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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2025
Unternehmer
Umstrukturierung: Wenn die Anteilshöhe die Steuerfreiheit beeinflusst
Der typische Fall für die Erhebung von Grunderwerbsteuer ist sicherlich der Grundstückskauf. Aber die Steuer fällt nicht nur an, wenn man ein Grundstück direkt erwirbt. Sie kann auch bei der Übertragung von Anteilen an einer Gesellschaft entstehen. Allerdings kann in diesem Fall eine Steuerbefreiung in Betracht kommen, wenn man vorher bereits am Grundstück beteiligt war. Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob auch bei einer Unternehmensumstrukturierung eine Steuerbefreiung vorliegen kann.
Die Klägerin war Kommanditistin einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG und zu 100 % an deren Vermögen beteiligt. Die Komplementär-GmbH war am Kapital der KG nicht beteiligt. Im Rahmen einer Umstrukturierung wurden im Jahr 2014 alle Gesellschaftsanteile an der Komplementär-GmbH in die Klägerin eingebracht. Das
Finanzamt war der Ansicht, dass im Hinblick auf die KG durch die Anteilseinbringung in die Klägerin ein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerbsvorgang verwirklicht worden sei. Die Klägerin hingegen vertrat die Auffassung, dass kein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorgelegen habe.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Einbringung des Anteils an der GmbH in die Klägerin hat nicht zu einem steuerlich relevanten Erwerbsvorgang geführt. Die Klägerin hielt bereits zuvor mindestens 95 % (nämlich 100 %) der Anteile an der KG. Nach Ansicht des Senats kommt es auch bei der unmittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft auf die Beteiligung am Gesellschaftskapital an. Dies entspreche allerdings nicht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Laut dieser sei der Gedanke maßgeblich, dass der Gesellschafter, der wertmäßig nicht an der Gesellschaft beteiligt sei, zur gesamten Hand am Gesellschaftsvermögen beteiligt und der andere Gesellschafter, der allein am Gesellschaftskapital beteiligt ist, nur Mitberechtigter sei.
Der Senat gelangt zu dem Schluss, dass die Unterscheidung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Anteilsvereinigung nicht überzeugt. Vielmehr liege es nahe, die Regelungen zur mittelbaren Beteiligung auf die unmittelbare Beteiligung an einer grundbesitzenden Personengesellschaft zu übertragen. Der allein am Vermögen beteiligte Gesellschafter habe die rechtliche Möglichkeit, seinen Willen in grunderwerbsteuerrechtlich erheblicher Weise durchzusetzen. Ein mittelbarer Erwerb des Anteils des nicht am Vermögen beteiligten anderen Gesellschafters führe zu keiner Änderung dieser Situation.
Flugunterricht für Privatpiloten ist nicht umsatzsteuerfrei
Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.
Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht – jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.
Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“ gehe, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre. Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.
Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.
Hausbesitzer
Gebäudeabschreibung: Neues vom BMF zur Kaufpreisaufteilung
Nach dem Kauf eines Mietobjekts sind Vermieter naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt (FA) einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar – kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.
Das Bundesfinanzministerium hat im Februar 2025 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Ein Gesamtkaufpreis kann damit auf den Boden- und Gebäudewert aufgeteilt werden. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.
Hinweis: Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die FA nutzen die Arbeitshilfe. Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de.
Vermieter sollten wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich von den FA akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das FA aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können FA und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach Arbeitshilfe) vornehmen. Eine Abweichung von maximal 10 % und nicht mehr als 10.000 € wird von der Finanzverwaltung aber im Regelfall akzeptiert.
Erhaltungsrücklage rechtfertigt noch keinen Werbungskostenabzug
Zahlen Vermieter einer Wohnung in die Erhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft (z.B. über das monatliche Hausgeld) ein, dürfen sie diese Zahlung im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht als Werbungskosten absetzen. Dies geht aus einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden – der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich. Geklagt hatten Vermieter mehrerer Eigentumswohnungen, die ihre Beiträge zur Erhaltungsrücklage bereits bei Einzahlung steuermindernd geltend machen wollten.
Der BFH verwies darauf, dass die Vermieter nach der Einzahlung zwar nicht mehr auf ihren Anteil zurückgreifen könnten, da das Geld fortan ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für diese Einzahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken.
Ein Zusammenhang mit der Vermietung entstehe nach Gerichtsmeinung hingegen erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst zu diesem Zeitpunkt kamen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob hervor, dass auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Zeitpunkt des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht vorverlegte.
Freiberufler
E-Rechnung: Bürokratieabbau für kleine Unternehmen und Freiberufler geplant
Die Bundesregierung hat sich zur Einführung der E-Rechnung zum 01.01.2025 und den damit verbundenen bürokratischen Herausforderungen für kleine Unternehmen und Freiberufler geäußert. Auf eine parlamentarische Anfrage antwortete die zuständige Parlamentarische Staatssekretärin, für E-Rechnungen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz gälten dieselben Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten wie für
alle anderen elektronischen Unterlagen. Diese ergäben sich aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung sowie den §§ 145 bis 147 Abgabenordnung, die durch die zuletzt durch Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums vom 11.03.2024 geänderten Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) erläutert würden.
Insbesondere für kleine Unternehmen und Freiberufler stellt sich die Frage, wie sie die Archivierungspflichten mit vertretbarem Aufwand umsetzen können, ohne durch umständliche Verfahren wie das manuelle Speichern jeder einzelnen E-Mail auf DVD oder CD oder das Ausdrucken und physische Archivieren von E-Rechnungen überlastet zu werden. Die Bundesregierung verweist in diesem Zusammenhang auf Randnummer 15 der GoBD, die eine angemessene und verhältnismäßige Anwendung der Anforderungen für bestimmte Kleinunternehmer vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass kleinere Betriebe nicht mit überzogenen bürokratischen Anforderungen konfrontiert werden, sondern praktikable und wirtschaftlich umsetzbare Lösungen nutzen können.
Zudem wurde mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine sogenannte Nichtbeanstandungsregelung zur Umsatzsteuer vereinbart, die zeitnah veröffentlicht werden soll. Diese Regelung soll eine Übergangsphase ermöglichen, in der Unternehmen sich an die neuen Vorgaben anpassen können, ohne sofort mit Sanktionen rechnen zu müssen.
Hinweis: Ziel der Bundesregierung ist es, den bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen und Freiberufler auf ein angemessenes Maß zu begrenzen und gleichzeitig die Vorteile der digitalen Rechnungsverarbeitung zu nutzen. Die geplanten Maßnahmen sollen dazu beitragen, den Übergang zur E-Rechnung so praxisnah und effizient wie möglich zu gestalten.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Leiharbeitnehmer: Können Fahrtkosten geltend gemacht werden?
Werbungskosten sind Kosten, die anfallen, damit Sie überhaupt Einnahmen erzielen können. Diese können in der Regel steuermindernd in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Dabei können Sie entweder die angefallenen Kosten, wie beispielsweise Beiträge zu einem Berufsverband, in tatsächlicher Höhe angeben. In manchen Fällen kann jedoch auch ein standardisierter Wert verwendet werden. Dies ist unter anderem bei der Ermittlung der Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte der Fall (sog. Entfernungspauschale). Hier wird für jeden Entfernungskilometer ein bestimmter Geldbetrag berücksichtigt. Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Betrag sogar für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste entscheiden, welche Kosten im Streitfall zu berücksichtigen waren.
Der Kläger war als Arbeitnehmer unbefristet bei der Verleihfirma V beschäftigt. Er erklärte sich bereit, an wechselnden Einsatzstellen bei Kundenbetrieben eingesetzt zu werden. Gemäß Einsatzanweisung war der Kläger ab dem 16.08.2021 bei B in der Stadt S eingesetzt. Als Dauer des Einsatzes war „Ende offen“ festgelegt. Mit einer weiteren Anweisung vom 02.05.2022 wurde die unmittelbare Fortsetzung des Einsatzes bei B in S und wieder mit Dauer „Ende offen“ festgelegt.
Nach einer Bescheinigung von V vom 11.09.2023 war der Kläger bis zum 03.02.2023 bei B in S im Einsatz. Vom 04.02.2023 bis zum 29.05.2023 war er projektlos. Ab dem 30.05.2023 war er wieder bei B in S tätig. Mit Bescheid zur Einkommensteuer 2022 berücksichtigte das Finanzamt als Fahrtkosten die Entfernung der Zweitwohnung des Klägers zum Sitz des Entleihers in S mit der Entfernungspauschale. Der Kläger begehrte jedoch die Berücksichtigung nach den gefahrenen Kilometern.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Entfernungspauschale ist für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zu berücksichtigen. Ob im Streitfall eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, hängt von der arbeitsrechtlichen Zuordnungsentscheidung des lohnsteuerrechtlichen Arbeitgebers und in Fällen der Arbeitnehmerüberlassung somit grundsätzlich nicht von den Vereinbarungen zwischen dem Verleiher und dem Entleiher ab. Maßgeblich sind nur die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die Absprachen und Weisungen zwischen Verleiher und Arbeitnehmer.
Für die Frage, ob eine dauerhafte Zuordnung vorliegt, ist eine Prognose ausschlaggebend. Im Streitfall war die Überlassungsdauer schon nach dem Gesetz auf 18 Monate begrenzt. Somit lag nur eine zeitlich befristete Zuordnung zum Betrieb B in S und keine erste Tätigkeitsstätte vor.
Alle Steuerzahler
Bescheide gelten erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben
Versendet das Finanzamt einen Steuerbescheid, geschieht dies in aller Regel über den Postweg. Da einfache Briefe keine Sendungsverfolgung ermöglichen, ist es schwierig zu überprüfen, wann der Brief tatsächlich dem Steuerzahler zugestellt wurde. Da der Bekanntgabezeitpunkt insbesondere für die Berechnung steuerlicher Fristen wichtig ist, gilt nach der Abgabenordnung eine gesetzliche Vermutungsregel, wann Verwaltungsakte als bekanntgegeben gelten.
Bislang galt die Regelung, dass Verwaltungsakte bei Inlandszustellung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gelten. Diese sogenannte Zustellungsfiktion hat sich ab dem 01.01.2025 von drei auf vier Tage erhöht. Damit wurde den längeren Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz vom Sommer 2024 steuerrechtlich Rechnung getragen.
Hinweis: Bisher musste die Deutsche Post inländische Briefsendungen zu 95 % am zweiten Werktag nach der Einlieferung zugestellt haben. Seit 2025 gilt diese Quote erst für den dritten Werktag nach der Einlieferung. Damit hat die Deutsche Post einen Tag mehr Zeit für die Briefzustellung.
Mit der neuen Vier-Tage-Regelung gilt der Steuerbescheid nun also erst am vierten Tag nach Postaufgabe als bekanntgegeben, so dass auch die Einspruchsfrist einen Tag später endet. Die Zustellungsfiktion gilt auch für elektronisch abrufbare Steuerbescheide im Elster-Portal – zwischen digitalem und postalischem Versand wird rechtlich kein Unterschied gemacht. Fällt das Ende der neuen Vier-Tage-Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Bekanntgabezeitpunkt auf den nächsten Werktag.
Hinweis: Anwendbar ist die neue Vier-Tage-Frist auf alle Verwaltungsakte, die nach dem 31.12.2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden. Sie gilt auch, wenn der Steuerbescheid dem Steuerzahler nachweislich früher zugegangen ist.
Kauf eines Luftreinigers während Pandemie war nicht absetzbar
Die Corona-Pandemie war eine große Belastung. Für die einen mehr, für die anderen weniger. Abgesehen von gesellschaftlichen Einschränkungen wurden auch technische Einrichtungen installiert, um einer Virusübertragung bestmöglich vorzubeugen. Einige Menschen erwarben daher ein Raumluftreinigungsgerät. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) über die steuerliche Absetzbarkeit von dessen Kosten entscheiden.
Die Kläger waren verheiratet. Der Kläger litt unter anderem an einer Herz- und Niereninsuffizienz und war zu 60 % schwerbehindert. Das Immunsystem der Klägerin war aufgrund einer schweren Erkrankung stark geschwächt. Während der Corona-Pandemie kauften die Kläger daher ein mobiles Raumluftreinigungsgerät mit Schallschutz. In ihrer Einkommensteuererklärung 2020 machten sie die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt (FA) lehnte dies ab, da die Aufwendungen nicht außergewöhnlich seien. In der Corona-Pandemie seien vielen Steuerpflichtigen Aufwendungen für Schutzmaßnahmen entstanden. Die Klage vor dem FG war unbegründet. Die Kosten für die Anschaffung des Reinigungsgeräts können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Sie liegen nicht außerhalb des Üblichen. Die Corona-Pandemie traf mit ihren gravierenden Auswirkungen fast alle Steuerpflichtigen. Treffen jedoch größere oder globale Katastrophen die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen, so sind die dadurch veranlassten Aufwendungen nicht mehr außergewöhnlich. Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch dann, wenn – wie im Streitfall – die Kläger zu einer Risikogruppe gehören und bei ihnen eine erhöhte Gefahr für einen schweren Verlauf einer Erkrankung bestand.
Das FA hatte zu Recht darauf hingewiesen, dass während der Pandemie viele Steuerpflichtige mit Vorerkrankungen hoch gefährdet waren. Des Weiteren entstanden die Kosten den Klägern nicht zwangsläufig in dem Sinne, dass sie sich ihnen nicht hätten entziehen können. Eine nur subjektive Annahme der Zwangsläufigkeit reicht für einen Abzug nicht aus.
Alterseinkünfte: Renten müssen immer häufiger versteuert werden
Früher konnten sich die meisten Ruheständler vom Finanzamt verabschieden, wenn sie ihr aktives Berufsleben hinter sich ließen und neben ihren Alterseinkünften nicht mehr über erhebliche zusätzliche Einkünfte verfügten. Dies gilt heute jedoch nicht mehr, denn immer mehr Renten sind mittlerweile steuerpflichtig.
Zum Hintergrund: Vor 2005 wurden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen unterschiedlich besteuert. Das Bundesverfassungsgericht hatte dies beanstandet und vom Gesetzgeber verlangt, für eine Gleichbehandlung zu sorgen. Deshalb wurde ab dem Jahr 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz einheitlich die sogenannte nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Die Beiträge, die während des Arbeitslebens in die Rentenversicherung eingezahlt werden, sind demnach steuerfrei. Dies senkt die Steuerlast während der Phase der Erwerbstätigkeit. Dafür müssen dann jedoch die Rentenzahlungen versteuert werden.
Der Systemwechsel konnte nicht in einem Schritt umgesetzt werden, stattdessen wurden lange Übergangsphasen eingeführt, in denen die steuerliche Belastung der Altersrenten und die Steuerfreistellung für die Beiträge schrittweise ansteigen. Erst ab 2025 sollten die Beiträge zu 100 % steuerfrei sein, während die volle Besteuerung der Renten erst 2040 erreicht werden sollte. Schon früh wurde kritisiert, dass es in verschiedenen Fällen zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung kommen könnte, weil während der Übergangszeit noch ein großer Teil der Altersvorsorgeaufwendungen aus versteuertem Einkommen aufgebracht werden müsste. Einigkeit bestand darüber, dass eine doppelte Besteuerung nicht gegeben ist, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzahlungen mindestens genauso hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Altersvorsorgeaufwendungen. Im Jahr 2021 stellte der Bundesfinanzhof (BFH) fest, dass bis dahin in den meisten Fällen keine Doppelbesteuerung von Renten vorlag. Anders kann es bei Selbständigen sein, die ihre vollen Beiträge selbst aus ihrem versteuerten Einkommen aufbringen müssen. Da die Rentenfreibeträge jedoch für jeden Jahrgang weiter sinken, steigt das Risiko einer zukünftigen Doppelbesteuerung.
Der Gesetzgeber hat auf das BFH-Urteil reagiert und mit dem Jahressteuergesetz 2022 festgelegt, dass die
Altersvorsorgeaufwendungen schon ab 2023 steuerlich zu 100 % abziehbar sind. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dann ab 2023 geregelt, dass der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nicht mehr um wie bisher 1,0 Prozentpunkte, sondern nur noch um 0,5 Prozentpunkte ansteigt. Damit wird eine Vollbesteuerung der Renten erst ab 2058 erreicht und nicht bereits ab 2040. Wer im Jahr 2024 in den Ruhestand gegangen ist, muss nun 83 % seiner Rentenbezüge versteuern.
Unterhaltszahlungen: Bei Barzahlung geht die Absetzbarkeit verloren
Wer anderen Personen Unterhalt zahlt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer absetzen. Seit 2025 gilt aber ein Barzahlungsverbot – Unterhaltsbeträge müssen zur steuerlichen Anerkennung seitdem per Überweisung auf das Konto des Unterhaltsempfängers geleistet werden. Eine Ausnahme bilden aber Sachleistungen, also sogenannter Naturalunterhalt (z.B. mietfreies Wohnen). Da in solchen Fällen kein Geld fließt, kann der Wert der Sachleistung oder zumindest ein Teil davon unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne dieses Überweisungserfordernis abgesetzt werden.
Unterhalt ist maximal bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung absetzbar; dieser liegt für 2025 bei 12.096 €. Für 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.784 €. Beiträge in die Kranken- und Pflegeversicherung können zusätzlich berücksichtigt werden. Eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) muss von Unterhaltsleistungen nicht in Abzug gebracht werden. Unterhaltszahlungen an Ex-Partner können als Ehegattenunterhalt abgesetzt werden. Dies kann der Trennungsunterhalt für die Zeit zwischen Trennung und Scheidung sein oder der nacheheliche Unterhalt. Steuerlich absetzen lassen sich diese Ausgaben entweder als außergewöhnliche Belastungen oder als Sonderausgaben. Hierfür muss in beiden Fällen aber eine rechtliche Unterhaltsverpflichtung bestehen. Will man die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben geltend machen, lassen sich bis zu 13.805 € von der Steuer absetzen. Allerdings müssen dafür spezielle Voraussetzungen erfüllt sein: Der Unterhaltsempfänger muss der Vorgehensweise mit einer Unterschrift auf der Anlage U der Einkommensteuererklärung zustimmen und den erhaltenen Unterhalt in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte versteuern. Dieses sogenannte Realsplitting lohnt sich nur, wenn die steuerlichen Vorteile durch den Sonderausgabenabzug größer sind als die Steuermehrbelastung beim Empfänger des Unterhalts. Unterhaltszahlungen für ein Kind können nur abgesetzt werden, wenn für das Kind kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht.
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
12.05.2025 (15.05.2025*)
- Umsatzsteuer
(Monatszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
15.05.2025 (19.05.2025*)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
27.05.2025
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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