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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2019

UNTERNEHMER

PERSONENGESELLSCHAFTEN: ABFÄRBEWIRKUNG BEI BETEILIGUNGSEINKÜNFTEN EINGESCHRÄNKT

Personengesellschaften, die freiberuflich, land- und forstwirtschaftlich oder vermögensverwaltend tätig sind, werden vom Finanzamt nach der sogenannten Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes in vollem Umfang als Gewerbebetrieb eingestuft, wenn sie nebenher Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit oder Einkünfte aus der Beteiligung an einer anderen gewerblichen Personengesellschaft erzielen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) tritt bei der ersten Variante aber keine gewerbliche Abfärbung ein, wenn die originär gewerblichen (Neben-)Einkünfte nur geringfügig sind. In einem aktuellen Urteil hat der BFH sich jetzt mit der zweiten Fallvariante der Abfärbetheorie befasst und entschieden, dass hier keine Geringfügigkeitsgrenze gilt - somit also auch äußerst geringe gewerbliche Beteiligungseinkünfte zu einer gewerblichen Abfärbung auf die übrigen Einkünfte führen.

Im Hinblick auf die gewerbesteuerlichen Folgen begrenzt der BFH die Abfärbung aber erheblich: Nach seinem Urteil sind die Einkünfte der Personengesellschaft, die erst infolge der Abfärbung gewerblich werden, nicht gewerbesteuerbar - sie unterliegen also (doch) nicht der Gewerbesteuer.

DATEN: AUFBEWAHRUNGSKOSTEN NICHT RÜCKSTELLUNGSFÄHIG

Wenn Unternehmen ihre Datenbestände sicher aufbewahren wollen, greifen sie häufig auf externe Rechenzentren zurück.

Eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft aus Thüringen hatte sich vor Jahren für diesen Weg entschieden und ließ ihre Mandantendaten für jeweils zehn Jahre im Rechenzentrum der Firma DATEV aufbewahren. In ihrem Jahresabschluss hatte sie gewinnmindernde Rückstellungen für die Aufbewahrungskosten gebildet.

Die Gesellschaft argumentierte, dass die zu zahlenden Beträge für die Aufbewahrung bereits mit den Mandantenhonoraren für die laufende Buchführung oder die Jahresabschlusserstellung abgegolten seien und nach der Steuerberatervergütungsverordnung nicht gesondert berechnet werden könnten.

Der Bundesfinanzhof urteilte jedoch, dass für die Aufbewahrung keine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gebildet werden darf. Das Gericht verwies darauf, dass die Arbeitsergebnisse von Steuerberatern mit der Bezahlung ihres Honorars in das Eigentum des jeweiligen Mandanten übergehen und der jeweilige Berufsträger (Steuerberater) nach dem Steuerberatungsgesetz nicht öffentlich-rechtlich verpflichtet ist, die Daten aufzubewahren. Die klagende Gesellschaft hatte sich auch nicht zivilrechtlich gegenüber ihren Mandanten zur Aufbewahrung verpflichtet, so dass auch keine zivilrechtliche ungewisse Verbindlichkeit bestand.

EIGENSTÄNDIG TÄTIGE ARBEITNEHMER FÜHREN GBR IN DIE GEWERBLICHKEIT

Prüfingenieure, die Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen durchführen, üben eine freiberufliche Tätigkeit aus, so dass sie nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie ihre Tätigkeit leitend und eigenverantwortlich ausüben.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs „rutscht“ eine Personengesellschaft, deren Gesellschafter Prüfingenieure sind, in die Gewerblichkeit (= Gewerbesteuerpflicht), wenn der überwiegende Teil der Prüftätigkeiten eigenständig durch angestellte Prüfingenieure erledigt wird und diese bei ihrer Arbeit nur stichprobenartig überwacht werden. Die auf die Arbeitnehmer übertragenen Arbeiten zählen nicht mehr zur eigenverantwortlichen Tätigkeit der Gesellschafter, so dass diese nicht mehr als freiberuflich einzustufen ist.

Im Urteilsfall hatten die Gesellschafter einer Prüfgesellschaft - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - zwar auch selbst Prüfungen an Kfz durchgeführt, so dass sie insoweit freiberuflich tätig waren. Aufgrund der (gewerblichen) Leistungen der angestellten Ingenieure griff aber die sogenannte Abfärbetheorie des Einkommensteuergesetzes, die eine „gemischte“ (gewerbliche/ freiberufliche) Tätigkeit insgesamt als gewerblich qualifiziert. Diese gewerbliche Abfärbung tritt zwar ausnahmsweise nicht ein, wenn die gewerblichen Einkünfte nur ein äußerst geringes Ausmaß haben (Bagatellgrenze für Nettoumsatz von 24.500 €). Diese Schwelle wurde im vorliegenden Fall allerdings deutlich überschritten, so dass auf die gesamten Einkünfte der Gesellschaft Gewerbesteuer zu zahlen war.

ENTGELT AUS HONORARVEREINBARUNG: ZEITPUNKT DER VERSTEUERUNG

Die Höhe des zu zahlenden Honorars kann bei Honorarvereinbarungen nicht immer sofort erkennbar sein. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat sich aktuell mit einer Honorarvereinbarung befasst, die eine sogenannte Best-Case-Vereinbarung enthielt, und entschieden, dass hier trotz Vorliegen der Sollversteuerung keine sofortige Besteuerung des vereinbarten Honorars notwendig war.

Die Klägerin war mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Ihre Umsätze versteuerte sie nach vereinbarten Entgelten. 2012 vermittelte sie ein Grundstücksgeschäft für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Entsprechend der Honorarvereinbarung sollte sie 1 Mio. € zuzüglich Umsatzsteuer erhalten. Die Beteiligten waren sich darüber einig, dass es sich um einen sogenannten Best-Case-Betrag handelte, der von der Vermarktung des Grundstücksgeschäfts abhängig war. Es wurde somit keine Ratenzahlung über 1 Mio. € vereinbart, sondern eine jährliche Zahlung von 200.000 € entsprechend der Projektentwicklung. Aus dem Vertrag war eine Best-Case- Vereinbarung jedoch nicht erkennbar. Das Finanzamt war deshalb der Auffassung, dass das Entgelt 2012 in voller Höhe zu versteuern sei.

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Auffassung des FG war zunächst der Betrag von 1 Mio. € im Jahr 2012 verdient und damit grundsätzlich sofort zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist zu korrigieren, wenn das vereinbarte Entgelt für eine Leistung uneinbringlich geworden ist. Eine Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der getroffenen Vereinbarung über die Fälligkeit des Entgelts für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung des Entgelts rechnen kann.

Es konnte somit von der Klägerin keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer verlangt werden, weil sich Leistungserbringung und Entgeltzahlung über mehr als zwei Veranlagungszeiträume erstreckten. Sie muss somit für 2012 nur den Teilbetrag von 200.000 € versteuern.

FREIBERUFLER

KEINE FREIBERUFLER: RENTENBERATER SIND GEWERBLICH TÄTIG

Wenn Erwerbstätige steuerlich als Freiberufler eingeordnet werden, müssen sie keine Gewerbesteuer zahlen. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) werden unter anderem die Tätigkeiten der Katalogberufe (Rechtsanwälte, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, beratende Betriebswirte) als freiberuflich anerkannt. Gleiches gilt für Berufe, die diesen Katalogberufen ähnlich sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Rentenberater nicht freiberuflich, sondern gewerblich tätig sind und mit ihren Einkünften daher der Gewerbesteuer unterliegen. Ihre Tätigkeit gehört nach Ansicht des Gerichts nicht zu den Katalogberufen des EStG und ist diesen auch nicht ähnlich.

Eine Ähnlichkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts war im vorliegenden Fall bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit der Ausbildungen zu verneinen. Die klagende Rentenberaterin (Diplom-Verwaltungswirtin) konnte mit ihrer Ausbildung nicht alle Kernbereiche abdecken, die einem Rechtsanwalt in seiner Ausbildung vermittelt werden (darunter z.B. Strafrecht). Ihre Tätigkeit war ferner auch nicht mit dem Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder beratenden Betriebswirts vergleichbar.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

TEILEINKÜNFTEVERFAHREN: BEI VGA SINNVOLL?

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit 2009 der sogenannten Abgeltungsteuer. Genau genommen handelt es sich dabei nicht um eine eigene Steuerart, vielmehr bedeutet diese umgangssprachliche Formulierung, dass die persönliche Einkommensteuerpflicht von Kapitalerträgen, wie zum Beispiel Dividenden, durch den Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die Kapitalgesellschaft „abgegolten“ ist.

Doch das ist nicht immer vorteilhaft: So ist der Abzug von Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer nicht möglich. GmbH-Gesellschafter stellen daher oft einen Antrag auf Versteuerung der Dividenden in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung. Dadurch können sie Finanzierungskosten, die sie im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung haben, steuerlich geltend machen. Da Ausschüttungen in der persönlichen Steuererklärung zu 40 % steuerfrei sind, ist dieses „Teileinkünfteverfahren“ oftmals nicht wesentlich schlechter als die Abgeltungsteuer.

Allerdings bestimmt das Gesetz, dass dieser Antrag zusammen mit der Abgabe der Steuererklärung gestellt werden muss. Vor dem Bundesfinanzhof wurde nun die Frage erörtert, ob der Antrag nachträglich gestellt werden kann, wenn eine Prüfung der Gesellschaft zu verdeckten Gewinnausschüttungen führt.

Die Richter verneinten das. Sie verwiesen einerseits auf das Gesetz und andererseits auf die Möglichkeit, einen solchen Antrag auch „vorsorglich“ zu stellen, ohne bereits wissentlich Dividenden oder verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten zu haben.

ORGANSCHAFT: DEUTSCHLAND SOLL DIE SPIELREGELN ÄNDERN

Ertragsteuerliche Organschaften bieten einen immensen steuerlichen Vorteil: So können innerhalb einer Organschaftsgruppe zum Beispiel Verluste der einen Gesellschaft mit Gewinnen einer anderen Gesellschaft verrechnet werden. Diesen Vorteil gewährt der Fiskus jedoch nur unter der Voraussetzung, dass hohe formelle Anforderungen erfüllt werden.

Das zeigt auch folgende spitzfindige Auslegung der Finanzbehörden: Noch vor einigen Jahren war eine Voraussetzung für die Anerkennung von Organschaftsverhältnissen, dass das Mutterunternehmen (Organträger) sowohl seinen Sitz als auch den Ort der Geschäftsleitung im Inland hatte. 2011 wurde dieses „doppelte Inlandserfordernis“ aufgegeben. Seither darf der Sitz durchaus im Ausland liegen, wenn der Ort der Geschäftsleitung im Inland liegt. Oder doch nicht?

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Gewinnabführungsvertrag (weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft) in dem Handelsregister eingetragen wird, das am Sitz des Organträgers ansässig ist. In den genannten Fällen wäre dies das ausländische Handelsregister. Gerade diese werden jedoch von der hiesigen Exekutive nicht als gleichwertig mit inländischen Handelsregistern anerkannt. Faktisch gelingen also eine Organschaft und eine Verlustverrechnung nicht, wenn der Organträger seinen Sitz im Ausland hat.

Der EU-Kommission ist diese Regelung jedoch ein Dorn im Auge, weil sie ausländische Gesellschaften benachteiligt. Sie hat daher an die deutsche Regierung ein Aufforderungsschreiben geschickt mit dem Hinweis, die momentane Praxis EU-konform zu verändern.

Hinweis: Deutschland hat nun zwei Monate Zeit, Abhilfe zu schaffen. Danach hat die EU-Kommission die Möglichkeit, offiziell - unter Angabe von Gründen-Stellung zu nehmen.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

HOMEOFFICE: BADRENOVIERUNG IST NICHT ANTEILIG ABSETZBAR

Wenn Arbeitnehmer oder Selbständige ein häusliches Arbeitszimmer haben, dürfen sie bestimmte Kosten ihres Hauses oder ihrer Wohnung anteilig steuermindernd geltend machen. Der absetzbare Anteil wird dann nach dem Verhältnis der Fläche des häuslichen Arbeitszimmers zur Gesamtwohnfläche ermittelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Kosten für eine Badrenovierung jedoch nicht in die allgemeinen Gebäudekosten einfließen dürfen. Denn Renovierungs- und Umbaukosten für Räume, die ausschließlich oder in nicht nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dienen, dürfen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Diese Kosten können also nicht anteilig in den Arbeitszimmeraufwand einfließen.

KEIN LOHNZUFLUSS DURCH VOM ARBEITGEBER ÜBERNOMMENE STEUERBERATUNGSKOSTEN

Wenn Arbeitsparteien eine sogenannte Nettolohnvereinbarung abschließen, garantiert der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Auszahlung eines bestimmten Nettolohns - und zwar unabhängig von der Lohnsteuerklasse und der Höhe der abzuziehenden Sozialversicherungsbeiträge.

Übernimmt der Arbeitgeber in einem solchen Fall auch die Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers und lässt er sich etwaige Steuererstattungsansprüche abtreten, so führt dies beim Arbeitnehmer nicht zu weiterem steuerpflichtigen Arbeitslohn. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Geklagt hatte ein internationaler Konzern, der mit seinen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern entsprechende Nettolohnvereinbarungen (samt Abtretung der Steuererstattungsansprüche) abgeschlossen hatte. Ließen die Arbeitnehmer ihre Einkommensteuererklärung durch eine bestimmte Steuerberatungsgesellschaft anfertigen, übernahm der Arbeitgeber auch die hierfür anfallenden Kosten. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung befand das Finanzamt, dass die Übernahme der Steuerberatungskosten bei den Arbeitnehmern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führte, und forderte entsprechend pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber nach.

Der BFH wandte diesen Steuerzugriff nun jedoch ab und urteilte, dass der Arbeitgeber die Beratungskosten nicht zur Entlohnung seiner Arbeitnehmer, sondern in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse übernommen hatte. Entscheidend war für das Gericht, dass nur der Arbeitgeber vom wirtschaftlichen Ergebnis der Steuerberatung profitieren konnte. Er war verpflichtet, die Einkommensteuer der Arbeitnehmer wirtschaftlich zu tragen, und wollte durch die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft eine möglichst weitgehende Reduzierung der Steuerlast und damit seiner eigenen Lohnkosten erreichen. Aufgrund der Abtretung etwaiger Steuererstattungsansprüche konnte er diese schließlich für sich behalten.

GEHALTSERHÖHUNG: STEUERFREIE INCENTIVES FÜR ARBEITNEHMER

Gehaltserhöhungen kommen bei Arbeitnehmern häufig nur zu einem Bruchteil an, da die Steuer- bzw. Abgabenlast die Bruttoerhöhung aufzehrt. Erhält ein Arbeitnehmer (Steuerklasse I, kinder- und konfessionslos) zum Beispiel einen Monatsbrutto- lohn von 1.800 €, verbleiben ihm von einer Gehaltserhöhung von 100 € nach Abzug von Steuern und Abgaben lediglich 57,43 €.

Einen Ausweg aus diesem „Abzugsdilemma“ bieten steuer- und beitragsfreie Incentives, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren können. Diese Gehaltsextras kommen in der Regel ungemindert beim Arbeitnehmer an, so dass eine Gehaltserhöhung deutlich attraktiver wird. Das Einkommensteuergesetz sieht hier unter anderem folgende Vergünstigungen vor:

  • Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (im Linienverkehr) zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können steuer- und beitragsfrei gezahlt werden. Gleiches gilt für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr.
  • Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern die private Nutzung von   betrieblichen   Computern,   Datenverarbeitungsgeräten und Telefonen (auch zu Hause) gestatten, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Der Arbeitgeber muss aber weiterhin Eigentümer der Geräte bleiben und diese bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückerhalten.
  • Arbeitgeber können im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung bis zu 500 € pro Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei ausgeben. Finanziert werden können so beispielsweise Kurse zur Rückengymnastik, zur gesunden Ernährung und zur Stressbewältigung. Nicht steuerfrei bleiben dürfen aber Zuschüsse zu Beiträgen an Sportvereine oder Fitnessstudios.
  • Kosten für die Betreuung nichtschulpflichtiger Kinder der Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschusst werden.
  • Arbeitgeber können ihrer Belegschaft kostenlose oder vergünstigte Parkplätze zur Verfügung stellen; diese Leistungen gehören nicht zum steuerpflichtigen
  • Vom Arbeitgeber selbst hergestellte oder vertriebene Waren können vergünstigt oder kostenlos an Arbeitnehmer weitergegeben werden. Für diese Vorteile gilt pro Arbeitnehmer ein Rabattfreibetrag von 1.080 € pro Jahr.

HAUSBESITZER

SCHULDZINSEN BEI WÄHRUNGSKURSVERLUST NICHT ABSETZBAR

Wird ein Mietobjekt fremdfinanziert, können Vermieter die anfallenden Schuldzinsen als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Wird das Darlehen später durch ein neues Darlehen abgelöst, können auch die Schuldzinsen für dieses sogenannte Umschuldungsdarlehen abgesetzt werden, weil der Veranlassungszusammenhang mit der Vermietung fortbesteht.

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Schuldzinsen für ein Umschuldungsdarlehen zudem nicht abgesetzt werden, wenn sie wegen der Finanzierung eines erlittenen Fremdwährungskursverlusts anfallen. Im Urteilsfall hatte ein privater Vermieter zur Finanzierung eines Wohnungskaufs zunächst ein Darlehen in Schweizer Franken im Wert von 105.000 € aufgenommen. Sechs Jahre später schuldete er das Fremdwährungsdarlehen um. Infolge der Währungskursentwicklung  hatte  sich  seine  Rückzahlungsverpflichtung  nun auf 139.309 € erhöht, so dass er in dieser Höhe ein Umschuldungsdarlehen bei einer Bausparkasse aufnahm.

Das Finanzamt des Vermieters erkannte die Schuldzinsen für dieses Darlehen nur in Höhe des ursprünglichen Darlehensbetrags von 105.000 € (Ursprungsbetrag) an. Die Schuldzinsen, die auf den Darlehensmehrbetrag entfielen, erkannte es nicht als Werbungskosten an. Der BFH folgte dieser Sichtweise nun und erklärte, dass das Wechselkursrisiko schließlich nicht durch die Vermietungstätigkeit veranlasst sei.

VERMIETUNG UND VERPACHTUNG: ABSETZBARE KOSTEN?

In Deutschland werden rund 60 % aller Mietwohnungen von Privatpersonen vermietet. Die steigenden Miet- und Immobilienpreise in vielen Städten haben Immobilieninvestments in den vergangenen Jahren lukrativ gemacht. Auch steuerlich kann eine Vermietung lohnen, denn private Vermieter können nahezu alle Ausgaben rund um ihr Mietobjekt als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen.

Die Liste der absetzbaren Kosten auf Vermieterseite ist lang:

  • Mietersuche: Kosten für die Suche nach einem Mieter (z.B. für Makler, Zeitungsanzeigen und Internetinserate) sind als Werbungskosten abziehbar. Gleiches gilt für die Kosten eines Energieausweises.
  • Unterhaltskosten: Kosten für Überprüfungen, Wartungen und Reinigungsarbeiten an der Immobilie (z.B. an Dachrinnen, Heizungsanlagen ) sind ebenfalls absetzbar, ebenso die Kosten für Hausmeister, Kaminkehrer, Müllabfuhr, Winterdienst, Gartenpflege, Kabelanschluss sowie die Grundsteuer.
  • Leerstand: Die laufenden Kosten eines Mietobjekts dürfen vom Vermieter auch während eines Leerstands abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass weiterhin die Absicht zur Vermietung besteht.
  • Rechtsstreitigkeiten: Anwaltsgebühren und Prozesskosten können abgesetzt werden, sofern sich der Rechtsstreit um die Vermietung dreht (z.B. bei Streitigkeiten mit Mietern oder Handwerkerfirmen). Auch die Kosten für die Räumung der Wohnung erkennt der Fiskus
  • Verwaltungs- und Beratungskosten: Abziehbar sind auch die Kosten für Büromaterial, Porto, Telefongebühren (anteilig), Kontoführungsgebühren (für ein separates Mietkonto), Fachliteratur, spezielle Software und Zahlungen an eine Verwalterfirma. Die Kosten eines PC erkennt das Finanzamt regelmäßig erst dann an, wenn der Vermieter mehrere Immobilien verwaltet.
  • Fahrtkosten: Fahrten zum Mietobjekt können mit 0,30 € pro gefahrenen Kilometer abgezogen werden. Gleiches gilt für Fahrten zum Makler, zum Bankinstitut, zur Eigentümerversammlung oder zum Baumarkt (sofern die dortigen Besorgungen mit dem Mietobjekt zusammenhängen). Wohnt der Vermieter weit weg von seinem Mietobjekt, kann er sogar Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen für seine Ortsbesuche abrechnen.
  • Steuerberatung: Die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung (z.B. Steuerberaterhonorare) sind anteilig als Werbungskosten abziehbar, soweit sie den Vermietungsbereich

ALLE STEUERZAHLER

GLEICHGESCHLECHTLICHE PAARE: ZUSAMMENVERANLAGUNG NACHTRÄGLICH MÖGLICH

Durch das Lebenspartnerschaftsgesetz haben gleichgeschlechtliche Paare seit August 2001 die Möglichkeit, eine eheähnliche Verbindung in Form einer eingetragenen Lebenspartnerschaft einzugehen. Eine steuerliche Gleichstellung mit der klassischen Ehe ging damit jedoch zunächst nicht einher, denn vom Splittingtarif für zusammen veranlagte Ehegatten konnten eingetragene Lebenspartner nicht profitieren. Erst durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde ihnen ab 2013 ermöglicht, zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung zu wählen.

Mit dem Eheöffnungsgesetz 2017 erhielten gleichgeschlechtliche Ehepartner dieselben Rechte und Pflichten wie alle anderen Ehepaare. Nach dem Gesetz können gleichgeschlechtliche Paare ihre Lebenspartnerschaft vor dem Standesbeamten in eine Ehe umwandeln lassen. In diesem Fall kommen ihnen die Rechte und Pflichten von Eheleuten dann bereits ab dem Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft zu.

Gleichgeschlechtliche Paare können nun nachträglich von einer Zusammenveranlagung profitieren. Hierfür müssen sie ihre eingetragene Lebenspartnerschaft bis zum 31.12.2019 in eine Ehe umwandeln lassen und bis zum 31.12.2020 bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung der alten Einkommensteuerbescheide mit einem Antrag auf Zusammenveranlagung stellen.

SOLIDARITÄTSZUSCHLAG: AB 2021 SOLL RÜCKFÜHRUNG BEGINNEN

Im August 2019 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags beschlossen. Danach soll der Solidaritätszuschlag ab 2021 für rund 90 % all derer entfallen, die ihn heute zahlen. Weitere 6,5 % sollen teilweise entlastet werden, so dass insgesamt 96,5 % der heutigen Solidaritätszuschlagszahler bessergestellt werden als bisher.

Durch die Rückführung werden Steuerzahler von 2021 an um rund 10 Mrd. € entlastet. Bis 2024 steigt diese Entlastungswirkung auf rund 12 Mrd. € an. Der Gesetzentwurf sieht eine Freigrenze von 16.956 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Einzelveranlagung und 33.912 € (der tariflichen Einkommensteuer) bei Zusammenveranlagung vor, so dass beispielsweise eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Solidaritätszuschlag zahlen muss. Für Alleinstehende gilt die Freistellung bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 €.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

11.11.2019 (14.11.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatsszahler)

15.11.2019 (18.11.2019*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

27.11.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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