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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2020
UNTERNEHMER
CORONA-PANDEMIE: AKTUELLE PAUSCHBETRÄGE FÜR SACHENTNAHMEN 2020
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 27.08.2020 die für das Jahr 2020 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) erneut bekanntgegeben.
Hintergrund ist die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen für die Zeit nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 (mit Ausnahme der Abgabe von Getränken). Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei oder Metzgerei betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch.
Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Da es vielen Unternehmern zu aufwendig ist, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen, kann in diesem Fall auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden.
In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2020 (01.01 .-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2020 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen.
Sofern jedoch Unternehmen nachweislich aufgrund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen werden, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.
Die vom BMF vorgegebenen Beträge beruhen auf Erfahrungswerten und dienen der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen dann von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen.
Hinweis: Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
KASSEN: SIND DIE KOSTEN DER UMRÜSTUNG ABSETZBAR?
Betriebe sind nach dem Kassengesetz seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen.
In einem aktuellen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun erklärt, dass Betriebe die Kosten für die Implementierung der Sicherheitseinrichtung und der einheitlichen digitalen Schnittstelle sofort und in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen können (Vereinfachungsregel). Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um die nachträgliche Umrüstung der bestehenden Kasse bzw. die erstmalige Implementierung in ein bestehendes elektronisches Aufzeichnungssystem handelt. Sofern diese Vereinfachungsregel nicht genutzt wird, gelten laut BMF folgende Grundsätze:
- Abschreibung über drei Jahre: Wird eine TSE in Verbindung mit einem Konnektor (Hardware zur Einbindung mehrerer TSE über ein lokales Netzwerk) oder in Form eines USB-Sticks bzw. einer SO-Karte genutzt, sind die Kosten der Anschaffung zu aktivieren und über einen Zeitraum von drei Jahren abzuschreiben. Da die TSE in diesem Fall nicht selbständig nutzbar ist, kann sie nicht als geringwertiges Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben werden. Auch die Bildung eines Sammelpostens für die TSE ist deshalb nicht möglich.
- Abschreibung über die Restnutzungsdauer: Wurde eine TSE als Hardware fest in ein Wirtschaftsgut eingebaut, sind die Kosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts zu aktivieren und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
- Entgelte für Cloud-Lösungen: Werden laufende Entgelte für TSE-Cloud-Lösungen gezahlt, sind diese regelmäßig sofort als Betriebsausgaben abziehbar.
- Implementierung digitaler Schnittstellen: Die Kosten für die Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle sind Anschaffungsnebenkosten des Wirtschaftsguts „TSE".
EUGH: ANWENDUNG DER VERSANDHANDELSREGELUNG UND DOPPELBESTEUERUNG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur Frage der Zulässigkeit einer Doppelbesteuerung im Mehrwertsteuerrecht im Zusammenhang mit den sachlichen Voraussetzungen der Versandhandelsregelung gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) geurteilt.
Im Streitfall ging es um eine polnische Gesellschaft, die vor allem über ihre ungarische Website Tierbedarf aus Polen nach Ungarn verschickte. Sie bot den Kunden unter anderem die Möglichkeit an, mit einer in Polen ansässigen Spedition einen Vertrag über den Transport der von ihr vertriebenen Waren zu schließen, ohne dass sie selbst Partei dieses Vertrags war.
Die Kunden konnten die gekauften Waren jedoch auch direkt im Lager der polnischen Gesellschaft abholen oder einen anderen als den empfohlenen Spediteur frei wählen. Die Gesellschaft selbst griff für bestimmte eigene Logistikbedürfnisse auf diese Spedition zurück.
Ferner wurden Waren von dieser Spedition zu den Lagern zweier in Ungarn ansässiger Kurierfirmen geliefert. Diese verteilten sie dann an die ungarischen Kunden. Die Bezahlung der Ware erfolgte per Nachnahme an den Kurierdienst oder durch Vorauszahlung auf ein Bankkonto.
Nach Auffassung der polnischen Behörden war der Leistungsort dieser Lieferungen in Polen, so dass die polnische Gesellschaft in diesem Mitgliedstaat die Mehrwertsteuer zu entrichten hatte. Die ungarische Finanzverwaltung sah den Leistungsort jedoch in Ungarn. Der EuGH bejahte zunächst die Möglichkeit, dass die Finanzverwaltungen zweier Mitgliedstaaten einen konkreten Sachverhalt umsatzsteuerlich unterschiedlich würdigen könnten.
Eine Doppelbesteuerung werde jedoch bei korrekter Anwendung der MwStSystRL vermieden. Der Steuerpflichtige könne bei Doppelbesteuerung gerichtlich gegen die Entscheidungen vorgehen. Werde ein und derselbe Umsatz in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich unterschiedlich behandelt, könne der EuGH um eine Vorabentscheidung ersucht werden.
Der EuGH erörterte zudem ausführlich, ob im Streitfall die Versandhandelsregelung Anwendung findet. Die Gegenstände seien als durch den Lieferer oder für dessen Rechnung versandt oder befördert anzusehen, wenn sowohl bei der Beauftragung als auch bei der Organisation der möglichen Phasen des Versands oder der Beförderung die Rolle des Lieferers überwiege.
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG VON HOSTINGDIENSTEN IN EINEM RECHENZENTRUM
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich aktuell mit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Hostingdiensten in einem Rechenzentrum beschäftigt, insbesondere damit, ob der Leistungsort der Belegenheitsort des Grundstücks ist.
Ein Unternehmen mit Sitz in Finnland bot Hostingdienste für Betreiber von Telekommunikationsnetzen an. Es stellte dafür abschließbare Geräteschränke bereit, in denen die Kunden ihre eigenen Server unterbringen konnten.
Zum Leistungsumfang gehörten ebenfalls Stromversorgung, Klimatisierung und Überwachung, um die Server optimal nutzen zu können. Die Schränke waren am Boden festgeschraubt und in den Schränken die Server. Diese konnten jedoch innerhalb weniger Minuten wieder ausgebaut werden. Die Kunden hatten keinen unmittelbaren Zugang zu ihrem Schrank, sondern erhielten nach einer Identitätskontrolle einen Schlüssel hierfür.
Die Beteiligten stritten darüber, ob die Überlassung der Geräteschränke als eine in Finnland steuerfreie Vermietung einer Immobilie zu qualifizieren war oder als eine in Finnland steuerpflichtige Leistung in Verbindung mit einem Grundstück oder ob sie am Sitz der Kunden (ggf. im Ausland) steuerbar war. Der EuGH verneinte zunächst, dass das Zurverfügungstellen der Räumlichkeiten, in denen die Geräteschränke aufgestellt waren, ein Vermietungsumsatz war. Da die Hostingdienste nicht nur die Überlassung des Stellplatzes des Geräteschrankes umfassten, sondern auch weitere Dienstleistungen, liege kein Vermietungsumsatz vor.
Zudem sah der EuGH keinen ausreichend direkten Zusammenhang der Hostingdienste mit dem Grundstück. Sie bildeten zum einen keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes, in dem sie ständen, so dass das Gebäude ohne sie nicht als unvollständig anzusehen sei. Andererseits seien die Schränke nicht auf Dauer installiert, da sie nur am Boden festgeschraubt worden seien.
Er verneinte auch, dass die Hostingdienste als Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück anzusehen waren. Der Leistungsort sei demnach nicht der Belegenheitsort des Grundstücks. Den Kunden stehe kein ausschließliches Recht zu, die Gebäudeteile, in denen die Schränke stünden, zu nutzen.
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG: ENTSCHÄDIGUNG UMSATZSTEUERPFLICHTIG?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich zur Frage, ob die Entschädigung bei Nichteinhaltung einer vertraglichen Mindestbindungsfrist der Umsatzsteuer unterliegt, entschieden.
Die Klägerin bot ihren Kunden Verträge für verschiedene Telekommunikationsdienstleistungen (z.B. für Festnetz, Mobil oder Internet) an. Die Verträge konnten für eine bestimmte Mindestlaufzeit abgeschlossen werden. Die Klägerin gewährte im Gegenzug den Kunden gewisse Vorzugskonditionen (z.B. kostenlose Installation und Aktivierung der Dienste).
Ziel war es, durch die Mindestlaufzeit einen Teil der von der Klägerin verauslagten Kosten für Geräte und Infrastruktur wiederzuerlangen. Sobald ein Kunde die Mindestlaufzeit nicht einhielt, war er verpflichtet, eine Zahlung für die vorzeitige Vertragsbeendigung zu leisten. Strittig war, ob die von den Kunden nach Vertragsbeendigung gezahlten Beträge steuerpflichtiges Entgelt für die Leistungen der Klägerin oder Schadenersatz waren.
Laut EuGH ist der zu zahlende Betrag des Kunden für eine vorzeitige Vertragsbeendigung, die er selbst verursacht hat, ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt. Die Zahlung des Kunden sei eine Gegenleistung für den Anspruch auf Erfüllung des Vertrags, den der Kunde abgeschlossen habe. Das gelte auch dann, wenn der Kunde diesen Anspruch nicht wahrnehmen wolle oder könne.
GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER
GGMBH: FÜHREN ZU HOHE VERGÜTUNGEN ZUM ENTZUG DER GEMEINNÜTZIGKEIT?
Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können unverhältnismäßig hohe Geschäftsführervergütungen dazu führen, dass gemeinnützigen Körperschaften ihr Gemeinnützigkeitsstatus entzogen wird.
Geklagt hatte eine gemeinnützige GmbH, die hauptsächlich Leistungen im Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche (psychiatrische Arbeit) erbringt. Das Finanzamt hatte festgestellt, dass der Geschäftsführer jährlich zwischen 136.000 € und 283.000 € als „Gesamtausstattung" erhielt, und der Gesellschaft infolgedessen die Gemeinnützigkeit entzogen (wegen Mittelfehlverwendung). Die Gesellschaft hatte Jahresumsätze zwischen 7,7 Mio.€ und 15,2 Mio.€ erwirtschaftet.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzamts in weiten Teilen. Ob eine unverhältnismäßig hohe Vergütung vorliege, müsse zunächst durch einen Fremdvergleich ermittelt werden. Zu diesem Zweck können allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen für Wirtschaftsunternehmen herangezogen werden.
Eine unangemessene Vergütung liege jedoch erst für Bezüge vor, die den oberen Rand der angegebenen Gehaltsbandbreite um mehr als 20 % übersteigen. Von den Vergleichsgehältern müsse kein Abschlag für Geschäftsführer von gemeinnützigen Organisationen vorgenommen werden. Ein Entzug der Gemeinnützigkeit erfordere zudem ergänzend, dass die betroffene Gesellschaft nicht nur geringfügig gegen das Mittelverwendungsgebot verstoßen hat.
ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER
HOMEOFFICE-WOHNUNG: VORSTEUER FÜR DUSCHE UND BADEWANNE NICHT ABZIEHBAR
In Zeiten der Corona-Pandemie ist das Arbeiten von zu Hause aus stark nachgefragt. Viele Arbeitnehmer gehen daher dazu über, einen Teil ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses (z.B. eine Einliegerwohnung) an ihren Arbeitgeber zu vermieten, der die Räumlichkeiten dann wiederum für die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers zur Verfügung stellt.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Arbeitsparteien eine solche (umsatzsteuerpflichtige) Anmietung einer Einliegerwohnung des Arbeitnehmers vereinbart hatten. Streitig war, ob der Arbeitnehmer die Vorsteuer aus einer umfassenden Badsanierung in der Einliegerwohnung in voller Höhe abziehen durfte.
Das Finanzgericht Köln (FG) hatte in erster Instanz entschieden, dass die Vorsteuer nur insoweit abgezogen werden könne, wie sie anteilig auf die neue Toilette und das neue Waschbecken entfalle. Die anteiligen Kosten für die neue Badewanne und die neue Dusche ließen die Finanzrichter demgegenüber unberücksichtigt.
Der Arbeitnehmer wollte gleichwohl einen kompletten Abzug der Vorsteuerbeträge erreichen und zog vor den BFH. Er argumentierte, dass der Vermietungsgegenstand schließlich die gesamte Einliegerwohnung gewesen sei.
Der BFH folgte jedoch der Auffassung des FG und verwies darauf, dass der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen nur bestehe, soweit das Homeoffice beruflich genutzt werde.
Hinweis: Eine berufliche Nutzung könne sich bei einer Bürotätigkeit zwar auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer. Insofern habe das FG die Vorsteuerbeträge zu Recht aufgeteilt.
HOMEOFFICE: KÖNNEN TELEFONKOSTEN DES ARBEITNEHMERS BERÜCKSICHTIGT WERDEN?
In Zeiten der Corona-Pandemie arbeiten viele Arbeitnehmer mittlerweile tageweise oder komplett von zu Hause aus. Die Tätigkeit im Homeoffice ist oftmals nicht in den Arbeitsverträgen vorgesehen, so dass Arbeitnehmer ihre privaten Telefon- und Internetanschlüsse, EDV-Geräte und Büromaterialien nutzen.
Im Steuerrecht bestehen zwei Möglichkeiten, die sich daraus ergebende Kostenbelastung des Arbeitnehmers abzumildern oder gleich ganz auf den Arbeitgeber abzuwälzen:
- Werbungskostenabzug: Arbeitnehmer können selbstgetragene berufliche Kosten als Werbungskosten in der eigenen Einkommensteuererklärung geltend machen. Dies ist unabhängig davon möglich, ob zu Hause ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer unterhalten wird oder nicht. Ist der berufliche Nutzungsanteil der Telekommunikationskosten auf die Schnelle nicht ermittelbar, darf der Arbeitnehmer pauschal 20 % der angefallenen Kosten, maximal 20 € pro Monat, als Werbungskosten abziehen. In diesem Fall sind keinerlei Nachweise für das Finanzamt zu sammeln. Weist der Arbeitnehmer dem Finanzamt hingegen den Anteil der beruflich veranlassten Telekommunikationskosten an den Gesamtkosten für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten im Einzelnen nach, kann er diesen beruflichen Anteil für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen. Dabei können die Grundgebühren und der Grundpreis der Anschlüsse entsprechend dem beruflichen Anteil der Verbindungsentgelte an den gesamten Verbindungsentgelten (Telefon und Internet) abgezogen werden. Zur weiteren Vereinfachung darf der Arbeitnehmer beim Werbungskostenabzug den monatlichen Durchschnittsbetrag, der sich aus den Rechnungsbeträgen für einen repräsentativen Zeitraum von drei Monaten ergibt, für den gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde legen.
- Steuerfreie Arbeitgebererstattung: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern alternativ die entstandenen beruflich veranlassten Kosten steuerfrei erstatten - ein solcher Auslagenersatz löst keinen steuerpflichtigen Vorteil aus. Bei den Telekommunikationskosten können ohne Nachweis ebenfalls pauschal 20 % der Rechnungsbeträge, maximal 20 € für jeden Monat, steuerfrei erstattet werden. Wer höhere Kosten pauschal steuerfrei erstatten möchte, muss diese über einen Zeitraum von drei Monaten einzeln belegen und die beruflichen Nutzungsanteile ermitteln (siehe oben genannte Varianten zum Werbungskostenabzug).
ALLE STEUERZAHLER
DOPPELBERÜCKSICHTIGUNG BEI FEHLERHAFT ABGEZOGENEM ERHALTUNGSAUFWAND?
Welcher Steuerzahler träumt nicht davon, einmal getragenen Aufwand auf legale Weise gleich mehrfach als Betriebsausgaben oder Werbungskosten absetzen zu können? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun jedoch entschieden, dass diese Möglichkeit eine Wunschvorstellung bleiben wird.
Klägerin war eine Vermietungsgesellschaft, die für ihr Vermietungsobjekt mehrere Klimageräte zum Preis von 42.500 € angeschafft hatte. Die Kosten hatte sie in ihrer Feststellungserklärung 2009 sowohl als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand als auch als Anschaffungskosten im Wege der Abschreibung geltend gemacht.
Das Finanzamt erkannte die fehlerhafte Behandlung als Erhaltungsaufwand nicht und gewährte die Doppelberücksichtigung. Später war der Bescheid wegen eingetretener Verjährung nicht mehr änderbar.
In der Feststellungserklärung des Folgejahres machte die Gesellschaft schließlich erneut die Abschreibung für die Klimageräte geltend.
Das Finanzamt erkannte den Abschreibungsbetrag jedoch diesmal nicht an und erklärte, dass Steuerzahler keinen höheren Betrag abschreiben könnten, als sie selbst als Anschaffungs- oder Herstellungskosten geleistet hätten. Es verwies darauf, dass sich die Kosten der Anschaffung bereits in 2009 über die fehlerhaft anerkannten Erhaltungsaufwendungen vollumfänglich steuermindernd ausgewirkt hätten, so dass eine weiter gehende Abschreibung nicht in Betracht komme.
Der BFH folgte dieser Argumentation nun und verwies darauf, dass das gesamte Abschreibungsvolumen durch die bereits anerkannte Abschreibung und die Berücksichtigung der kompletten Anschaffungskosten als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand (mehr als) verbraucht war.
Wurde ein Wirtschaftsgut in der Vergangenheit bereits komplett abgeschrieben und mithin der Aufwand vollumfänglich steuermindernd berücksichtigt, kommt eine weitere Abschreibung nicht mehr in Betracht. Die Bundesrichter erklärten, dass die Abschreibungsregeln nicht dazu führen könnten, dass ein Steuerzahler mehr Aufwand geltend machen könne, als er tatsächlich wirtschaftlich getragen habe.
STEUERFREIER KINDERBONUS: BESSERVERDIENER HABEN KEINE VORTEILE
Damit die Konjunktur in der Corona-Krise angekurbelt wird, erhalten Familien im September und Oktober 2020 einen Kinderbonus von insgesamt 300 € pro Kind.
Ausgezahlt wird der Bonus unabhängig vom Elterneinkommen in zwei Tranchen von jeweils 200 € und 100 € - und zwar für je- des Kind, für das im Jahr 2020 zumindest für einen Monat ein Kindergeldanspruch bestand. Der Bonus wird nicht auf Familien- oder Sozialleistungen angerechnet, so dass auch einkommensschwache Familien profitieren können.
Dahingegen können Besserverdiener letztlich keinen finanziellen Vorteil aus dem Kinderbonus ziehen, weil der Bonus später in der Einkommensteuerveranlagung auf den Kinderfreibetrag angerechnet wird. Zum Hintergrund: Alle Eltern erhalten zunächst für jeden Monat Kindergeld ausgezahlt. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt allerdings, ob der Kindergeldbezug oder die Gewährung des Kinderfreibetrags steuerlich günstiger für die Erziehungsberechtigten ist (sog. Günstigerprüfung).
Hinweis: Bei Besserverdienern wird bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens der Kinderfreibetrag in Abzug gebracht, dabei wird aber im Gegenzug das ausgezahlte Kindergeld - und somit auch der Kinderbonus - wieder angerechnet.
Das bedeutet konkret, dass beispielsweise ein zusammen veranlagtes Elternpaar mit drei Kindern bis zu einem Einkommen von 67.816 € noch in voller Höhe vom Kinderbonus für alle drei Kinder profitiert. Liegt das Einkommen höher, schmilzt der Vorteil aus dem Bonus schrittweise ab. Ab einem Einkommen von 105.912 € wird der Kinderbonus komplett mit den drei Kinderfreibeträgen verrechnet, so dass der Vorteil aus der Bonuszahlung wieder vollständig absorbiert wird.
UNTERHALTSZAHLUNGEN AN EX-PARTNER: WAS GILT FÜR SONDERAUSGABENABZUG?
Geschiedene und getrenntlebende Ehepartner gehen sich häufig möglichst aus dem Weg. Im steuerlichen Bereich sollten sie sich gleichwohl aber noch „zusammenraufen" - insbesondere, um bei Unterhaltszahlungen eine steueroptimale Gestaltung herbeizuführen.
Der Grund: Der unterhaltszahlende Ehepartner kann seine Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten nur dann als Sonderausgaben abziehen, wenn der Unterhaltsempfänger diesem Antrag zustimmt.
Stimmt der Unterhaltsempfänger dem Antrag auf Sonderausgabenabzug zu, muss er die erhaltenen Zahlungen allerdings seinerseits als sonstige Einkünfte versteuern. Durch diese steuerliche Zurechnung entsteht bei ihm häufig eine Einkommensteuerbelastung. Die sonstigen Einkünfte können zudem zum Verlust von staatlichen Förderungen führen (z.B. der Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen).
Die erteilte Zustimmung des Unterhaltsempfängers zum Sonderausgabenabzug bleibt bis auf Widerruf auch für Folgejahre wirksam und kann nur vor Beginn des Kalenderjahres, für das sie erstmals nicht mehr gelten soll, beim zuständigen Finanzamt widerrufen werden. Ohne die Zustimmung des Empfängers kommt der Sonderausgabenabzug beim Unterhaltszahler nicht in Betracht. Letzterer kann den Anspruch auf Zustimmung aber zivilrechtlich geltend machen.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG
10.11.2020 (13.11.2020*)
- Umsatzsteuer
(Monatszahler) - Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
16.11.2020 (19.11.2020*)
- Gewerbesteuer
- Grundsteuer
26.11.2020
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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