geprüft, endet die Prüfung regelmäßig mit einer Schlussbesprechung und einem Prüfungsbericht mit den Prüfungsfeststellungen.

Eine Frage des richtigen Zeitpunkts: Schenkung von Betriebsvermögen

Im Steuerrecht ist es nicht anders als im Leben: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an. Dieser lässt sich unter Umständen aber auch selbst bestimmen oder zumindest beeinflussen. Insbesondere gilt das bei vertraglichen Sachverhalten. Und hier muss man wirklich genau auf die Details achten. Im Streitfall ging es nur um einige Tage, die zwischen Steuerfreiheit und Steuerpflicht lagen. Das Finanzgericht München (FG) musste hierzu urteilen. 

Die Klägerin erhielt durch Vertrag vom 19.07.2017 von ihrer Mutter das Alleineigentum an zwei Grundstücken sowie an der darauf befindlichen Gaststätte. Die Grundstücke sind mit einem gemischt genutzten Haus (eine Wohnung und die erwähnte Gaststätte) bebaut. Die Übergabe der Gaststätte erfolgte laut Vertrag erst zum 01.08.2017. Für die Übertragungen waren keine Gegen­leistungen vereinbart. Die Klägerin wurde als Eigentümerin ins Grund­buch eingetragen. Zuerst wollte sie die Gaststätte selbst bewirtschaften, verpachtete diese aber dann. Das Finanz­amt setzte für die Schenkung vom 19.07.2017 Schenkungsteuer in Höhe von 56.070 € fest. Die Steuer für die Schenkung vom 01.08.2017 setzte es auf 0 € fest.

Die Klage gegen das Vorgehen des Finanzamts vor dem FG war unbegründet. Die Klägerin hatte am 19.07.2017 das Alleineigentum an den Grundstücken im Wege einer Schenkung erhalten. Eine Grundstücksschenkung gilt als ausgeführt, wenn die Beteiligten die Auflassung erklärt haben, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und die Umschreibung später auch tatsächlich erfolgt. Diese Voraussetzungen waren durch den Vertrag vom 19.07.2017 gegeben. Es gab auch keine aufschiebende Bedingung, dass mit der Schenkung bis zum Zeitpunkt der Übertragung der Gastwirtschaft gewartet werden sollte. Die Steuerbegünsti­gung für Betriebsvermögen war nicht zu gewähren. Erst zum 01.08.2017 gingen das Unternehmerrisiko und die Unternehmerinitiative durch die Übertragung der Gaststätte auf die Klägerin über. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde der gesamte Gewerbebetrieb übernommen und es lag begünstigtes Vermögen vor.

Freiberufler

Wie sind Abmahnungen umsatzsteuerlich zu behandeln?

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) hat zur umsatzsteuerlichen Behandlung von urheberrechtlichen Abmah­­nungen geurteilt. Der Kläger war in den Jahren 2012 bis 2016 als selbständiger Architekturfotograf tätig. Seine Fotografien wurden im Internet und anderen Medien ohne seine Erlaubnis genutzt. Diese Urheberrechtsverletzun­gen verfolgte er durch Rechtsanwälte unter anderem im Wege außergerichtlicher Abmahnungen.

Hierbei wurde zunächst vom jeweiligen Rechtsverletzer die Unterlassung der unbefugten Nutzung der Fotos gefordert und nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowohl Schadensersatz als auch Aufwen­dungsersatz geltend gemacht. Diese Beträge wurden ohne Umsatzsteuer gefordert und direkt durch die Anwälte vereinnahmt. Gemäß Honorarvereinbarung erhielt der Kläger von den Anwälten die Hälfte der vereinnahmten Beträge (abzüglich entstandener Auslagen). Diese Zahlungen berücksichtigte er nicht als steuerbare Umsätze, da er davon ausging, dass es sich um nichtsteuerbaren Schadensersatz handle. Die in den Rechnungen der Rechts­anwälte ausgewiesene Umsatzsteuer hingegen machte der Kläger als Vorsteuer geltend.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Prüferin der Ansicht, dass die von den Rechtsverletzern geleisteten Zahlungen sehr wohl steuerbare und -pflichtige Umsätze seien. Der Kläger vertrat die Auffassung, dass nur die als Aufwendungsersatz vereinnahmten Beträge der Umsatzsteuer unterlägen, nicht jedoch diejenigen, die Schadens­ersatz darstellten.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Wird aufgrund von Abmahnungen durch den Rechteinhaber infolge von Urheberrechtsverletzungen sowohl Schadensersatz als auch Aufwendungsersatz gezahlt, sind sämtliche Zahlungen umsatzsteuerrechtlich als Entgelt einzustufen, so die Richter. Es komme nicht darauf an, ob der Abmahnende einen Aufwendungs- oder einen Schadensersatz geltend mache, weil der Abgemahnte nur durch Zahlung aller vom Abmahnenden geltend gemachten Beträge den verbrauchsfähigen Vorteil der Vermeidung eines urheberrechtlichen Klageverfahrens erlange. Sofern der Abgemahnte lediglich Aufwendungsersatz leiste, würde der Abmahnende normalerweise nicht auf die Durchführung des angedrohten urheberrechtlichen Klageverfahrens verzichten.

Hinweis: Das FG hat nicht eingehender geprüft, ob der gesamte vom Abgemahnten gezahlte Betrag ein Entgelt für die Abmahnleistung ist, sondern dies unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2019 lediglich festgestellt. Diese Problematik kann nun im Revisionsverfahren geklärt werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Jobsuche: Welche Bewerbungskosten sich steuerlich absetzen lassen

Wer sich auf Jobsuche begibt, muss häufig nicht nur viel Zeit, sondern auch viel Geld investieren. Die gute Nach­richt ist, dass Bewerbungskosten steuerlich abgesetzt werden können. Alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen (und so dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen), können im Grunde als Werbungskosten geltend gemacht werden. Zu den abzugsfähigen Bewerbungskosten gehören unter anderem Aufwen­dungen für Bewerbungsfotos, Fachliteratur, Bewerbungsseminare, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen, notwen­dige Übernachtungs- und Verpflegungskosten, Briefumschläge, Porto und Beglaubigungen. Werden Kosten vom (potentiellen) Arbeitgeber erstattet, mindert diese Erstattung jedoch den Werbungskostenabzug. Gleiches gilt für einen Zuschuss, den die Bundesagentur für Arbeit zu den Bewerbungskosten zahlt.

Hinweis: Bei Arbeitnehmern wirken sich Bewerbungskosten nur dann steuerlich aus, wenn sie (zusammen mit allen anderen Werbungskosten) die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.230 € überschreiten. Wer (noch) nicht in einem Arbeitsverhältnis steht, kann auch niedrigere Werbungskosten absetzen.

Bewerbungskosten sind unabhängig davon absetzbar, ob die Aufwendungen während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses bzw. Studiums oder erst danach anfallen. Sofern der Bewerber im Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt, stellen seine Bewerbungskosten sogenannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Unerheblich für den Abzug von Bewerbungskosten ist zudem, ob die jeweilige Bewerbung letztlich zum Erfolg geführt hat.

Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt auf Nachfrage nachgewiesen werden. Sind die Belege nicht mehr vorhanden, lassen sich gegebenenfalls auch Pauschalbeträge abziehen. Als Orientierung dient hierbei ein Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) aus dem Jahr 2004, wonach bei einer Bewerbung mit einer Bewerbungsmappe pauschal 8,50 € und ohne Mappe 2,50 € abgesetzt werden können. In einem weiteren Fall hatte das FG nicht belegte Bewerbungskosten pauschal mit insgesamt 100 € anerkannt. Manche Finanzämter erkennen pauschal 10 € bis 15 € pro postalischer Bewerbung an. Wichtig ist, E-Mails bzw. Kopien der Bewerbungsschreiben sowie die Antworten der Unternehmen aufzubewahren, um die Bewerbungsaktivitäten später belegen zu können.

Wie sich Kosten für Homeoffice und Arbeitszimmer 2023 absetzen lassen

Wer in den eigenen vier Wänden arbeitet, kann seine Raumkosten in der Regel steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Erwerbstätige, die im häuslichen Arbeitszimmer den Mittelpunkt ihrer gesam­ten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit haben, dürfen ihre Raumkosten ab 2023 entweder

  • in Höhe der tat­sächlich angefallenen Aufwendungen (in unbeschränkter Höhe) abrechnen
  • oder eine Jahrespauschale von 1.260 € absetzen.

Wer die tatsächlich entstandenen Raumkosten geltend macht, muss zunächst die Kosten des Hauses bzw. der Wohnung zusammenrechnen, z.B. Miete, Gebäudeabschreibung und Renovierungskosten. Der abziehbare Raum­kostenanteil ist dann nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der Wohnung zu berechnen. Voll absetzbar sind daneben die Kosten für die Ausstattung des Raums (z.B. für Tapeten, Teppiche, Gardinen). Aufwendungen für Arbeitsmittel, wie beispielsweise Computer, Bürostühle oder Schreibtische, sind separat von den Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig.

Wer hingegen die Jahrespauschale wählt, muss dem Finanzamt nicht mehr die tatsächlich angefallenen Raum­kosten nachweisen. Die Pauschale ist personenbezogen. Der Betrag verdoppelt sich daher, wenn zwei Personen dasselbe Arbeitszimmer nutzen. Andererseits bedeutet dies auch, dass es bei der Nutzung von zwei Arbeitszimmern durch dieselbe Person bei dem einen Höchstbetrag bleibt. Die Pauschale muss zudem monatsweise gekürzt werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht das ganze Jahr über der Tätigkeitsmittelpunkt war. Für diese Kürzungsmonate lässt sich allerdings wiederum die Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten in Höhe von 6 € pro Tag (maximal ebenfalls 1.260 € pro Jahr) abziehen, sofern weiterhin zumindest überwiegend von zu Hause aus gearbeitet und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde.

Bis einschließlich 2022 konnten Erwerbstätige ihr häusliches Arbeitszimmer bei fehlendem Tätigkeitsmittelpunkt im Arbeitszimmer zumindest beschränkt mit 1.250 € pro Jahr abziehen, wenn ihnen kein Alternativarbeitsplatz (z.B. im Betrieb) zur Verfügung stand. Diese Fallvariante wurde ab 2023 abgeschafft. Erwerbstätige, deren Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers liegt, können ihre Raumkosten nun nur noch auf dem Wege der Tagespauschale für Homeofficetätigkeiten abziehen (wie gesagt 6 € pro Arbeitstag, maximal 1.260 € pro Jahr).

Hausbesitzer

Kann Vorfälligkeitsentschädigung die Vermietungseinkünfte mindern?

Wenn Sie ein Objekt vermieten, müssen Sie die hieraus erzielten Einnahmen versteuern. Wurde das Objekt teilweise fremdfinanziert, können Sie die Schuldzinsen für ein Darlehen, das für das Objekt aufgenommen und tatsächlich verwendet wurde, als Werbungskosten berücksichtigen. Zu den Schuldzinsen und somit den Werbungskosten zählt grundsätzlich auch die zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsent­schädigung, soweit die Schuldzinsen mit einem Vermietungsobjekt in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Das Finanzgericht Köln (FG) musste nun entscheiden, ob noch weitere Voraussetzungen zu erfüllen sind.

Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus der Vermietung eines darlehensfinanzierten Objekts, das er Mitte 2018 veräußerte. In seiner Einkommensteuererklärung machte er neben Schuldzinsen noch eine Vorfälligkeitsent­schädigung für die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens geltend, da der Veräußerungserlös für die Darlehens­tilgung genutzt worden sei. Das Finanzamt folgte dem nicht.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Vorfälligkeitsentschädigung sei zu Recht nicht als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt worden. Bei Schuldzinsen komme es darauf an, ob das Darlehen, für das die Schuldzinsen gezahlt würden, zur Erzielung von Vermietungseinkünften aufgenommen und tatsächlich verwendet worden sei. Zu den Schuldzinsen zähle zwar auch eine Vorfälligkeitsentschädigung, im Besprechungsfall fehle es jedoch am wirtschaftlichen Zusammenhang. Der Kläger habe zuerst das Objekt veräußert und erst danach mit dem Erlös das Darlehen abgelöst.

Die teilweise Verwendung des restlichen Veräußerungserlöses für andere Darlehen sei ebenfalls nicht steuermindernd zu berücksichtigen. Es habe an einer Vereinbarung mit dem Zahlenden über die Verwendung des restlichen Erlöses zur Rückzahlung des Darlehens eines anderen Vermietungsobjekts gefehlt. Auch eine Berücksich­tigung als privates Veräußerungsgeschäft war im Besprechungsfall nicht möglich, da mehr als zehn Jahre seit der Anschaffung vergangen waren.

Ermittlung des Werts eines Gebäudes für die Schenkungsteuer

Wenn Sie ein Gebäude oder auch nur einen Anteil daran geschenkt bekommen, muss der Wert der Schenkung für die Schenkungsteuer ermittelt werden. Hierfür gibt es mehrere Verfahren, die das Finanzamt anwenden kann. Eines davon ist das Ertragswertverfahren, bei dem der Wert des Gebäudes anhand der voraussichtlichen Einnahmen ermittelt wird. Ein anderes ist das Sachwertverfahren, bei dem der Wert anhand der Wiederbeschaffungskosten ermittelt wird. In einem Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über das anzuwendende Bewertungsverfahren entscheiden.

Die drei Kläger erhielten schenkweise im Jahr 2018 jeweils einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an einem bebauten Grundstück. Das Gebäude war teilweise zur gewerblichen Nutzung und teilweise zu Wohnzwecken vermietet. Das Finanzamt bewertete das Gebäude für Schenkungsteuerzwecke nach dem Ertragswertverfahren. Nach Ansicht der Kläger war jedoch das Sachwertverfahren anzuwenden, da sich für den gewerblich vermieteten Grundstücksteil keine übliche Miete ermitteln lasse.

Die Klage vor dem FG war allerdings nicht erfolgreich. Die Bewertung sei zutreffend mittels Ertragswertverfahren erfolgt. Eine übliche Miete könne für jeden Gebäudeteil einzeln ermittelt werden. Entscheidend sei, ob es sich bei den Vergleichsräumen um Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung handele. Für den gewerb­lichen Teil könne die übliche Miete anhand eines Sachverständigengutachtens oder durch Schätzung ermittelt werden. Der vom Finanzamt ermittelte Wert des Anteils sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die übliche Miete des gewerblich vermieteten Teils wurde mittels Handelsimmobilienreport ermittelt. Die Kläger hätten auch einen niedrigeren Wert nachweisen und ins Feld führen können. Da sie das nicht taten, blieb es bei dem ermittelten Wert.

Kapitalanleger

Kryptowährungen: Finanzämter nehmen schwarze Schafe ins Visier

Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen stellte im Jahr 2023 ein Auskunftsersuchen an eine Krypto-Han­delsplattform und erhielt daraufhin die Daten zahlreicher Nutzer, die auf dieser Plattform mit Kryptowährungen handelten. Es ist zu erwarten, dass die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung die Datenpakete auch an die Finanzverwaltungen anderer Bundesländer weitergibt. Nutzer, die ihre Gewinne bislang nicht oder nur unvollständig versteuert haben, geraten nun also ins Visier des Fiskus.

Hinweis: Gewinne aus dem Handel mit Bitcoin, Ethereum u.ä. unterliegen der Einkommensteuer, wenn die Haltefrist nicht mehr als ein Jahr beträgt. Immerhin existiert dabei aber eine Freigrenze: Private Veräußerungsgewinne von weniger als 600 € pro Jahr bleiben steuerfrei. Aber Achtung: Liegt der Gewinn auch nur einen Euro über der Freigrenze, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden!

Wer Kryptowährungen länger als ein Jahr behält und sie erst danach veräußert, muss auf die Gewinne keine Steuern zahlen. Werden Zinsen mit der Kryptowährung erzielt, wird darauf allerdings Abgeltungsteuer fällig. Bei der Erfassung der steuerpflichtigen Gewinne waren die Finanzämter bislang auf die Ehrlichkeit der Steuerzahler angewiesen. Mit den von der besagten Krypto-Handelsplattform erhaltenen Daten können die Ämter jetzt selbst nach­prüfen, ob Gewinne auch tatsächlich versteuert wurden. Ist dies nicht der Fall, drohen den Betroffenen ernsthafte Konsequenzen – im schlimmsten Fall kommt es zu einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung.

Hinweis: Wer steuerpflichtige Gewinne bislang nicht deklariert hat, sollte mit seinem Berater prüfen, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige vorgenommen werden sollte.

Alle Steuerzahler

Düsseldorfer Tabelle 2024 zum Kindesunterhalt

Minderjährige Kinder haben gegenüber ihren Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Lebt die gesamte Familie gemeinsam in einem Haushalt zusammen, wird niemand nach dem Unterhalt fragen. Trennen sich die Eltern jedoch oder lassen sie sich scheiden, wird der Kindesunterhalt plötzlich zum Thema: Der Elternteil, bei dem das Kind wohnt, leistet einen Großteil als sogenannten Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist dann verpflichtet, als Ausgleich einen Barunterhalt für das Kind zu leisten. Die Düsseldorfer Tabelle legt dabei Anhaltspunkte fest, wie hoch der Mindestunterhalt sein soll.

Die Tabelle für den Mindestunterhalt wird regelmäßig vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit dem Deutschen Familiengerichtstag aktualisiert. Inflationsbedingt wurde der Mindestunterhalt für das Jahr 2024 im Schnitt um 9,7 % angehoben. Gegenüber dem Jahr 2020 ist somit ein Anstieg in Höhe von 20 % zu verzeichnen. Bis zum 6. Geburtstag liegt der Mindestunterhalt aktuell bei 480 € pro Kind, bis zum 12. Geburtstag bei 551 €, bis zum 18. Geburtstag bei 645 € und für volljährige Kinder bei 689 €.

Die Familiengerichte orientieren sich an diesen offiziellen Pauschalen, der individuelle Zahlbetrag wird für jeden Unterhaltszahler jedoch eigens berechnet. Er richtet sich nach der Höhe des Einkommens der Eltern abzüglich des Eigenbedarfs und des halben Kindergeldbetrags für minderjährige bzw. des vollen Kindergeldbetrags für volljährige Kinder.

Mit Anhebung des Mindestunterhalts wurden auch die Einkommensgruppen und der Eigenbedarf der Eltern für 2024 an die Inflation angepasst. Der Eigenbedarf beträgt nun 1.450 € bei erwerbstätigen und 1.200 € bei nicht erwerbstätigen Eltern. Für den Kindesunterhalt werden nur Einkünfte berücksichtigt, die über den Eigenbedarf hinausgehen. Steuerlich gilt: Unterhalt für minderjährige Kinder ist nicht absetzbar, denn das Steuerrecht setzt für die Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen voraus, dass kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht. Für Kinder zwischen 18 und 25 Jahren bleibt der Kindergeld- bzw. Kinderfreibetragsanspruch in der Regel bestehen, solange sich das Kind in der Ausbildung befindet. Somit sind die Unterhaltszahlungen weiterhin meist nicht absetzbar. In dieser Altersgruppe gibt es aber Ausnahmen, beispielsweise wenn die Berufsausbildung schon abgeschlossen ist.

Unterhaltszahlungen an Kinder über 25 Jahre können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, denn mit diesem Alter erlischt der Kindergeldanspruch endgültig. Dies betrifft in erster Linie Eltern, deren Kinder noch studieren, denn bis zum Ende der ersten Berufsausbildung bleiben beide Elternteile unterhaltspflich­tig, solange das Kind unverheiratet bleibt. Im Fall einer Heirat würde die Unterhaltspflicht von den Eltern an den Ehepartner übergehen. Mit einem Partner zusammenleben dürfen die erwachsenen Kinder allerdings schon – auch aus steuerlicher Betrachtungsweise.

Geleistete Zahlungen können im Jahr 2024 bis zu einem Unterhaltshöchstbetrag von maximal 11.604 € abgesetzt werden. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes sind zusätzlich abzugsfähig. Eigene Einkünfte des Kindes über 624 € reduzieren allerdings den Unterhaltshöchstbetrag. Besitzt das Kind eigenes Vermögen über 15.500 €, wird der Unterhaltsabzug zudem komplett ausgeschlossen.

Gericht muss auch auf begünstigende Fehler des Finanzamts hinweisen

Unter den Teppich kehren lässt sich im Leben einiges. So mag sich mancher Steuerzahler im Stillen freuen, wenn seinem Finanzamt bei der Steuerfestsetzung ein Fehler unterlaufen ist, der sich steuermindernd auswirkt. Entsprechend empört könnte ein solcher Steuerzahler andererseits sein, wenn der Fehler später in einem von ihm angeleierten Finanzgerichtsprozess vom Gericht offengelegt wird.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein solcher gerichtlicher Hinweis nicht gegen die Neutralitätspflicht des Gerichts verstößt. Vielmehr sind Gerichte sogar verpflichtet, begünstigende Fehler des Finanzamts im Rahmen der Klageanträge auch zu Lasten des klagenden Steuerzahlers zu berücksichtigen (sog. Saldierungs­gebot). Um eine spätere Überraschungsentscheidung zu vermeiden, müssen Gerichte vorab auf eine mögliche Saldierung hinweisen.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.05.2024 (13.05.2024*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.05.2024 (21.05.2024*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

29.05.2024

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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