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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2020

UNTERNEHMER

CORONA-PANDEMIE: AKTUELLE PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN 2020

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.08.2020 die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekannt­gegeben. 

Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteu­ersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Aus­nahme der Abgabe von Getränken). Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gele­gentlich Waren für den Privatgebrauch. 

Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbe­träge zurückgegriffen werden. 

In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2020 (01.01 .-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Per­son dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr ent­fällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölf­ten Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. 

Sofern jedoch Unternehmen nachweislich aufgrund einer landes­rechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Co­rona-Pandemie geschlossen werden, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen. 

Die vom BMF vorgegebenen Beträge beruhen auf Erfahrungs­werten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigen­verbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen dann von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen wer­den, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen. 

Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jewei­ligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu be­achten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss. 

KASSEN: SIND DIE KOSTEN DER UMRÜSTUNG ABSETZBAR? 

Betriebe sind nach dem Kassengesetz seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen ein­zusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrich­tung (TSE) verfügen.

In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implemen­tierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der beste­henden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze: 

  • Abschreibung über drei Jahre: Wird eine TSE in Verbindung mit einem Konnektor (Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk) oder in Form eines USB-Sticks bzw. einer SO-Karte genutzt, sind die Kosten der Anschaffung zu aktivieren und über einen Zeitraum von drei Jahren abzu­schreiben. Da die TSE in diesem Fall nicht selbständig nutzbar ist, kann sie nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort ab­geschrieben werden. Auch die Bildung eines Sammelpostens für die TSE ist deshalb nicht möglich.
  • Abschreibung über die Restnutzungsdauer: Wurde eine TSE als Hardware fest in ein Wirtschaftsgut eingebaut, sind die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirt­schaftsguts zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
  • Entgelte für Cloud-Lösungen: Werden laufende Entgelte für TSE-Cloud-Lösungen gezahlt, sind diese regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
  • Implementierung digitaler Schnittstellen: Die Kosten für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE".

EUGH: ANWENDUNG DER VERSANDHANDELS­REGELUNG UND DOPPELBESTEUERUNG 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Zuläs­sigkeit einer Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht im Zu­sammenhang mit den sachlichen Voraussetzungen der Versand­handelsregelung gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) geurteilt.

Im Streitfall ging es um eine polnische Gesellschaft, die vor allem über ihre ungarische Website Tierbedarf aus Polen nach Ungarn verschickte. Sie bot den Kunden unter anderem die Möglichkeit an, mit einer in Polen ansässigen Spedition einen Vertrag über den Transport der von ihr vertriebenen Waren zu schließen, ohne dass sie selbst Partei dieses Vertrags war.

Die Kunden konnten die gekauften Waren jedoch auch direkt im Lager der polnischen Gesellschaft abholen oder einen anderen als den empfohlenen Spediteur frei wählen. Die Gesellschaft selbst griff für bestimmte eigene Logistikbedürfnisse auf diese Spedition zurück.

Ferner wurden Waren von dieser Spedition zu den Lagern zwei­er in Ungarn ansässiger Kurierfirmen geliefert. Diese verteilten sie dann an die ungarischen Kunden. Die Bezahlung der Ware erfolgte per Nachnahme an den Kurierdienst oder durch Voraus­zahlung auf ein Bankkonto.

Nach Auffassung der polnischen Behörden war der Leistungsort dieser Lieferungen in Polen, so dass die polnische Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer zu entrichten hatte. Die ungarische Finanzverwaltung sah den Leistungsort jedoch in Ungarn. Der EuGH bejahte zunächst die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltungen zweier Mitgliedstaaten einen konkreten Sachverhalt umsatzsteuerlich unterschiedlich würdigen könnten.

Eine Doppelbesteuerung werde jedoch bei korrekter Anwen­dung der MwStSystRL vermieden. Der Steuerpflichtige könne bei Doppelbesteuerung gerichtlich gegen die Entscheidungen vorgehen. Werde ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mit­gliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt, könne der EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht werden.

Der EuGH erörterte zudem ausführlich, ob im Streitfall die Ver­sandhandelsregelung Anwendung findet. Die Gegenstände seien als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert anzusehen, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der möglichen Phasen des Versands oder der Beförderung die Rolle des Lieferers überwiege. 

UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON HOSTINGDIENSTEN IN EINEM RECHENZENTRUM 

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum beschäftigt, insbesondere damit, ob der Leis­tungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist.

Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hostingdienste für Be­treiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafür ab­schließbare Geräteschränke bereit, in denen die Kunden ihre eigenen Server unterbringen konnten.

Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls Stromversorgung, Kli­matisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die Schränke waren am Boden festgeschraubt und in den Schränken die Server. Diese konnten jedoch innerhalb weni­ger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer Identitätskontrolle einen Schlüssel hierfür. 

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Überlassung der Geräteschränke als eine in Finnland steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren war oder als eine in Finnland steu­erpflichtige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück oder ob sie am Sitz der Kunden (ggf. im Ausland) steuerbar war. Der EuGH verneinte zunächst, dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten, in denen die Geräteschränke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war. Da die Hostingdienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des Geräteschrankes umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen, liege kein Vermietungs­umsatz vor.

Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammen­hang der Hostingdienste mit dem Grundstück. Sie bildeten zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, in dem sie ständen, so dass das Gebäude ohne sie nicht als un­vollständig anzusehen sei. Andererseits seien die Schränke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien.

Er verneinte auch, dass die Hostingdienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen waren. Der Leistungsort sei demnach nicht der Belegenheitsort des Grundstücks. Den Kunden stehe kein ausschließliches Recht zu, die Gebäudeteile, in denen die Schränke stünden, zu nutzen. 

VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG: ENTSCHÄDIGUNG UMSATZSTEUERPFLICHTIG?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich zur Frage, ob die Entschädigung bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Min­destbindungsfrist der Umsatzsteuer unterliegt, entschieden.

Die Klägerin bot ihren Kunden Verträge für verschiedene Tele­kommunikationsdienstleistungen (z.B. für Festnetz, Mobil oder Internet) an. Die Verträge konnten für eine bestimmte Mindest­laufzeit abgeschlossen werden. Die Klägerin gewährte im Ge­genzug den Kunden gewisse Vorzugskonditionen (z.B. kostenlo­se Installation und Aktivierung der Dienste).

Ziel war es, durch die Mindestlaufzeit einen Teil der von der Klä­gerin verauslagten Kosten für Geräte und Infrastruktur wiederzuerlangen. Sobald ein Kunde die Mindestlaufzeit nicht einhielt, war er verpflichtet, eine Zahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu leisten. Strittig war, ob die von den Kunden nach Ver­tragsbeendigung gezahlten Beträge steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungen der Klägerin oder Schadenersatz waren.

Laut EuGH ist der zu zahlende Betrag des Kunden für eine vor­zeitige Vertragsbeendigung, die er selbst verursacht hat, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Zahlung des Kunden sei eine Gegenleistung für den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, den der Kunde abgeschlossen habe. Das gelte auch dann, wenn der Kunde diesen Anspruch nicht wahrnehmen wolle oder könne.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER 

GGMBH: FÜHREN ZU HOHE VERGÜTUNGEN ZUM ENTZUG DER GEMEINNÜTZIGKEIT? 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützig­keitsstatus entzogen wird. 

Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leis­tungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psych­iatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € als „Gesamtausstattung" erhielt, und der Gesellschaft infolge­dessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwen­dung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio.€ und 15,2 Mio.€ erwirtschaftet.

Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliege, müsse zu­nächst durch einen Fremdvergleich ermittelt werden. Zu diesem Zweck können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden.

Eine unangemessene Vergütung liege jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Von den Vergleichsgehältern müsse kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen werden. Ein Entzug der Gemein­nützigkeit erfordere zudem ergänzend, dass die betroffene Ge­sellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungs­gebot verstoßen hat. 

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

HOMEOFFICE-WOHNUNG: VORSTEUER FÜR DUSCHE UND BADEWANNE NICHT ABZIEHBAR 

In Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus stark nachgefragt. Viele Arbeitnehmer gehen daher dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten, der die Räumlichkeiten dann wiederum für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt. 

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Ar­beitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfas­senden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte.

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, wie sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließen die Finanzrichter demgegenüber unberück­sichtigt.

Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumen­tierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die ge­samte Einliegerwohnung gewesen sei.

Der BFH folgte jedoch der Auffassung des FG und verwies da­rauf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur bestehe, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde. 

Hinweis: Eine berufliche Nutzung könne sich bei einer Büro­tätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt. 

HOMEOFFICE: KÖNNEN TELEFONKOSTEN DES ARBEITNEHMERS BERÜCKSICHTIGT WERDEN? 

In Zeiten der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer mitt­lerweile tageweise oder komplett von zu Hause aus. Die Tätigkeit im Homeoffice ist oftmals nicht in den Arbeitsverträgen vorgesehen, so dass Arbeitnehmer ihre privaten Telefon- und Internet­anschlüsse, EDV-Geräte und Büromaterialien nutzen.

Im Steuerrecht bestehen zwei Möglichkeiten, die sich daraus er­gebende Kostenbelastung des Arbeitnehmers abzumildern oder gleich ganz auf den Arbeitgeber abzuwälzen: 

  • Werbungskostenabzug: Arbeitnehmer können selbstgetra­gene berufliche Kosten als Werbungskosten in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies ist unab­hängig davon möglich, ob zu Hause ein steuerlich anerkann­tes häusliches Arbeitszimmer unterhalten wird oder nicht. Ist der berufliche Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten auf die Schnelle nicht ermittelbar, darf der Arbeitnehmer pau­schal 20 % der angefallenen Kosten, maximal 20 € pro Monat, als Werbungskosten abziehen. In diesem Fall sind keinerlei Nachweise für das Finanzamt zu sammeln. Weist der Arbeit­nehmer dem Finanzamt hingegen den Anteil der beruflich veranlassten Telekommunikationskosten an den Gesamtkos­ten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann er diesen beruflichen Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen. Dabei kön­nen die Grundgebühren und der Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Inter­net) abgezogen werden. Zur weiteren Vereinfachung darf der Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug den monatlichen Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen.
  • Steuerfreie Arbeitgebererstattung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alternativ die entstandenen beruflich veranlassten Kosten steuerfrei erstatten - ein solcher Ausla­genersatz löst keinen steuerpflichtigen Vorteil aus. Bei den Telekommunikationskosten können ohne Nachweis ebenfalls pauschal 20 % der Rechnungsbeträge, maximal 20 € für jeden Monat, steuerfrei erstattet werden. Wer höhere Kosten pau­schal steuerfrei erstatten möchte, muss diese über einen Zeit­raum von drei Monaten einzeln belegen und die beruflichen Nutzungsanteile ermitteln (siehe oben genannte Varianten zum Werbungskostenabzug).

ALLE STEUERZAHLER 

DOPPELBERÜCKSICHTIGUNG BEI FEHLERHAFT ABGEZOGENEM ERHALTUNGSAUFWAND? 

Welcher Steuerzahler träumt nicht davon, einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Möglichkeit eine Wunschvorstellung bleiben wird. 

Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft, die für ihr Vermie­tungsobjekt mehrere Klimageräte zum Preis von 42.500 € ange­schafft hatte. Die Kosten hatte sie in ihrer Feststellungserklärung 2009 sowohl als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als auch als Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung geltend gemacht.

Das Finanzamt erkannte die fehlerhafte Behandlung als Erhal­tungsaufwand nicht und gewährte die Doppelberücksichtigung. Später war der Bescheid wegen eingetretener Verjährung nicht mehr änderbar.

In der Feststellungserklärung des Folgejahres machte die Gesell­schaft schließlich erneut die Abschreibung für die Klimageräte geltend. 

Das Finanzamt erkannte den Abschreibungsbetrag jedoch dies­mal nicht an und erklärte, dass Steuerzahler keinen höheren Be­trag abschreiben könnten, als sie selbst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet hätten. Es verwies darauf, dass sich die Kosten der Anschaffung bereits in 2009 über die fehlerhaft anerkannten Erhaltungsaufwendungen vollumfänglich steuer­mindernd ausgewirkt hätten, so dass eine weiter gehende Ab­schreibung nicht in Betracht komme.

Der BFH folgte dieser Argumentation nun und verwies darauf, dass das gesamte Abschreibungsvolumen durch die bereits anerkannte Abschreibung und die Berücksichtigung der komplet­ten Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsauf­wand (mehr als) verbraucht war.

Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und mithin der Aufwand vollumfänglich steuer­mindernd berücksichtigt, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Betracht. Die Bundesrichter erklärten, dass die Abschrei­bungsregeln nicht dazu führen könnten, dass ein Steuerzahler mehr Aufwand geltend machen könne, als er tatsächlich wirt­schaftlich getragen habe. 

STEUERFREIER KINDERBONUS: BESSERVERDIENER HABEN KEINE VORTEILE 

Damit die Konjunktur in der Corona-Krise angekurbelt wird, er­halten Familien im September und Oktober 2020 einen Kinder­bonus von insgesamt 300 € pro Kind.

Ausgezahlt wird der Bonus unabhängig vom Elterneinkommen in zwei Tranchen von jeweils 200 € und 100 € - und zwar für je- des Kind, für das im Jahr 2020 zumindest für einen Monat ein Kindergeldanspruch bestand. Der Bonus wird nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet, so dass auch einkommensschwache Familien profitieren können. 

Dahingegen können Besserverdiener letztlich keinen finan­ziellen Vorteil aus dem Kinderbonus ziehen, weil der Bonus später in der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfrei­betrag angerechnet wird. Zum Hintergrund: Alle Eltern erhalten zunächst für jeden Monat Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt allerdings, ob der Kindergeldbezug oder die Gewährung des Kinderfreibe­trags steuerlich günstiger für die Erziehungsberechtigten ist (sog. Günstigerprüfung). 

Hinweis: Bei Besserverdienern wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht, dabei wird aber im Gegenzug das ausge­zahlte Kindergeld - und somit auch der Kinderbonus - wieder angerechnet. 

Das bedeutet konkret, dass beispielsweise ein zusammen ver­anlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € noch in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder profitiert. Liegt das Einkommen höher, schmilzt der Vor­teil aus dem Bonus schrittweise ab. Ab einem Einkommen von 105.912 € wird der Kinderbonus komplett mit den drei Kinderfrei­beträgen verrechnet, so dass der Vorteil aus der Bonuszahlung wieder vollständig absorbiert wird. 

UNTERHALTSZAHLUNGEN AN EX-PARTNER: WAS GILT FÜR SONDERAUSGABENABZUG? 

Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner gehen sich häufig möglichst aus dem Weg. Im steuerlichen Bereich sollten sie sich gleichwohl aber noch „zusammenraufen" - insbesondere, um bei Unterhaltszahlungen eine steueroptimale Gestaltung herbei­zuführen. 

Der Grund: Der unterhaltszahlende Ehepartner kann seine Un­terhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt­lebenden Ehegatten nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmt.

Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Antrag auf Sonderaus­gabenabzug zu, muss er die erhaltenen Zahlungen allerdings seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern. Durch diese steuerliche Zurechnung entsteht bei ihm häufig eine Einkommen­steuerbelastung. Die sonstigen Einkünfte können zudem zum Verlust von staatlichen Förderungen führen (z.B. der Arbeitneh­mer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen).

Die erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Son­derausgabenabzug bleibt bis auf Widerruf auch für Folgejahre wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, beim zuständigen Finanz­amt widerrufen werden. Ohne die Zustimmung des Empfängers kommt der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahler nicht in Betracht. Letzterer kann den Anspruch auf Zustimmung aber zivilrechtlich geltend machen. 

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be­handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.11.2020 (13.11.2020*) 

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler) 

16.11.2020 (19.11.2020*) 

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

26.11.2020 

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 

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